Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2610 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Umsetzung Bundesteilhabegesetz Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 13.12.2018 - Drs. 18/2420 an die Staatskanzlei übersandt am 18.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 21.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) tritt in verschiedenen Stufen seit dem 01.01.2017 in Kraft. Mit dem BTHG werden sozialpolitische Reformen umgesetzt. Ziel soll es sein, mehr Möglichkeiten und mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung zu schaffen. Gleichzeitig werden die Grundsicherungs- und Eingliederungsleistungen in Zukunft getrennt. Das BTHG ist ein umfassendes Gesetzespaket, das viele Veränderungen von der Prävention bis zur gesellschaftlichen Eingliederung vorsieht. Für die Ausgestaltung und Umsetzung wichtiger Regelungen des BTHG sind die Länder zuständig. Vorbemerkung der Landesregierung Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) werden die Regelungen der Eingliederungshilfe mit Wirkung ab dem 01.01.2020 aus dem Fürsorgesystem des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (Sozialhilfe - SGB XII) herausgelöst und in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - SGB IX) überführt, während die Hilfe zur Pflege im SGB XII verortet bleibt. Auch hat ab diesem Zeitpunkt eine Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen in sogenannten besonderen Wohnformen i. S. d. § 42 a SGB XII zu erfolgen. Damit einher gehen umfangreiche Neuregelungen zur Bedarfsfeststellung, zum Gesamtplanverfahren , zur Teilhabeplanung, zur Partizipation der Menschen mit Behinderungen und zur stärkeren Berücksichtigung ihrer Wünsche mit dem Ziel einer personenzentrierten Ausrichtung der Hilfebewilligung in der Eingliederungshilfe. Gleichzeitig wird durch Aufgabe der bisherigen Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen ab 01.01.2020 in Niedersachsen eine Neuordnung der sachlichen Zuständigkeiten mit erheblichen Auswirkungen auch auf das Finanzierungssystem zwingend erforderlich. Das BTHG bedingt für die Länder erhebliche Veränderungen ihrer bisherigen Verwaltungsstrukturen und -verfahren. Sowohl im Vorfeld als auch im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum BTHG selbst hatten die Länder gegenüber dem Bund mehrfach auf mögliche zeitlich bedingte Schwierigkeiten angesichts des Umfangs und der Komplexität der mit der Umsetzung des Gesetzes verbundenen Umstellungsaufgaben hingewiesen. Die Landesregierung hat unmittelbar nach Verabschiedung des BTHG im Dezember 2016 damit begonnen, die für die Umsetzung erforderlichen Schritte einzuleiten. Unter anderem wurden zeitnah Abstimmungsgespräche mit den jeweiligen Beteiligten - insbesondere den kommunalen Spitzenverbände und den Verbänden der Leistungsanbieter - aufgenommen. Zentrale Themen waren Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2610 2 dabei u. a. die erforderliche Neuregelung der sachlichen Zuständigkeiten für die Eingliederungshilfe und die darauf aufbauenden Gespräche zu neuen Landesrahmenverträgen. Aufgrund der Komplexität der damit verbundenen und zu klärenden Fragestellungen besteht ein hoher Diskussions- und Abstimmungsbedarf mit den beteiligten Akteurinnen und Akteuren, der nur über einen auf längere Zeit angelegten Prozess zu lösen ist. Vor dem Hintergrund der damit verbundenen möglichen finanziellen Auswirkungen für das Land gilt dies insbesondere für die Neuordnung der Zuständigkeiten . 1. Welche Regelungen, für die Niedersachsen zuständig ist, wurden bereits umgesetzt? Neuregelungen zur Bedarfsfeststellung/Bedarfsermittlungsinstrument: Schon frühzeitig hat eine Projektgruppe des Gemeinsamen Ausschusses nach § 5 Nds. AG SGB XII - bestehend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes und der örtlichen Träger der Sozialhilfe - ein neues Bedarfsermittlungsinstrument für Niedersachsen entwickelt - die „Bedarfs Ermittlung Niedersachsen“ - kurz B.E.Ni genannt. Diese wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe in Niedersachsen bereits seit 01.01.2018 für Leistungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe angewandt. Für die Leistungen im eigenen Wirkungskreis der örtlichen Träger ist dessen Anwendung ebenfalls empfohlen worden. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie führt begleitend dazu Schulungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen durch. In 2018 wurde ein Handbuch erarbeitet, das zu einer landesweit einheitlichen Anwendung beitragen soll. B.E.Ni wird ständig weiterentwickelt und bietet die Möglichkeit, auch bei künftigen Rechtsänderungen eine zügige Anpassung vorzunehmen. Darüber hinaus ist eine auf den Erfahrungen aus der Praxis beruhende Weiterentwicklung beabsichtigt. Eine Arbeitsgruppe des Beirats nach § 3 Nds. AG SGB XII, in dem die Träger der Sozialhilfe, die Leistungsanbieter und die betroffenen Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten, erarbeitet derzeit Vorschläge für Maßnahmen, mit denen B.E.Ni für alle Menschen mit Behinderungen im Sinne einer sogenannten gelingenden Kommunikation verständlich gemacht werden soll. Sondierungsgespräche zu § 131 SGB IX (Rahmenverträge): Rein formal können wegen der noch fehlenden landesrechtlichen Bestimmung des oder der Träger der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2020 zurzeit die Verhandlungen zum Abschluss von Landesrahmenverträgen nach § 131 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) noch nicht geführt werden. Parallel zur Erarbeitung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurde seitens der Landesregierung gleichwohl eine regelmäßige Gesprächsrunde einberufen, die bereits die Inhalte eines zukünftigen Landesrahmenvertrages für Niedersachsen vorbereitet. Diese Gesprächsrunde besteht aus den potenziellen zukünftigen Verhandlungspartnern (Verbände der freien Wohlfahrtspflege , private Leistungsanbieter, Kommunale Spitzenverbände und das Land Niedersachsen) und den noch formal zu bestimmenden Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter der Menschen mit Behinderungen, die nach § 131 Abs. 2 SGB IX an den Landesrahmenverträgen mitwirken. Bis zum Jahresende 2018 hat die Gesprächsrunde bereits sechs Mal getagt, und auch für 2019 ist die Fortsetzung der Gespräche vorgesehen. Die Gespräche weisen aus Sicht der Landesregierung bislang einen sehr konstruktiven Charakter auf. Das prioritäre Thema in den Gesprächen ist die Vereinbarung von Regelungen zur Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen. Derzeit sind sowohl die Leistungen für die Unterkunft und den Lebensunterhalt als auch die Fachleistung im stationären Wohnen in einer Vergütungspauschale enthalten, die in den Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit den Leistungsanbietern vereinbart wird. Ab 01.01.2020 wird im Rahmen der dritten Reformstufe des BTHG die Unterscheidung nach ambulanten und stationären Angeboten der Eingliederungshilfe aufgegeben , und die erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe - die dann als besondere Wohnformen bezeichnet werden - erhalten ebenfalls Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Der Träger der Eingliederungshilfe-Leistungen übernimmt nur noch die Kosten der Fachleistung, unabhängig von der Wohnform. Daher sind zunächst die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2610 3 derzeit vereinbarten Vergütungspauschalen der jeweiligen Leistungstypen des stationären Wohnens aufzuschlüsseln und die Bestandteile der Fachleistung herauszufiltern. Die Gesprächsrunde diskutiert auf Arbeitsebene bereits einen konkreten Vorschlag zur Umsetzung der Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen. Umsetzung § 61 SGB IX (Budget für Arbeit): Bereits zum 01.07.2017 umgesetzt werden konnte im Vorgriff auf die ab 01.01.2018 geltende gesetzliche Regelung des § 61 SGB IX ein neues niedersächsisches Konzept zum Budget für Arbeit. Dieses geht mit einem für Arbeitgeber für zwei Jahre ergänzend möglichen Zuschuss von monatlich 250 Euro pro bewilligtem Budget für Arbeit über die gesetzlich vorgesehene Förderung (Lohnkostenzuschuss bis zur Höhe von 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts zum Ausgleich der Minderleistung der beschäftigten Person, Übernahme der Kosten für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung) hinaus. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber die gesetzliche Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote bereits erfüllt. Mit dem neuen Konzept werden für Personen mit Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen weitere Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit in ein selbstbestimmtes Leben erschlossen. Zugleich gewinnen Unternehmen zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Grundsätzlich interessierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sollen mögliche Vorbehalte gegen die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen genommen werden. Erste Erfolge sind bereits zu verzeichnen: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelungen in Niedersachsen gab es landesweit 117 Budgets für Arbeit. Ein Jahr später, am 30.06.2018, hatten bereits 192 Menschen mit Behinderungen mithilfe des Budgets für Arbeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dies bedeutet eine Steigerung um 75 Budgets oder fast 65 % innerhalb eines Jahres. Seit Herbst 2018 wird das „Budget für Arbeit“ in fünf Modellregionen in Niedersachsen (Stadt und Region Hannover, Landkreis Harburg, Stadt Oldenburg, Landkreis Osnabrück, Stadt Salzgitter und Stadt Wolfsburg) über ein Netzwerk der beteiligten Akteurinnen und Akteure vor Ort besonders intensiv begleitet und beworben. In den Modellregionen sollen Erfahrungen zu förderlichen Rahmenbedingungen und möglichem Nachsteuerungsbedarf gewonnen werden, um diese dann auf die anderen Regionen übertragen zu können. Um diesen Prozess zu unterstützen, wurde vom Land bei dem Integrationsfachdienst vor Ort eine neutrale Ansprechperson eingesetzt. Umsetzung § 60 SGB IX (Andere Leistungsanbieter): Durch das BTHG wurde eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) geschaffen. Seit 01.01.2018 können Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer WfbM haben, diese Leistungen auch außerhalb von WfbM bei „anderen Leistungsanbietern“ (§ 60 SGB IX) in Anspruch nehmen. Rahmenbedingungen und Zulassungskriterien zur Ausgestaltung der Leistungsform „andere Leistungsanbieter “ im Arbeitsbereich (für das Eingangsverfahren im Berufsbildungsbereich liegt die Zuständigkeit hier bei der Bundesagentur für Arbeit) sind für Niedersachsen bereits entwickelt worden. Zur Information potenzieller „anderer Leistungsanbieter“ sind diese Inhalte in einem Merkblatt zusammengestellt worden. Gleichzeitig wurde eine Liste der einzureichenden Unterlagen für potenzielle „andere Leistungsanbieter“ erstellt. Damit wird sichergestellt, dass die hohen Qualitätsanforderungen, denen die anerkannten Werkstätten unterliegen, auch für die „anderen Leistungsanbieter“ gelten. Menschen, die diese alternative Form wählen, sollen auch hier eine optimale Betreuung und Unterstützung erhalten. Handlungsfelder, in denen das BTHG eine Zusammenarbeit des Landes mit dem Bund vorsieht: Beispielhaft ist hier die Entwicklung von Angeboten zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) zu nennen. Durch Unterstützung des Landes ist es gelungen, die mit der Förderung von ergänzenden unabhängigen Beratungsstellen verbundenen Chancen für Niedersachsen optimal zu nutzen. Mit der Bundesförderung nach § 32 SGB IX sind insgesamt 60 Teilhabeberatungs- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2610 4 stellen in Niedersachsen neu entstanden. Das angestrebte Ziel, für jeden Landkreis/kreisfreie Stadt ein entsprechendes Beratungsangebot zur Verfügung zu haben und damit eine flächendeckende Beratungsstruktur zu erhalten, konnte somit erreicht werden. Ergänzend konnten insbesondere in flächenmäßig großen oder stark ländlich geprägten Landkreisen sogar noch zusätzliche Angebote Berücksichtigung finden. Insgesamt ergibt sich dabei eine breite Trägervielfalt. Bei sechs der 60 neuen Beratungsstellen handelt es sich um überregionale Angebote für den Personenkreis der Sinnesbeeinträchtigungen (Hör- und Sehbehinderungen), um deren spezifischem Unterstützungsbedarf besonders Rechnung tragen zu können. Mit den neuen Beratungsstellen werden die schon vorhandenen guten Beratungsstrukturen in Niedersachsen sinnvoll ergänzt und damit dem durch das BTHG bedingten erhöhten Beratungsbedarf im besonderen Maße Rechnung tragen. Hervorgehobene Bedeutung kommt dabei dem Peer-Counseling-Ansatz zu, also einer Beratung von Betroffenen für Betroffene. Auch für eine Beteiligung von niedersächsischen Kommunen an dem Antragsverfahren zur modellhaften Erprobung der zum 01.01.2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 BTHG einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung nach Artikel 25 Abs. 3 BTHG wurde seitens des Landes frühzeitig geworben. Die Stadt Oldenburg wurde in der Folge vom Bund für die Beteiligung an der modellhaften Erprobung ausgewählt. 2. Welche Regelungen, für die Niedersachsen zuständig ist, wurden noch nicht umgesetzt ? Bestimmung des Trägers bzw. der Träger der Eingliederungshilfe Gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX bestimmen die Länder den bzw. die Träger der Eingliederungshilfe mit Wirkung ab dem 01.01.2020. Diese Bestimmung hat in Form einer landesgesetzlichen Regelung zu erfolgen. Da zugleich die bisherigen sachlichen Zuständigkeiten für Leistungen nach dem SGB XII neu zu ordnen sind, bedarf es eines Ausführungsgesetzes zum BTHG, das sowohl erstmals Regelungen zur Ausführung des SGB IX als auch umfassende Neuregelungen zur Ausführung des SGB XII sowie die entsprechenden Ausführungsregelungen auf Verordnungsebene enthält. Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Nach § 94 Abs. 4 SGB IX sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung und mit Wirkung ab dem 01.01.2020 das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Abs. 4 SGB IX zu bestimmen. Errichtung einer Schiedsstelle Nach § 133 Abs. 5 SGB IX sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung und mit Wirkung ab dem 01.01.2020 das Nähere zur Errichtung einer Schiedsstelle gemäß § 133 Abs. 1 SGB IX zu bestimmen. a) Wann sollen die bisher noch nicht umgesetzten Regelungen umgesetzt werden? Die aufgeführten Regelungen sollen im Rahmen eines Ausführungsgesetzes zum BTHG im Laufe des Jahres 2019 verabschiedet werden und mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf wird zurzeit erarbeitet. b) Welche Planungen bestehen hinsichtlich der jeweiligen Ausgestaltungen dieser Regelungen ? Bestimmung des bzw. der Träger der Eingliederungshilfe Geplant ist, dass die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover zu örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. - in entsprechenden Einzelfällen - darüber hinaus bis zum Ende der Regelbeschulung bestimmt werden. Das Land wird zum überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2610 5 für alle weiteren Leistungsberechtigten nach Teil 2 des SGB IX bestimmt. Der genannten Altersgrenze entsprechende sachliche Zuständigkeiten sind auch für alle Leistungen nach dem SGB XII geplant. Die daneben erforderlichen Regelungen zur Neuordnung der Finanzierung, der Abrechnung der Aufwendungen zwischen Land und örtlichen Trägern, die Regelungen zur funktionalen Zuständigkeit (insbesondere die Heranziehungsregelungen zur Aufgabenwahrnehmung durch die örtlichen Träger) und Ausgleichsregelungen im Hinblick auf die mit der Umsetzung des BTHG verbundenen Finanzfolgen im Verhältnis zwischen dem Land und den örtlichen Trägern werden derzeit erarbeitet. c) Rechnet die Landesregierung im Rahmen der Umsetzung mit finanziellen Auswirkungen auf das Land, und wenn ja, wie gedenkt sie diese abzufedern? Die geplanten Neuregelungen über die sachlichen Zuständigkeiten und die Neuordnung der Finanzierung der Leistungen nach dem SGB IX und dem SGB XII führen nach den bisher dazu angestellten Berechnungen insgesamt gesehen weder auf Seiten des Landes noch auf Seiten der örtlichen Träger zu nennenswerten Mehr- oder Minderaufwendungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich durch die Umsetzung des BTHG ab dem 01.01.2020 für die Träger der Eingliederungshilfe und für die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX Mehr- oder Minderaufwendungen ergeben werden, kann derzeit nicht beantwortet werden. Die Landesregierung rechnet mit - der Höhe nach noch nicht fest stehenden - Mehraufwendungen in den Jahren 2020 und 2021, um interkommunale Veränderungen bei der Finanzierung der Leistungen im Vergleich zum heute noch bestehenden Quotalen System abzufedern. Darüber hinaus rechnet die Landesregierung dauerhaft mit - der Höhe nach noch nicht fest stehenden - Aufwendungen zur Abgeltung eines bei der Umsetzung des BTHG auf Seiten der örtlichen Träger entstehenden Verwaltungsmehraufwandes. Die Landesregierung geht derzeit davon aus, dass zur Finanzierung der Umsetzung des BTHG die in der bisherigen Mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Ansätze für Leistungen nach dem SGB IX und SGB XII auskömmlich sind. 3. Rechnet die Landesregierung noch mit Änderungen des Bundesgesetzes, und wenn ja, mit welchen? Im „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ sind in Artikel 3 bis 6 Änderungen von SGB IX und SGB XII vorgesehen, die im Rahmen des BTHG noch keine Berücksichtigung gefunden haben: – Im Bereich der Sozialhilfe wird Trägern der Sozialhilfe ab dem 01.01.2020 bei nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein eigenes gesetzliches Prüfrecht für Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII eingeräumt. – Die Befristung der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie (§ 54 Abs. 3 SGB XII) wird aufgehoben. – Eingeführt wird eine Rechtsgrundlage zum Austausch von Sozialdaten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Trägern der Sozialhilfe bzw. Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden. – Es wird klargestellt, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach SGB IX und SGB XII verpflichtet sind. – Die Straftatenkataloge in § 75 Abs. 2 SGB XII und § 124 SGB IX werden um die Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184 i StGB) und der Straftaten aus Gruppen (§ 184 j StGB) erweitert . Aus Sicht der Länder wird Bedarf für ein noch umfassenderes „Reparaturgesetz zum BTHG“ gesehen . Die weiteren Änderungsbedarfe werden derzeit von den Ländern zusammengetragen und sollen im Anschluss gegenüber dem Bund geltend gemacht werden. (Verteilt am 22.01.2019) Drucksache 18/2610 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Umsetzung Bundesteilhabegesetz