Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2497 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Einsichtnahme in Meldescheine von Beherbergungsstätten Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 30.11.2018 - Drs. 18/2261 an die Staatskanzlei übersandt am 05.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 02.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Nach § 29 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes sind Beherbergungsbetriebe dazu verpflichtet, den Gast einen besonderen Meldeschein unterzeichnen zu lassen, der die in § 30 Abs. 2 aufgeführten Daten enthält. Nach § 30 Abs. 4 des Bundesmeldegesetzes gelten folgende Anforderungen: „Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Abs. 4 haben die ausgefüllten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen . Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie einsehen kann.“ Vorbemerkung der Landesregierung Meldescheine von Beherbergungsstätten werden regelmäßig in Fahndungsmaßnahmen und bei entsprechenden Fallkonstellationen bei Ermittlungsmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten durch reisende Tätergruppierungen und bei schwerwiegenden Straftaten stellt die gezielte Einsichtnahme der aufbewahrten Meldescheine bei den Beherbergungsstätten ein bewährtes Instrument der Ermittlungs- und Fahndungsarbeit dar. Eine entsprechende automatisierte statistische Erfassung bzw. Auswertung im Zusammenhang mit Meldescheinen in Beherbergungsstätten erfolgt in Niedersachsen nicht. Eine händische Auswertung aller zwischen 2007 und 2017 geführten Ermittlungsverfahren bei den jeweiligen Behörden kommt in Anbetracht des damit verbundenen erheblichen Personalaufwandes zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nicht in Betracht und wäre auch nicht leistbar. 1. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen Einsicht in Meldescheine von Beherbergungsstätten genommen wurde (bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017)? Siehe Vorbemerkungen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2497 2 2. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, in wie vielen Fällen die Einsicht in Meldescheine zu einem Fahndungserfolg beitragen konnte (bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017)? Siehe Vorbemerkungen. 3. In wie vielen dieser Fälle war nach Kenntnis der Landesregierung der Fahndungserfolg nachweislich abhängig von der händischen Unterschrift des Gastes? Siehe Vorbemerkungen. 4. In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Landesregierung die Einsicht in Meldescheine zu einem Aufklärungserfolg beitragen (bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017)? Siehe Vorbemerkungen. 5. In wie vielen dieser Fälle war nach Kenntnis der Landesregierung der Aufklärungserfolg nachweislich abhängig von der händischen Unterschrift des Gastes? Siehe Vorbemerkungen. 6. Um welche Delikte handelte es sich nach Kenntnis der Landesregierung bei den Fahndungen oder Aufklärungen (bitte aufschlüsseln nach Jahren von 2007 bis 2017)? Unter anderem in den Bereichen des Wohnungseinbruchdiebstahls, des sogenannten Einmietbetrugs , des Kreditkartenbetrugs und des bandenmäßigen Diebstahls von Kraftfahrzeugen können sich mittels Überprüfung der Meldescheine in Beherbergungsstätten weiterführende Ermittlungserkenntnisse zu Reisewegen, Mittätern und genutzten Fahrzeugen ergeben. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. 7. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Landesregierung Fingerabdrücke von Meldescheinen genommen? Siehe Vorbemerkungen. 8. Liegen der Landesregierung Zahlen darüber vor, in wie vielen dieser Fälle der Versuch, Fingerabdrücke von Meldescheinen zu nehmen, nicht erfolgreich war? Wenn ja, wie häufig war der Versuch nicht erfolgreich? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. (Verteilt am 07.01.2019) Drucksache 18/2497 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Einsichtnahme in Meldescheine von Beherbergungsstätten