Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Helge Limburg und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Ermittlungsergebnisse bei Verstößen gegen das PKK-Betätigungsverbot Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Helge Limburg und Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 05.12.2018 - Drs. 18/2329 an die Staatskanzlei übersandt am 10.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 09.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Seit der Verfügung vom 22.11.1993 des Bundesministers des Innern ist die Betätigung der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) einschließlich deren Teilorganisation Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) in Deutschland verboten. Das Verbot ist bestandskräftig. Damit ist seitdem jegliche Betätigung der PKK und der ERNK im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Hierauf hatte die Landesregierung in der Beantwortung der Anfrage in der Drucksache 18/1463 „Razzia bei Flüchtlingshelfer in Cuxhaven“ hingewiesen. In ihrer Antwort führt die Landesregierung aus, dass es im Zeitraum Januar bis Juni 2018 fünf Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem PKK-Betätigungsverbot mit größerem Einsatzkräfteaufgebot gegeben habe. Vorbemerkung der Landesregierung Für den justiziellen Bereich liegen keine gesonderten statistischen Erfassungen von Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betätigungsverbot der PKK und deren Teilorganisationen vor. Somit könnte in diesem Bereich lediglich eine elektronische Auswertung bezogen auf alle Verfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz erfolgen. Hierunter fallen aber nicht allein Verfahren mit PKK-Bezug, sondern sämtliche Verstöße gegen das Betätigungsverbot eines verbotenen Vereins. Im Ergebnis wäre daher eine händische Auswertung aller dieser Verfahren erforderlich. Soll nicht nur festgestellt werden, ob ein PKK-Bezug besteht, sondern sollen auch noch die näheren Fragen zu den Verfahren (z. B. zu erfolgten Durchsuchungen und hierdurch gewonnenen Erkenntnissen) beantwortet werden, ist eine genaue Durchsicht aller dieser Verfahren notwendig. Eine solche Auswertung ist angesichts der Masse der zu sichtenden Verfahren über einen abgefragten Zeitraum von zehn Jahren und des damit verbundenen Zeit- und Personalaufwands nicht zu leisten. Nichtsdestotrotz konnten die zur Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung beteiligten Staatsanwaltschaften Verfahren benennen. Darüber hinaus lässt die Fragestellung nicht eindeutig erkennen, ob nur nach Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das der PKK gegenüber vollziehbare Betätigungsverbot im Sinne von §§ 18 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG oder auch nach Verstößen gegen das Kennzeichenverbot gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG gefragt wird. Zum Zwecke der umfassenden Beantwortung der Kleinen Anfrage wurden deshalb alle Verfahren mit dem Tatvorwurf „§ 20 VereinsG“ zugrunde gelegt. Weiter ist zu bedenken, dass die PKK eine marxistisch-leninistische Kaderorganisation ist, die nach dem Prinzip „Staat im Staate“ funktioniert. Sie ist durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993, bestandskräftig seit dem 26.03.1994, in der Bundesrepublik Deutschland mit einem vollziehbaren Betätigungsverbot im Sinne von § 18 Satz 2 VereinsG belegt. Im Anschluss an Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 2 die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2010 - 3 StR 179/10 - stellt die PKK eine terroristische Vereinigung des Auslands im Sinne von §§ 129 a, 129 b StGB dar. Die Ahndung der Gründung, mitgliedschaftlichen Betätigung an, Rädelsführerschaft in oder der Unterstützung der PKK und ihrer Teilorganisationen fällt daher in die originäre Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts . Allerdings liegt dem Generalbundesanwalt eine allgemeine Strafverfolgungsermächtigung gemäß § 129 b Abs. 1 Satz 3 StGB für die PKK und ihre Teilorganisationen erst ab der Hierarchieebene der Gebietsleitungen (Vollkader) vor. Für alle darunter liegenden Hierarchiestufen innerhalb der illegalen Strukturen der PKK (sogenannte Patrioten, Frontarbeiter, Raumleiter, Publikationsverantwortliche , Finanzhalter, kommissarische Gebietsleitungen) verbleibt es - vorbehaltlich der Möglichkeit zur Einholung und Erteilung einer Einzelfallermächtigung zur Strafverfolgung durch das Bundesjustizministerium in besonders gelagerten Fällen - bei Zuwiderhandlungen gegen das Betätigungsverbot grundsätzlich bei einer Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG. Ob auch die syrische Schwesterpartei der PKK, die PYD, und deren militärische Arme YPG und YPJ als unselbstständige Teilorganisationen der PKK zu qualifizieren und daher ihrerseits als terroristische Organisationen des Auslands anzusehen sind, ist bislang ebenso wenig abschließend geklärt wie die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Betätigung für diese Organisationen zumindest mittelbar der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993 unterfällt . Ganz überwiegend hat sich in der Praxis hierzu eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise durchgesetzt, nach der eine Betätigung für die PYD/YPG/YPJ jedenfalls dann auch der Verbotsverfügung des Bundesministers des Innern vom 22.11.1993 unterfallen soll, wenn sich die Betätigung für eine dieser Organisationen bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gerade als Gebaren der PKK selbst bzw. Handeln für diese darstellt, das Auftreten und Handeln im Namen von PYD/YPG/YPJ mithin nur vorgeschoben ist. Für den polizeilichen Bereich steht dem Landeskriminalamt Niedersachsen zur Auswertung von Straftaten das Analyse- und Auswertesystem NIVADIS-Auswertung 2.0 (NA 2.0) zur Verfügung, worin auch der gesicherte Datenbestand aus dem sogenannten Meldedienst „Kriminaltaktische Anfrage in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KTA-PMK)“ ab dem 01.01.2013 (Tatzeit) abgebildet ist. Der Datenbestand basiert auf den Eingaben der sachbearbeitenden Polizeidienststellen in das Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) NIVADIS. NA 2.0 bietet für den Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) die Möglichkeit, gemäß Definitionssystem PMK Phänomenbereiche und gemäß bundeseinheitlichem Kriminalpolizeilichem Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD PMK) Themenfelder einzugeben. Letztere sind in einem Themenfeldkatalog aufgeführt. Dieser wird fortlaufend den phänomenologischen Entwicklungen der PMK angepasst. Seit dem 01.01.2018 steht das Themenfeld „Befreiungsbewegung/Internationale Solidarität PKK“ zur Verfügung . Zuvor erfolgte eine Erfassung von Sachverhalten mit PKK-Bezügen in anderen Themenfeldern , unter denen auch andere Bezüge erfasst wurden, so z. B.: „Befreiungsbewegung/Internationale Solidarität PKK/KURDEN/TUR“. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer Themenfeldwahl „INNEN- UND SICHERHEITSPOLITIK BETÄTIGUNGSVERBOTE“. Die Auswahl von Themenfeldern und die Zuordnung zu einem Phänomenbereich ergeben sich aus der Würdigung der Umstände der Tat und/oder aus der Einstellung des Täters und obliegen der zuständigen Sachbearbeitung bei Eingabe eines Vorgangs. Bei der Auswahl von Themenfeldern ist eine Mehrfachauswahl möglich. Zur Beantwortung dieser Kleinen Anfrage erfolgte im Rahmen einer Datenrecherche in NA 2.0 eine Erhebung unter Verwendung der Selektionsfaktoren „Themenfeld: INNEN- UND SICHERHEITS- POLITIK BETÄTIGUNGSVERBOTE“, „Phänomenbereiche: Ausländer-Kriminalität und Ausländische Ideologie“, um die Selektion auf PKK-Bezüge soweit wie möglich zu begrenzen. Ergebnis dieser Selektion für den Tatzeitraum 01.01.2013 bis 14.12.2018 waren ca. 1 500 Straftaten. Wie bereits dargestellt, wurden in der Vergangenheit neben PKK-Bezügen auch andere Phänomenbereiche zusammen unter einem Themenfeld geführt. Damit beinhalten diese ca. 1 500 selektierten Straftaten auch solche, die nicht im Zusammenhang mit der PKK stehen. Im Rahmen einer stichprobenartigen Überprüfung der Inhalte einzelner Sachverhalte beispielhafter Straftaten wurde dies bestätigt. Um eine valide Beantwortung der Anfrage vornehmen zu können, wäre für jeden Einzelfall eine händische Auswertung und Analyse der Kurzsachverhalte notwendig. Darüber hinaus lassen die angelegten Kurzsachverhalte nicht in jedem Fall einen belastbaren, tiefergehenden Rückschluss auf den Tathergang zu. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 3 Neben dieser Recherche erfolgte eine weitere unter Verwendung des seit 01.01.2018 eingeführten Auswertemerkers „Befreiungsbewegung/Internationale Solidarität PKK“. Diese ergab ca. 300 Straftaten . Darüber hinaus ist es aus technischen Gründen derzeit nicht möglich, Themenfelder im Kontext zu filtern, sodass eine weitere Ausdifferenzierung im Sinne der Anfrage nicht möglich ist. Es bleibt abschließend festzustellen, dass Datenerhebungen in solchen Dimensionen, insbesondere mit dem Ziel, aussagekräftige Ergebnisse zu generieren, nur mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand durchgeführt werden könnten, der für die Beantwortung dieser Anfrage nicht geleistet werden kann. 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betätigungsverbot der PKK bzw. deren Teilorganisation wurden in den letzten zehn Jahren in Niedersachsen geführt (bitte jeweils Anlass/Ort/Anzahl der Einsatzkräfte auflisten nach Datum/Jahren)? Die Staatsanwaltschaft Hannover konnte aufgrund der Vielzahl der dort wegen eines Verstoßes gegen § 20 VereinsG geführten Verfahren keine Selektion durchführen. Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat von keinen einschlägigen Verfahren berichtet. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat berichtet: „Die PKK weist nicht nur eine Teilorganisation, sondern eine Vielzahl unselbständiger Teilorganisationen auf. Die Gründung vermeintlich eigenständiger Neuorganisationen zielt darauf, das geltende Betätigungsverbot vom 22.11.1993 zu umgehen. In der Zeit von 2008 bis 2018 (Stand: 17.12.2018) sind bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg insgesamt 2 494 Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz geführt worden. Der jeweilige Anlass zur Einleitung dieser Verfahren kann mit vertretbarem Aufwand nicht mehr rekonstruiert werden, zumal ein Großteil der Verfahrensakten aufgrund der geltenden Aufbewahrungsbestimmungen inzwischen bereits ausgesondert und vernichtet wurde. Allgemein war die gesamte Bandbreite möglicher Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK für die Einleitung von Ermittlungsverfahren ursächlich: die Wahrnehmung einer bestimmten Kaderfunktion innerhalb der Hierarchie der PKK ebenso wie die finanzielle Beteiligung an und die Abrechnung von PKK-Jahressteuerkampagnen, der Vertrieb, Verkauf und die Abrechnung von PKK-Publikationsmaterial sowie die Organisation von und die Teilnahme an propagandistischen , von der PKK gesteuerten Großveranstaltungen. Die Ermittlungsverfahren bezogen sich in örtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Stadt und die Region Hannover, die Stadt Celle sowie in einem Fall - aus Anlass des 30. Gründungstages der PKK am 30.11.2008 - auf die Stadt Buxtehude . Zur Anzahl der mit den Ermittlungsverfahren und den in diesem Zusammenhang ausgebrachten strafprozessualen Maßnahmen jeweils befassten Einsatzkräfte können von hier aus keine Angaben gemacht werden. Der Kräfteeinsatz obliegt der mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststelle . Er hängt von der polizeilichen Einsatzplanung und -taktik ab.“ Bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim wurden im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 18.12.2018 30 Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem PKK-Betätigungsverbot (Zuwiderhandlungen gegen Verbote (§ 20 Nr. 5 VereinsG) eingeleitet und entsprechende Ermittlungen geführt. Die Staatsanwaltschaft Stade hat erklärt, dass davon abgesehen wurde, Verfahren, die älter als fünf Jahre sind, in die Auswertung einzubeziehen, da nicht wenige Akten zu diesen Verfahren wegen des Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet worden sein dürften. Mit den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen konnte dort der Zeitraum ab dem 01.01.2014 betrachtet werden. Im Jahr 2014 wurden bei der Staatsanwaltschaft Stade drei Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 VereinsG erfasst. In einem Verfahren erging ein richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, in den beiden anderen Verfahren ergingen jeweils nur Beschlagnahmebeschlüsse. Ein Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 StPO eingestellt, ein Verfahren wurde angeklagt und durch den Jugendrichter gegen eine erzieherische Maßnahme nach dem JGG eingestellt, und in dem dritten Verfahren erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung durch Strafbefehl (Geldstrafe und Einziehung). Im Jahr 2015 wurden bei der Staatsanwaltschaft Stade vier Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 VereinsG erfasst. In einem Verfahren wurden Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durch den Ermittlungsrichter angeordnet. Dieses Verfahren wurde sodann durch die Generalbundesanwaltschaft übernommen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 4 Der Verfahrensausgang ist nicht bekannt. Die drei übrigen Verfahren wurden eingestellt, und zwar in einem Fall wegen unbekannten Aufenthalts des Tatverdächtigen, in einem Fall nach § 153 StPO und in dem dritten Fall nach § 45 JGG. Im Jahr 2016 wurden bei der Staatsanwaltschaft Stade fünf Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 VereinsG erfasst. In keinem der Verfahren erging ein ermittlungsrichterlicher Beschluss, alle Verfahren wurden gemäß § 170 StPO eingestellt. Im Jahr 2017 wurden bei der Staatsanwaltschaft Stade fünf Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 Vereins G erfasst. In keinem der Verfahren erging ein ermittlungsrichterlicher Beschluss. Zwei Verfahren wurden gemäß § 170 StPO eingestellt. In drei Verfahren wurde Anklage erhoben, in einem Fall wurde das Verfahren durch den Jugendrichter gegen eine erzieherische Maßnahme nach dem JGG eingestellt, in einem Fall erfolgte durch das Gericht eine Einstellung gemäß § 153 StPO, und in dem dritten Fall erging eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, welche noch nicht rechtskräftig ist. Im Jahr 2018 wurden bei der Staatsanwaltschaft Stade 21 Verfahren wegen Verstoßes gegen § 20 VereinsG erfasst. Sechs Verfahren davon wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle - Zentralstelle Terrorismusbekämpfung - übernommen. Bei den 21 Verfahren wurde in 13 Fällen eine Durchsuchung durchgeführt. In einem Verfahren wurde nach § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen . Drei Verfahren wurden gemäß § 170 StPO eingestellt. Zwei Verfahren wurden gemäß § 153 StPO eingestellt. In zwei Fällen ist Anklage erhoben worden, wobei in einem Fall ein Urteil (Betreuungseinweisung und Einziehung) vorliegt. In einem Fall ist ein rechtskräftiger Strafbefehl (Geldstrafe ) erlassen worden. In einem Fall ist ein Strafbefehl ergangen, der noch nicht rechtskräftig ist. In einem Fall wurde ein Strafbefehl beantragt, der aber noch nicht erlassen worden ist. In zehn Fällen sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Bei der Staatsanwaltschaft Verden wurden in den vergangenen zehn Jahren jedenfalls acht Verfahren im Zusammenhang mit der PKK geführt, wobei sich die genaue Anzahl nicht mehr nachvollziehen lässt, weil ein Teil der Akten entsprechend den Löschungsfristen bereits vernichtet worden ist. Zu der Anzahl der Einsatzkräfte können nach Aktenlage keine Angaben gemacht werden. In keinem der Verfahren erfolgte eine Durchsuchung. Die Verfahren wurden jeweils nach § 153 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Einzelnen wurde von der Staatsanwaltschaft Verden von folgenden Verfahren berichtet: Tatzeit: 21.10.2014. Vorwurf: Öffentliches Zeigen der PKK-Fahne. Tatort: Nienburg. Keine Durchsuchung . Einstellung gemäß § 153 StPO. Tatzeit: 18.11.2014. Vorwurf: Flagge der PKK auf Facebook. Tatort: Liebenau. Keine Durchsuchung . Einstellung gemäß § 153 StPO. Tatzeit: 24.07.2016. Vorwurf: Ausruf „Biji Serok Apo“. Tatort: Achim. Keine Durchsuchung. Einstellung gemäß § 153 StPO. Tatzeit: 28.04.2017. Vorwurf: Ausruf „Biji Serok Apo“. Tatort: Walsrode. Keine Durchsuchung. Einstellung gemäß § 153 StPO Tatzeit: 28.04.2017. Vorwurf: Ausruf „Biji Serok Apo“. Tatort: Walsrode. Keine Durchsuchung. Einstellung gemäß § 170 II StPO. Tatzeit: 23.08.2017. Vorwurf: Fahne der „YPG“ verwendet. Tatort: Langwedel. Keine Durchsuchung . Einstellung gemäß § 153 StPO. Tatzeit: 20.01.2018. Vorwurf: Fahne mit Bild Öcalans gezeigt. Tatort: Nienburg. Keine Durchsuchung . Einstellung gemäß § 153 StPO. Tatzeit: 04.04.2018. Vorwurf: Ausruf „Biji Serok Apo“. Tatort: Hannover. Keine Durchsuchung. Einstellung gemäß § 170 II 2 StPO. Bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg konnten drei Verfahren festgestellt werden, bei denen es im Jahr 2018 wegen des Verdachts von Verstößen nach § 20 VereinsG im Zusammenhang mit der PKK zu Durchsuchungsmaßnahmen gekommen ist. Im Mai 2018 erfolgte u. a. eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten des Aktions- und Kommunikationszentrums „Alhambra“ in Oldenburg sowie der darin angegliederten Wohngemeinschaft gemäß § 103 StPO. Hintergrund war, dass während einer von den Aktivisten des „Alhambra“ organisierten Demonstration am 01.05.2018 von mehreren unbekannten Personen durch Zeigen entsprechender Fahnen für die PKK geworben worden war. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 5 Die Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In zwei weiteren Verfahren erfolgten Durchsuchungen bei zwei Beschuldigten wegen des Verdachts der Spendensammlung für die PKK. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück waren noch drei Verfahren aus der jüngeren Vergangenheit, sämtlich aus dem Jahr 2018, erinnerlich. In einem Verfahren konnte kein Anfangsverdacht begründet werden (Äußerung eines PKK-Verdachts durch einen psychisch auffälligen Anzeigeerstatter gegen seinen Nachbarn). Zwei weitere Verfahren befassten sich mit § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG (Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine), jeweils mit der Besonderheit, dass Flaggen der YPG verwendet wurden. Nach einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts in einem der beiden Fälle wurde das weitere Verfahren hier eingestellt. In diesem Verfahren war in Osnabrück im Juni 2018 ein Polizeibeamter mit den Ermittlungen befasst. Von der Staatsanwaltschaft Aurich wurde von folgenden Verfahren berichtet: Tatzeit: 26. bis 29.01.2013. Vorwurf: Verkauf von Artikeln (Flaggen, Bekleidung) mit PKK-Symbolen über das Internet (ebay). Tatort: Aurich. Einstellung gemäß § 153 a StPO (Geldauflage). Tatzeit: 13.08.2014 Vorwurf: Öffentliche Darstellung einer Fahne der KKK (Koma Komalen Kurdistan ). Tatort: Aurich. Einstellung nach § 153 StPO. Tatzeit: 15.11.2015 bis 25.01.2016. Vorwurf: Öffentliche Darstellung von Symbolen der PKK und deren Organisationen. Tatort: Großefehn. Einstellung gemäß § 153 StPO gegen zwei Personen und Einstellung gemäß § 153 a StPO (Geldauflage) gegen eine Person. Tatzeit: 09.01.2017. Vorwurf: Öffentliche Darstellung eines Transparentes (Bettlaken) mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan … „PKK-Verbot aufheben …“. Tatort: Aurich. Einstellung gemäß § 153 StPO. Tatzeit: 01.11.2016. Vorwurf: Öffentliche Darstellung einer Fahne der KKK (Koma Komalen Kurdistan ) bzw. KCK (Koma Civalen Kurdistan). Tatort: Leer. Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG in Verbindung mit § 153 StPO. Tatzeit: 12.05. bis 12.06.2017. Vorwurf: Postings von Symbolen der PKK bzw. deren Nachfolgeund Ablegerorganisationen auf einem frei und öffentlichen einsehbaren Facebook-Profil in drei Fällen . Tatort: Emden. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (Geldstrafe 40 Tagessätze): Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Tatzeit: 08.04.-2016 bis 19.07.2017. Vorwurf: Postings von Symbolen der PKK bzw. deren Nachfolge - und Ablegerorganisationen auf einem frei und öffentlichen einsehbaren Facebook-Profil. Tatort : Emden. Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zusammen mit anderen Delikten ohne PKK-Bezug. Tatzeit: 23.01.2018. Vorwurf: Posting von Bildern mit einer Fahne der YPG (YEKINEYEN PARAS- TINA GEL) auf einem frei und öffentlich einsehbaren Facebook-Profil. Tatort: Wittmund. Einstellung gemäß § 170 StPO. Tatzeit: 19.10.2017. Vorwurf: Öffentliche Darstellung eines Konterfei des A. Öcalan (Transparent). Tatort: Aurich. Einstellung, da Täter nicht ermittelt werden konnte. Tatzeit: 19.10.2017. Vorwurf: Öffentliche Darstellung eines Konterfei des A. Öcalan (T-Shirt). Tatort : Aurich. Einstellung, da Täter nicht ermittelt werden konnte. Tatzeit: 19.10.2017. Vorwurf: Öffentliche Darstellung eines Konterfei des A. Öcalan (T-Shirt). Tatort : Aurich. Einstellung nach § 153 StPO. Tatzeit: 20.03.2018. Vorwurf: Öffentliche Darstellung von Symbolen (Fahnen) der YPJ, YPG (YE- KINEYEN PARASTINA GEL) und des Konterfeis von A. Öcalan. Tatort: Aurich. Einstellung nach § 170 StPO. Tatzeit: 31.01.2018. Vorwurf: Öffentliche Darstellung von Symbolen (Fahnen) der YPG (YEKI- NEYEN PARASTINA GEL) und YPJ. Tatort: Leer. Einstellung, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 6 Tatzeit: 31.01.2018. Vorwurf: Öffentliche Darstellung von Symbolen (Fahne) der JCA (Jinen Ciwanen Azad). Tatort: Leer. Einstellung, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Tatzeit: 08.11.2018. Vorwurf: Öffentliche Darstellung eines Konterfei des A. Öcalan. Tatort: Aurich. Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In dem Bereich der Staatsanwaltschaft Göttingen ist lediglich bekannt, dass dort vor einigen Jahren in einem gegen Unbekannt geführten Verfahren eine Fahne mit PKK-Symbol eingezogen worden ist. Nähere Einzelheiten dazu sind nicht bekannt. Für den Bereich der Staatsanwaltschaft Braunschweig konnten diverse Verfahren berichtet werden, die sich auf kurdische Demonstrationen in Braunschweig und dort begangene Äußerungsdelikte (Fahnen mit verbotenen Symbolen, Ausrufe) bezogen. Im Jahr 2013 gab es ein Verfahren, 2016 zwei Verfahren, 2017 drei Verfahren und 2018 21 Verfahren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 2. In wie vielen der unter Nummer 1 genannten Ermittlungsverfahren wurden jeweils Hausdurchsuchung mit welchen Erkenntnissen durchgeführt, und in wie vielen und welchen dieser Verfahren haben die durch Hausdurchsuchung ermittelten Erkenntnisse wesentlich zu einer Verurteilung geführt? Für die Staatsanwaltschaften Bückeburg, Göttingen, Hannover, Oldenburg, Stade und Verden wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat hierzu berichtet, dass seit dem 01.01.2008 der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG keine Katalogtat im Sinne von § 100 a Abs. 2 StPO mehr darstellt, sodass zur Tataufklärung Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nicht mehr in Betracht kommen. Die gerichtlich angeordnete Durchsuchung ist deshalb zumeist die einzige strafprozessuale Ermittlungsmaßnahme, die zur Aufklärung von Verstößen gegen das Vereinsgesetz gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG erfolgversprechend sein kann und auch in aller Regel ergriffen wird. In wie vielen der 2 494 bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg einschlägigen Ermittlungsverfahren insgesamt Durchsuchungen erfolgt sind, kann nicht beantwortet werden. Bei 14 von 15 erinnerlichen Verurteilungen (siehe Antwort zu Frage 3.) beruhten diese im Wesentlichen auf den Ergebnissen vorangegangener Durchsuchungsmaßnahmen. Bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim wurde anlässlich eines Ermittlungsverfahrens eine Durchsuchung und Beschlagnahme von beweiskräftigen Gegenständen durchgeführt und diese als Beweismittel im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens verwendet. Bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück wurden in allen drei festgestellten Verfahren keine Hausdurchsuchungen durchgeführt. Auch bei der Staatsanwaltschaft Aurich wurden in den festgestellten Verfahren keine Hausdurchsuchungen durchgeführt. Bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig hat lediglich in einem der 27 von dort aufgelisteten Verfahren eine Durchsuchung stattgefunden. Die dort erlangten Erkenntnisse waren wesentlich für den Tatnachweis. In jener Sache wurde Anklage zur Staatsschutzkammer des Landgerichts Braunschweig erhoben. Das Verfahren ist dort noch anhängig. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. In wie vielen der jeweils unter Nummern 1 und 2 genannten Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betätigungsverbot mit oder ohne Hausdurchsuchung kam es zu einer Verurteilung oder zu einer Einstellung des Verfahrens (bitte bei den Verurteilungen den jeweiligen Strafrahmen mit aufführen)? Für die Staatsanwaltschaften Aurich, Bückeburg, Göttingen, Hannover, Oldenburg, Stade und Verden wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2526 7 Die Staatsanwaltschaft Lüneburg hat berichtet, dass für den angefragten Zeitraum dort noch 15 rechtskräftige Verurteilungen nach §§ 18 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG nachvollziehbar sind. Sechs weitere Verfahren endeten nach Anklageerhebung mit einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen. Die übrigen Verfahren sind bereits seitens der Staatsanwaltschaft einer Einstellung zugeführt worden, sei es einer solchen mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO, wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 1 StPO, gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a StPO, im Hinblick auf eine anderweitige Verurteilung des Beschuldigten gemäß § 154 Abs. 1 StPO oder wegen dessen Abwesenheit gemäß § 154 f StPO. Bei der Staatsanwaltschaft Lüneburg wird gemäß ständiger Übung die Geringfügigkeitsgrenze in Verfahren mit dem Vorwurf finanzieller Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK durch das Entrichten oder Eintreiben von Steuern bzw. den Kauf oder Verkauf von Propagandamaterial und Tickets zu von der PKK gesteuerten Veranstaltungen bei Zuwendungen von Beträgen bis zu 300 Euro gezogen. Der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG bestimmte gesetzliche Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Soweit erinnerlich, sind in den hier angeklagten Verfahren Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro als niedrigster und Freiheitsstrafe von einem Jahr als höchster Strafe ausgeurteilt worden. Die von der Staatsanwaltschaft Hildesheim berichteten 30 Ermittlungsverfahren hatten bzw. haben folgenden Verfahrensverlauf: – sechs Verfahren endeten mit einer Einstellung gemäß § 170 StPO, – sechs Verfahren endeten mit einer Einstellung gemäß §§ 45, 47 JGG, – neun Verfahren endeten mit einer Einstellung gemäß § 153 StPO, – drei Verfahren endeten mit einer Einstellung gemäß § 153 a StPO, – fünf Verfahren endeten mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. In einem Verfahren wurde Anklage erhoben, der Hauptverhandlungstermin steht noch aus. Die fünf rechtskräftigen Strafbefehle hatten folgende Rechtsfolgen, Geldstrafen zu 1. 30 Tagessätze, 2. 80 Tagessätze, 3. 10 Tagessätze, 4. 80 Tagessätze, 5. 10 Tagessätze. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück hat berichtet, dass es in einem Fall zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens, in den beiden anderen Fällen zur Einstellung mangels Anfangsverdachts bzw. mangels hinreichenden Tatverdachts gekommen sei. Die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig berichteten 27 Verfahren hatten bzw. haben folgenden Verfahrensverlauf: – elf Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Täter unbekannt war, – vier Verfahren wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO bei bekannten Tatverdächtigen eingestellt, – ein Verfahren wurde gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt, – in fünf Verfahren kam es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, – in zwei Verfahren kam es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, – drei Verfahren sind noch anhängig (Einspruch nach Strafbefehl), – in einem Verfahren erfolgte eine Anklage zur Staatschutzkammer nach Durchsuchung; bisher kein Hauptverhandlungstermin. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. (Verteilt am 11.01.2019) Drucksache 18/2526 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Ermittlungsergebnisse bei Verstößen gegen das PKK-Betätigungsverbot Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Helge Limburg und Julia Willie Hamburg (GRÜNE), einge-gangen am 05.12.2018 - Drs. 18/2329 an die Staatskanzlei übersandt am 10.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 09.01.2019