Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/252 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Wann möchte die Landesregierung den Abbau von Altschulden angehen? Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD), eingegangen am 08.01.2018 - Drs. 18/137 an die Staatskanzlei übersandt am 16.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 01.02.2018, gezeichnet Reinhold Hilbers Vorbemerkung des Abgeordneten Trotz der sich verbessernden Haushaltslage ist das Land Niedersachsen verschuldet. Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. gibt auf seiner Homepage1 den Schuldenstand des Landes mit rund 61 000 000 000 Euro an. Die Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU2 spricht von einem Einstieg in den Schuldenabbau. Verschiedentlich wurde auch vor dem Hintergrund der jüngsten Steuerschätzung diskutiert ob und in welchem Umfang Landeskredite zeitnah zu tilgen seien. 1. Ist der Schuldenstand des Landes Niedersachsen mit 61 000 000 000 Euro annähernd zutreffend angegeben? Für die Bestimmung des Schuldenstandes des Landes sind aufgrund verschiedener Informationsinteressen unterschiedliche Abgrenzungen geläufig. Der Schuldenstand aus Kreditmarktmitteln wird stichtagsbezogen ermittelt und ist damit kurzfristig verfügbar. Er beschränkt sich auf eine Darstellung der aktuell valutierten Kredite am Kreditmarkt und betrug zum 31.12.2017 57 284 Millionen Euro. Die stichtagsbezogene Betrachtung berücksichtigt nicht, in welchem Umfang das Land Ausgaben des Haushalts, insbesondere Tilgungsausgaben, aus vorhandenen liquiden Mitteln finanziert, die einem bestimmten Zweck vorbehalten sind, zu diesem Zweck aber vorübergehend nicht benötigt werden. Im Rahmen einer an Wirtschaftlichkeit orientierten Liquiditätssteuerung nutzt das Land solche Mittel zur Vorfinanzierung, anstatt die sonst notwendigen Tilgungskredite sofort aufzunehmen. Zum notwendigen Ausgleich dieser Inanspruchnahme werden Kredite, die zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres aufgenommen werden, in das abzuschließende Haushaltsjahr umgebucht. Der Stand der fundierten Schulden, der in Abschnitt II der Haushaltsrechnung des Landes Niedersachsen veröffentlicht wird, bezieht diese Umbuchung aus dem nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Schulden beim öffentlichen Bereich ein. Zum Ende des Haushaltsjahres 2016 belief er sich auf 60 815 Millionen Euro, davon 60 246 Millionen Euro Kreditmarktschulden. Darüber hinaus meldet das Land für Zwecke der Haushaltsüberwachung von Bund und Ländern nach Artikel 109 a GG einen Schuldenstand in Abgrenzung des Stabilitätsrats. Diese einheitlich für alle Länder getroffene Abgrenzung bezieht sich auf Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich und geht zugleich weiter, indem im Rahmen des Haushaltsabschlusses gebildete Einnahmereste aus Kreditermächtigungen sowie nach § 3 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes übertragene Kreditermächti- 1 www.steuerzahler-niedersachsen-bremen.de, Abruf vom 19.12.2017. 2 Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU, Seite 132, Randnummern 3396 und 3397. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/252 2 gungen einbezogen sind. Dieser Schuldenstand gibt damit ein aus haushaltswirtschaftlicher Sicht vollständigeres Bild der Verpflichtungssituation des Landes. Für das Haushaltsjahr 2016 waren im Stabilitätsbericht 2017 61 452 Millionen Euro zu melden. 2. Wie hat sich der Schuldenstand des Landes Niedersachsen in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte jeweils den Schuldenstand auf den 31. Dezember eines Jahres angeben )? Die Entwicklung des Schuldenstandes aus Kreditmarktmitteln zum 31.12.des jeweiligen Jahres ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Jahr Schuldenstand aus Kreditmarktmitteln in Millionen Euro 2008 50 209 2009 51 461 2010 54 030 2011 56 053 2012 55 334 2013 56 454 2014 57 174 2015 58 103 2016 57 279 2017 57 284 3. Wie hoch war der Zinsaufwand des Landes in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016? Wie hoch ist der Zinsaufwand des Landes im Jahr 2017 voraussichtlich? Der Zinsaufwand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Jahr Zinsaufwand in Millionen Euro 2013 1 673 2014 1 530 2015 1 390 2016 1 268 2017 1 144 4. Wann sind die Landeskredite jeweils fällig? a) Fä lligke it in über fünf J ahren , b ) Fä lligke it in d re i b is fünf J ahren , c ) Fä lligke it in e inem b is d re i J ahren , d ) Fä lligke it in s echs Mona ten b is zu e inem J ahr, e ) Fä lligke it in weniger a ls s echs Mona ten . Die Volumina (in Millionen Euro, per 01.01.2018) der fällig werdenden Landeskredite ergeben sich aus folgender Tabelle: Zu a) ab 2023 23 595 Zu b) 2021 - 2022 9 022 Zu c) 2019 - 2020 15 959 Zu d) Ab Juni 2018 3 965 Zu e) bis Ende Mai 2018 4 743 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/252 3 5. Sichert das Land Niedersachsen das Zinsänderungsrisiko ab? Das Land steuert das Portfolio der Landesschulden semi-passiv. Es verfolgt eine prognoseunabhängige , kennzahlenorientierte, durchschnittliche und über alle Marktzinsphasen gleichbleibende Steuerung der Zinsänderungsrisiken und -chancen. 6. Werden seitens des Landes Mikrostresstests durchgeführt, um die Auswirkungen einer Zinssteigerung auf den Landeshaushalt abschätzen zu können? Ja. 7. Wann gedenkt die Landesregierung die Regelungen des Grundgesetzes3 zum Verzicht auf Kreditaufnahmen in die Landesverfassung zu übernehmen? Die Landesregierung strebt die Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Umsetzung des Artikels 109 Abs. 3 GG in die Niedersächsische Verfassung im Laufe des Jahres 2018 an. 8. Das Grundgesetz ermöglicht, für außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzlage des Staates erheblich beeinträchtigen, in Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 die Schaffung von Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der „schwarzen Null“. Gibt es seitens der Landesregierung Überlegungen, diese Formulierung in die Landesverfassung zu übernehmen und zu konkretisieren? Die angesprochene nach dem Grundgesetz zulässige Ausnahmeregelung soll in die Landesverfassung aufgenommen werden. Eine darüber hinaus erforderliche Konkretisierung wird mit der Ausführungsgesetzgebung erfolgen. 9. Erwägt die Landesregierung, im Zuge der Einführung der sogenannten Schuldenbremse auch die Schuldentilgung gesetzlich zu regeln? Sofern die in Artikel 109 Abs. 3 GG eröffneten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verschuldungsverbot genutzt werden, bedingen sie eine spätere Tilgung der zugelassenen temporären Verschuldung . Insofern sind Regelungen über die Tilgung konjunkturell bedingter Neuverschuldung bzw. die Tilgung von Schulden, die zur Bewältigung einer Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation aufgenommen wurden, notwendig. Eine Regelung der Tilgung von Altschulden ist im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Einführung der Schuldenbremse nach derzeitigem Stand nicht beabsichtigt. 3 Artikel 109 Absatz 3 GG. (Verteilt am 06.02.2018) Drucksache 18/252 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums Wann möchte die Landesregierung den Abbau von Altschulden angehen?