Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2598 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Einordnung des Todes von Bakary Singateh am 07.12.1993 in die polizeiliche Kriminalstatistik Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 17.12.2018 - Drs. 18/2447 an die Staatskanzlei übersandt am 21.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 17.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Am 07.12.1993 wurde der damals 19-jährige Bakary Singateh, der sich selbst Kolong Jamba nannte , von einem Pendler in einem Zug von Hamburg nach Buchholz getötet. Der Mann hatte sich von Singateh gestört gefühlt. Augenzeugenberichte und die Biographie des Täters legen ein rassistisches und ausländerfeindliches Motiv nahe. Vor Kolleginnen und Kollegen fiel er häufig damit auf, Asylbewerber abwertend zu bezeichnen. Der Täter wurde zu einer zweijährigen Haftstrafe in einem „minderschweren Fall“ verurteilt, die für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. 1. Ist das oben angesprochene Tötungsdelikt in der polizeilichen Statistik als „politisch motivierte Kriminalität“ rechts geführt? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenfassend beantwortet. Der Politisch motivierten Kriminalität werden Straftaten nach bundeseinheitlichen Grundsätzen zugeordnet und - je nach Motivation - in Phänomenbereiche unterteilt. Dabei werden der Politisch motivierten Kriminalität - rechts - heutzutage Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Zu dem o. a. Tötungsdelikt wurden seinerzeit weder durch die polizeiliche Sachbearbeitung im Kriminalkommissariat Buchholz noch durch das Landgericht Stade ein entsprechender Staatsschutzhintergrund festgestellt. In einem im Sachkontext ergangenen Urteil des BGH vom 21.03.1996 findet sich kein Hinweis auf ein ausländerfeindliches Motiv des Verurteilten. Daneben ergaben sich im Rahmen einer Überprüfung von Tötungsdelikten nach der Enttarnung des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) keine Hinweise darauf, dass es sich bei der in Rede stehenden Tat um eine rechtsmotivierte Tatbegehung handelte. Unter Hinweis auf die Antwort auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Liegt bei folgenden Tötungsdelikten in Niedersachsen eine politische Motivation zugrunde?“ (Drs. 17/6410) sah eine Konzeption zur Neuprüfung von Tötungsdelikten nach der Enttarnung des NSU neben der Prüfung bis dahin ungeklärter „Altfälle“ von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten aus den Jahren 1990 bis 2011 auch eine Überprüfung einer seitens Journalisten veröffentlichten, als sogenannte Jansen-Liste bezeichneten Liste vor. Diese Liste enthält einen Eintrag zu Herrn Kolong Jamba, alias o. a. Singateh. Zu dem in Rede stehenden Fall war in der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Todesopfer neonazistischer Gewalt in Niedersachsen seit 1990“ (Drs. 16/4635) auch bereits berichtet worden, dass ebenso nicht mehr gesichert beantwortet werden kann, ob das genannte Tötungsdelikt gegebenen- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2598 2 falls unmittelbar nach der Tat in der „PMK rechts“ erfasst wurde. Auf diese Angaben und weiteren Ausführungen zu den in der Vergangenheit angewandten Erfassungskriterien für Staatsschutzdelikte wird verwiesen. Hinsichtlich der gerichtlich erkannten Tatmotivation wird auf die Antwort zur Frage 3 verwiesen. 2. Wenn nein, welche Begründung liegt dieser Einschätzung zugrunde? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Geht die Landesregierung bei der Tötung von Bakary Singateh von einem rassistischen oder fremdenfeindlichen Motiv aus? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenfassend beantwortet. Maßgeblich sind die Feststellungen des Landgerichts Stade - 10 Ks 152 Js 22395/93 - im Urteil vom 28.02.1997 zur Person des Verurteilten und zur Tat rechtkräftig seit dem 22.08.1997. Danach handelt es sich bei dem Verurteilten, Staatsangehörigkeit deutsch, verheiratet, um eine Persönlichkeit mit einem stark ausgeprägten Sicherheitsbedürfnis mit zwanghaften, schizoiden Anteilen und wenigen Sozialkontakten. Aus diesem Grund habe er ständig ein Fahrtenmesser bei sich getragen. Gegenüber einem Arbeitskollegen habe er mal geäußert, dass er - sollte er einmal von Junkies, Dealern und Schwarzen aus dem Bahnhofsmilieu angegriffen werden - darauf vorbereitet sei. Ein anderer Arbeitskollege vermutete bei dem Verurteilten ein „Michael-Kohlhaas-Syndrom“, so habe er einmal einen Musterprozess geführt, um Bankgeschäfte während der Arbeitszeit erledigen zu dürfen. Auch habe er sich gegen die Aufnahme akademischer Titel, insbesondere von Doktorgraden , in das Telefonverzeichnis seiner Behörde gewandt, solange er dort nicht als „Dipl.-Ing.“ geführt werde. Der Verurteilte wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In einem vorangegangenen Prozess war er zunächst vom Landgericht Stade vom Tatvorwurf des Totschlags angesichts einer vom Gericht angenommenen Notwehrsituation mit Urteil vom 07.04.1995 freigesprochen worden. Dieses Urteil war auf die Revision der Nebenklage vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden, sodass es zu einem weiteren Prozess vor dem Landgericht Stade mit dem obigen Urteil kam. Nach den rechtskräftigen Feststellungen zur abgeurteilten Tat geriet der Verurteilte am 07.12.1993 nach der Arbeit im überfüllten Zug zu seinem Wohnort Buchholz in der Nordheide in Streit mit seinem späteren Opfer, Herrn Singateh, einem Schwarzafrikaner aus Gambia. Dieser war ersichtlich alkoholisiert, trank weiter Bier und legte seine beschuhten Füße auf den gegenüberliegenden Sitz. Der Verurteilte und Herr Singateh waren die einzigen Fahrgäste in einem Erste-Klasse-Abteil. Herr Singateh hielt sich in diesem Abteil unberechtigterweise auf, worauf ihn ein Schaffner zuvor auch hingewiesen hatte. Der Verurteilte wollte das Fenster zum Abteil einen Spalt breit geöffnet haben, Herr Singateh schloss es aber immer wieder, zuletzt unter der Androhung von Schlägen, falls der Verurteilte das Fenster noch einmal öffnen würde. Der Verurteilte wollte dies nicht hinnehmen. Einem etwaigen Angriff des unbewaffneten Herrn Singateh wollte er mit dem Messer, das er auch hier bei sich hatte, begegnen, um, so wie er es sah, sein Recht auf ein geöffnetes Fenster durchzusetzen . Der Verurteilte öffnete das Fenster wieder, woraufhin Herr Singateh auf den Verurteilten mit erhobener Faust zuging, wohl um ihn zu schlagen, beide standen sich drohend gegenüber. Der Verurteilte rechnete nun mit einem Angriff, er zog sein Messer und stach mehrfach auf Herrn Singateh ein, dies aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung im Zustand verminderter, aber nicht im Sinne von §§ 20, 21 des Strafgesetzbuchs erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit. Herr Singateh verstarb wenig später im Krankenhaus, in das er noch gebracht worden war. Das Gericht hat einen minderschweren Fall des Totschlags bejaht. Das Opfer treffe ein erhebliches Mitverschulden, der Verurteilte sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und schizoiden Anteilen in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest beeinträchtigt gewesen, der Verurteilte sei bislang unbestraft gewesen, der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe und in den Medien sei er teilweise in ausführlichen Berichten schon vorverurteilt worden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2598 3 4. Wenn nein, von welchem Motiv geht sie aus? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Plant die Landesregierung eine Untersuchung und Neubewertung des Falles? Für eine Untersuchung und Neubewertung besteht kein Anlass. Der im vorliegenden Fall verurteilte Einzeltäter war in seiner Persönlichkeit durch zwanghafte und schizoide Anteile gestört. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Stade gipfelte ein vom Täter wie vom Opfer zur Eskalation gebrachter Streit um ein geöffnetes Fenster in dem Tod von Herrn Singateh (vgl. Antwort auf die Frage 3). 6. Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 5. (Verteilt am 21.01.2019) Drucksache 18/2598 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Einordnung des Todes von Bakary Singateh am 07.12.1993 in die polizeiliche Kriminalstatistik