Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2634 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christopher Emden und Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Waldrodungen für Windkraftanlagen Anfrage der Abgeordneten Christopher Emden und Stefan Wirtz (AfD), eingegangen am 18.12.2018 - Drs. 18/2456 an die Staatskanzlei übersandt am 21.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 21.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Verschiedenen Medienberichten ist zu entnehmen, dass es in mehreren Bundesländern, z. B. in Nordrhein-Westfalen, zu Waldrodungen kam, um Flächen für Windparks zu erhalten. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landtag hatte am 30.06.2011 fraktionsübergreifend eine Entschließung „Niedersachsen Windland Nummer 1 - Status mit Repowering sichern!“ einstimmig angenommen (Drs. 16/3804). Darin wurde die Landesregierung u. a. gebeten, eine Bereitstellung von Waldflächen für Windkraftanlagen in der regionalen Raumordnung nur dann zuzulassen, wenn die Flächenpotenziale für neue Vorrang- und Eignungsgebiete im Offenland ausgeschöpft sind und es sich um vorbelastete Flächen handelt. Das in 2012 in Kraft getretene LROP hat den Landtagsbeschluss in Form von Grundsätzen der Raumordnung umgesetzt. Danach können Flächen innerhalb des Waldes nur für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, wenn nicht mehr hinreichend Offenlandflächen zur Verfügung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Waldstandorte handelt. In einer späteren landeseigenen Potenzialstudie wurden die Grundsätze zum Wald aus dem Landtagsbeschluss und der LROP-Regelung nochmals bestätigt. Danach weist Niedersachsen besondere Standortvorteile für Windenergienutzung durch flächige Windhöffigkeit und - bedingt durch Waldarmut - große Offenlandbereiche auf. Da hinreichend Offenlandflächen zur Verfügung stehen, wurde folglich auch hier keine Veranlassung gesehen, die im breiten Beteiligungsverfahren erarbeitete LROP-Regelung zu ändern. Unter Berücksichtigung der Umweltrisiken bei der windenergetischen Nutzung von Waldstandorten fand darüber hinaus eine Konkretisierung im novellierten Windenergieerlass statt. Bezugnehmend auf den Hinweis auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen sei auf die dortigen Erfahrungen und Entwicklungen hingewiesen. Dort wurden zunächst Waldflächen für die windenergetische Nutzung in Betracht gezogen. Diese Regelung wird - auch vor dem Hintergrund des Regierungswechsels - derzeit wieder rückgängig gemacht. Die bisherigen Festlegungen zur windenergetischen Nutzung von Wäldern sollen ersatzlos gestrichen werden. Begründet wird dies u. a. im dortigen Koalitionsvertrag wie folgt: „Der massive Ausbau der Windenergie stößt in weiten Teilen des Landes auf zunehmende Vorbehalte in der Bevölkerung. Wir wollen die Akzeptanz für die Nutzung der Windenergieanlagen erhalten. … Die Privilegierung der Windenergieerzeugung im Wald wird aufgehoben.“ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2634 2 1. In welchem Umfang wurden in Niedersachsen Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen gerodet? Bitte für die Jahre 2010 bis 2018 angeben und je Jahr die Größe der betroffenen Flächen nennen. Der Landesregierung liegen keine Informationen über Waldrodungen für Windenergieanlagen vor. 2. In welchem Umfang wurden in Niedersachsen Waldflächen für die Errichtung von Photovoltaikanlagen gerodet? Bitte für die Jahre 2010 bis 2018 angeben und je Jahr die Größe der betroffenen Flächen nennen. Der Landesregierung ist ein Fall aus dem Jahr 2011 bekannt, bei dem auf einer Photovoltaik-Gesamtfläche von 9 ha eine Waldfläche von 2,5 ha umgewandelt wurde, die dann auch in dieser Höhe durch Ersatzaufforstung ausgeglichen wurde. 3. Sollte es gemäß Frage 1 oder 2 zu Rodungen gekommen sein: Hat es für die gerodeten Flächen Ausgleichsmaßnahmen gegeben? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Wenn Ausgleichsmaßnahmen verordnet worden: Welche Ausgleichsmaßnahmen wurden in welchem Umfang durchgeführt? Siehe Antwort zu Frage 2. 5. Im Falle, dass Rodungen stattgefunden haben: Wie rechtfertigt die Landesregierung den damit verbundenen Eingriff in das Ökosystem? Damit eine Waldumwandlung genehmigt werden kann, muss zunächst ein ausreichend starkes Interesse nachgewiesen werden. Nach § 8 Abs. 3 NWaldLG erfolgt dann eine Abwägung dieses Interesses mit dem Interesse am Walderhalt, anhand der im Einzelfall zu bewertenden Waldfunktionen. Nach § 8 Abs. 4 NWaldLG soll eine Waldumwandlung nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den Waldfunktionen entspricht. (Verteilt am 23.01.2019) Drucksache 18/2634 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christopher Emden und Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Waldrodungen für Windkraftanlagen