Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2550 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Sammelt die Göttinger Polizei weiter Daten ohne Dateibeschreibung? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 12.12.2018 - Drs. 18/2392 an die Staatskanzlei übersandt am 13.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 14.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Seit vielen Jahren hat die Polizei in Göttingen in fünf Ordnern (genannt „Limo“) Daten zu mehreren hundert Personen, die als „Linke“ eingestuft wurden, gesammelt, so die taz online am 06.12.2018. Bereits in der Vergangenheit haben 24 Betroffenen dagegen geklagt. Im Frühjahr 2018 hat die Polizei beim Verwaltungsgericht in Göttingen eingeräumt, dass die Datensammlung wegen der fehlenden, jedoch erforderlichen Dateibeschreibung nicht hätte existieren dürfen. Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Thiel hatte auf die Regelung in dem aktuellen Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung hingewiesen. Hierbei, so Thiel, „spielt es auch keine Rolle, ob die personenbezogenen Daten per E-Mail bzw. an einer Magnetstellwand/Pinnwand oder in Form von Karteikarten verarbeitet worden sind“. Denn für jede polizeiliche Verarbeitung personenbezogener Daten sei eine Dateibeschreibung zu fertigen. Der Rechtsauffassung der Landesdatenschutzbeauftragten folgte die Polizei in den Verfahren beim Verwaltungsgericht Göttingen nicht. Die taz berichtete: „Vermutlich sei 2017 eine neue Datei mit dem Namen ‚PMK links‘ ins Leben gerufen worden“. In den gerichtlichen Verfahren um die „alte“ Datei hatte der Anwalt die Einsicht in die Dateibeschreibung für die seit 2017 geführte Datei beantragt , da das Ziel und der Umfang der Dateibeschreibung unklar seien. Eine Übermittlung soll bisher nicht erfolgt sein. Vorbemerkung der Landesregierung Die sogenannten „LIMO“-Verfahren betreffen die Datei „PMK links“ nicht. Seit dem 07.11.2018 ist vor dem Verwaltungsgericht Göttingen eine Klage gegen die Polizeidirektion Göttingen anhängig, die die Datei „PMK links“ zum Gegenstand hat. Insofern handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Rechtswidrige Speicherung von Daten über Göttinger Aktivistinnen und Aktivisten“ (Drs. 18/694) wurde über die Datensammlung in Ordnern in der Polizeidirektion Göttingen berichtet und darüber informiert, dass die Ordner vom betreffenden Fachkommissariat 4 der Polizeiinspektion Göttingen bereits vernichtet wurden. 1. Gibt es eine Datensammlung bei der Polizei in Göttingen mit dem Namen „PMK links“ und, wenn ja, von wie vielen Personen mit Zugehörigkeit zu welcher Zielgruppe werden welche personenbezogenen Daten in der Datensammlung gespeichert? Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2550 2 Beim Fachkommissariat 4 der Polizeiinspektion Göttingen wird eine elektronische Datei mit dem Namen „PMK links“ geführt. Die Personenzahl (Anzahl der Personen, zu denen personenbezogene Daten gespeichert sind) liegt im mittleren zweistelligen Bereich und variiert ständig aufgrund von Aktualisierungen, welche im Hinblick auf die zu beachtenden Aussonderungsprüfdaten und Rechtsgrundlagen einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Eine Zuordnung zu Zielgruppen ergibt sich aus der Datei nicht. Gespeichert werden Daten zu Personen (z. B. Personalien, begangene Delikte), gegen die wegen Delikte der „PMK links“ ermittelt wird/wurde. 2. Aus welchem tatsächlichen Grund bzw. auf welcher gesetzlichen Grundlage will die Landesregierung die Dateibeschreibung einer bestehenden Datei mit dem Namen „PMK links“ in den laufenden Gerichtsverfahren um die Dateisammlung „Limo“ nicht herausgeben ? In dem sogenannten „LIMO“-Verfahren gehört die Verfahrensbeschreibung der Datei „PMK links“ nicht zum Verfahrensgegenstand (siehe Vorbemerkungen). Im Kontext eines bei dem Verwaltungsgericht Göttingen anhängigen Verfahrens, das die genannte Datei „PMK links“ zum Gegenstand hat, übersandte die PD Göttingen auf Anforderung fristgerecht die betreffende Dateibeschreibung an das Gericht. 3. Unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen und/oder aus welchem Anlass muss bzw. sollte die Polizei im Sinne des NSOG zu einem bestimmten Personenkreis eine Datensammlung mit welchen Inhalten erstellen? Die Polizei wehrt Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ab und verhütet und verfolgt Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten. Um dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen, muss die Polizei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Die Aufgabenerledigung bedingt die verhältnismäßige, zweckgebundene und zeitlich befristete Speicherung personenbezogener Daten im erforderlichen Umfang. Dateien werden errichtet, um erhobene personenbezogene Daten, wie Personalien, Aufenthaltsorte und weitere notwendige Informationen, in recherche- und analysefähiger Form unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu speichern und zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlage zur zweckgerichteten Speicherung personenbezogener Daten im Sinne der Fragestellung ergibt sich aus §§ 38 und 39 Nds. SOG. (Verteilt am 15.01.2019) Drucksache 18/2550 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Julia Hamburg und Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Sammelt die Göttinger Polizei weiter Daten ohne Dateibeschreibung?