Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Jagd im Nationalpark Wattenmeer: Wurden die Jagdregelungen auf den Inseln Norderney, Baltrum, Langeoog und Wangerooge ausgeweitet? Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Miriam Staudte (GRÜNE), eingegangen am 13.12.2018 - Drs. 18/2431 an die Staatskanzlei übersandt am 19.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 24.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die niedersächsischen Umweltverbände äußern Kritik an den neuen Jagdpachtverträgen der Inseln Norderney, Baltrum, Langeoog und Wangerooge. Das Landwirtschaftsministerium habe die Jagd im Nationalpark Wattenmeer nicht nur für weitere neun Jahre genehmigt, sondern auch bisherige Beschränkungen aufgehoben. „Da sich die Jagdausübung direkt auf den Tierbestand des Wattenmeeres auswirkt und darüber hinaus Unruhe in einen Bereich trägt, der sich natürlich entwickeln soll, hat der NABU über das Umweltinformationsgesetz (UIG) die Zusendung der Pachtverträge beim Umweltministerium eingefordert . Er will prüfen, ob die Verträge mit Einschränkungen versehen wurden, die eine Jagdausübung an die Anforderungen des Nationalparks anpasst. (…) Die nun vorliegenden, in vielen Passagen und ganzen Paragrafen geschwärzten Jagdpachtverträge zeigen dennoch in den ungeschwärzten Abschnitten, dass eine deutliche Ausweitung der Jagd, verglichen mit den vorherigen Pachtverträgen, erfolgt ist. Schockiert zeigen sich die Umweltverbände über die Erweiterung von Gesellschaftsjagden, die jetzt je nach Insel öfter durchgeführt bzw. zu verschiedenen Terminen auf verschiedene Gebiete aufgesplittet werden dürfen. Hinzu kommt, dass zwei weitere Gesellschaftsjagden zur Kaninchenjagd gesondert durchgeführt werden können und die Jagd auf Wasserfederwild nicht mehr als Gesellschaftsjagd angerechnet wird. Das bedeutet, hier können weitere zehn Tage gemäß dem Gesetz über den Nationalpark ‚Niedersächsisches Wattenmeer‘ (NWattNPG) bei der Nationalparkverwaltung angemeldet werden.“ (Gemeinsame Pressemeldung von Naturschutzbund Niedersachsen (NABU), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Niedersachsen e. V. und Landesverband Bremen e. V., Der Mellumrat e. V., Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e. V. (LBU), NaturFreunde Deutschland e. V., Landesverband Niedersachsen Naturschutzverband Niedersachsen e. V. (NVN), Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft für Natur- und Umweltschutz e. V. (WAU) vom 26. November 2018) Das niedersächsische Wattenmeer ist Nationalpark, EU-Vogelschutzgebiet und UNESCO- Weltnaturerbe. Gemäß den Richtlinien der Internationalen Naturschutzunion IUCN soll in einem Nationalpark grundsätzlich keine Jagd stattfinden. Das Wattenmeer ist ein international bedeutender Korridor des Vogelzuges. Das Nationalparkgesetz regelt den Schutzzweck des Gebiets: „Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tierund Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 NWattNPG). Als zentrales Schutzziel ist zudem vorgegeben, in den Ruhezonen des Nationalparks Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 2 störungsarme Brut-, Rast- und Nahrungsgebiete für Wat- und Wasservögel zu erhalten (Anhang 1 NWattNPG). Die neuen Jagdpachtverträge erlauben die Jagd nun auch in den Ruhezonen des Nationalparks. Es dürfen u. a. Zugvögel geschossen werden, zu deren Schutz der Nationalpark vor 30 Jahren eingerichtet wurde. Die Jagdpachtverträge beziehen sich auf Landesflächen, die nach Nationalparkgesetz geschützt sind. Vorbemerkung der Landesregierung Die Einrichtung des Nationalparks folgte der politischen und naturschutzfachlichen Einsicht, dass es gilt, „Einzigartiges zu schützen“. Als EU-Vogelschutzgebiet und Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) nimmt das Wattenmeer im europäischen Kontext am zentralen Schutzgebietskonzept NATURA 2000 teil. Das zu gewährleisten und weiterzuentwickeln, auch angesichts einwirkender Nutzungsansprüche und z. B. der vielfach konkret noch unbekannten Auswirkungen des Klimawandels, ist Aufgabe und Verantwortung des Landes. Mit der Anerkennung als UNESCO- Weltnaturerbe ist die globale Bedeutung dieses Ökosystems prominent anerkannt. Hierauf ist die Landesregierung stolz und sieht den Nationalpark als überaus positiven und charakteristischen Landschaftsteil des Landes. Wie die weiteren Großschutzgebiete Harz und Elbtalaue mit ihren hervorragenden Naturgütern dient diese Strahlkraft auch der wirtschaftlichen, insbesondere touristischen Entwicklung der Region. Die Besonderheit des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer im Vergleich zu Schleswig-Holstein liegt darin, dass in Niedersachsen die bewohnten Inseln flächig in das Gebiet des Nationalparks aufgenommen wurden. Das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NWattNPG) vom 11.07.2001 berücksichtigt deshalb neben den eben genannten Zielsetzungen auch die Rechte der Insulanerinnen und Insulaner. Dies gilt auch für die Besonderheit der Jagdausübung in diesen Gebieten. Grundsätzlich sollten die Managementoptionen die Bedürfnisse, Kapazitäten und Wünsche der lokalen Bevölkerung berücksichtigen, denn von den lokalen Gemeinschaften unterstützte Managementziele haben mehr Aussicht auf Erfolg als Ziele, die unpopulär sind oder abgelehnt werden. Damit es dazu kommen konnte, wurde bei Gründung des Nationalparks ein damalig schwer errungener politischer Kompromiss zwischen den Interessen der Insulanerinnen und Insulaner sowie den Interessen der Naturschutzverbände zur Jagdausübung auf den Inseln ausgehandelt. Der wesentliche Teil des Nationalparks, der Meeresstrand und das Wattenmeer, bilden einen nicht verpachtbaren Eigenjagdbezirk des Landes, in dem keine Jagd stattfindet. Auf den Inseln hingegen ist die Jagd nach § 8 NWattNPG auch in der Ruhezone des Nationalparks grundsätzlich erlaubt. Die Jagd auf Wasserfederwild ist jedoch lediglich in den Ruhezonen auf den bewohnten Inseln, die unter 5 % der Gesamtfläche des Nationalparks betragen, zulässig. Dies bedarf einer Zustimmung der Nationalparkverwaltung, die je Insel für bis zu zehn Tagen erteilt werden kann. Die dort bejagten Wildarten befinden sich in einem guten Erhaltungszustand. Zudem garantiert die Jagdausübung die Deichsicherheit und den Küstenschutz, da die Kaninchen und die dort zum Teil schon vorkommenden Nutrias intensiv bejagt werden müssen. Hinzu kommt die Forderung an die Jägerinnen und Jäger, sich zum Wohl der Wiesenvögel um das Prädatorenmanagement zu kümmern. Die Wiesenvögel verzeichnen dramatische Bestandsabnahmen, die Gänse hingegen Bestandszunahmen . Die einzelnen Jagdpachtverträge entsprechen den Vorgaben des NWattNPG, auch wurde der sich aus § 26 NWattNPG ergebenden Verpflichtung zur besonderen Berücksichtigung des Schutzzwecks Rechnung getragen. Bei einem Jagdpachtvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung . Das Land wird sich bei abgeschlossenen Jagdpachtverträgen dementsprechend vertragstreu verhalten. Eine Änderung von einzelnen Bestimmungen ist nur im Einvernehmen mit den Vertragspartnern möglich. Die weitere Vorgehensweise zur Jagd im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, dazu gehört die Ausgestaltung zukünftiger Jagdpachtverträge, wird aktuell zwischen ML und MU erarbeitet und ist noch nicht abgeschlossen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 3 Neuabschluss von Jagdpachtverträgen 1. Welche Veränderungen wurden beim Neuabschluss der Jagdpachtverträge der Inseln Norderney, Baltrum, Langeoog und Wangerooge gegenüber den vorherigen Verträgen vorgenommen? – Als invasive Art kann die Nutria aus Deich- und Dünenschutzgründen in dem jeweils beschriebenen Teil der Inseln bejagt werden. Gleiches gilt für die Brutpopulationen der hier brütenden und eingeschränkt ziehenden Grau-, Nil-, und Kanadagänse, die nun grundsätzlich auch in den sogenannten Jagdruhezonen bejagt werden dürfen. – Gesellschaftsjagden sind an vier Terminen im Jahr (Baltrum) oder an einem Termin je Abschnitt (drei bis fünf Abschnitte je nach Insel) in der Zeit vom 01.10. bis 15.01. erlaubt. Über beabsichtigte Gesellschaftsjagden ist die örtliche Rangerin/der örtliche Ranger der Nationalparkverwaltung mindestens eine Woche vorher zu informieren. Jedoch wird die Jagd auf Wasserfederwild nicht auf Gesellschaftsjagden ausgeübt. – Die Jagdausübung bei offizieller Wasser- und Watvogelzählung ist an den tatsächlichen Tagen der Vogelzählung ausgeschlossen. Die Termine werden den Pächtern vorab mitgeteilt. Die Einzeljagd auf Haarwild ist erlaubt. – Jagdhunde dürfen auch für ihre Ausbildung eingesetzt werden. Die Ausbildung von Jagdhunden ist auf dem Gebiet des Nationalparks nur für den Bedarf der eigenen Jagd erlaubt, soweit sie auf Bereiche außerhalb der Ruhezone des Nationalparks beschränkt ist und außerhalb des Zeitraums 15.03. bis 31.07. eines Jahres stattfindet. – Innerhalb der Ruhezone sind Ansitzeinrichtungen nur in Einzelfällen möglich. – Das Anlegen und Betreiben von Kirrungen und Luderplätzen bedarf der Zustimmung des Verpächters . – Die Jagd mit Fanggeräten ist nur mit Lebendfallen zulässig. – Die Jagd auf Waldschnepfen ist auf Norderney nicht mehr ausgeschlossen. 2. Welche Forderungen erhebt oder erhob die Nationalparkverwaltung in Bezug auf die neuen Pachtverträge im Einzelnen, und welche davon wurden vom Landwirtschaftsministerium erfüllt? Der Forderungskatalog der Nationalparkverwaltung mit Stand 21.03.2018, der der für die Vertragsabschlüsse zuständigen Domänenverwaltung beim ArL Weser-Ems zuletzt vorgelegt wurde, umfasste folgende Punkte: – Das Füttern von Wild ist nicht zulässig. Unberührt hiervon bleibt die Fütterungspflicht in Notzeiten gemäß § 32 Abs. 1 NJagdG. Wurde erfüllt. – Das Anlegen und Betreiben von Kirrungen und Luderplätzen ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung im Rahmen eines Prädationsmanagements zulässig. Wurde insoweit erfüllt, dass sie ohne Zustimmung des Verpächters verboten sind. – Das Aussetzen von Wild ist nicht zulässig. Wurde erfüllt. – Bruthilfen jeglicher Art sind nicht zulässig. Wurde erfüllt. – Die Jagd auf Wasserfederwild innerhalb der Ruhezonen des Nationalparks ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 NWattNPG beschränkt. Wurde erfüllt. – Die Jagd auf Waldschnepfen (Scolopax rusticola) ist ausgeschlossen. Wurde nicht erfüllt, ist aber in sechs anderen Jagdpachten erfüllt (siehe Antwort zu Frage 21). – An den Tagen der offiziellen Wasser- und Watvogelzählungen ist eine Jagdausübung ausgeschlossen . Die jeweiligen Zähltermine auf Grundlage der von der Staatlichen Vogelschutzwarte im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 4 festgelegten Termine werden den Pächtern vorab mitgeteilt. Wurde erfüllt, aber die Einzeljagd auf Haarwild ist erlaubt. – Während der Veranstaltungsreihe „Zugvogeltage im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer “, die in der Regel für neun Tage ab dem zweiten Samstag im Oktober eines jeden Jahres stattfinden, soll die Jagdausübung ruhen. Wurde erfüllt, aber auf die Tage der örtlichen Freiland -Veranstaltungen beschränkt und nur die Jagdausübung auf Wasserfederwild sowie Gesellschaftsjagden ausgeschlossen. – An Tagen örtlicher Freiland-Veranstaltungen im Rahmen der „Zugvogeltage im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ ist eine Jagdausübung ausgeschlossen; abweichend hiervon kann im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung im Einzelfall eine Jagdausübung stattfinden , soweit eine Beeinträchtigung der Veranstaltung ausgeschlossen ist. Wurde insoweit erfüllt , dass nur die Jagdausübung auf Wasserfederwild sowie Gesellschaftsjagden ausgeschlossen sind. – Gesellschaftsjagden dürfen ausschließlich im Zeitraum von drei Stunden vor bis drei Stunden nach Niedrigwasser erfolgen. Wurde nicht erfüllt. – Zugelassen ist pro Jagdjahr und nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.12. eine Gesellschaftsjagd (die Jagd auf Wasserfederwild gilt insoweit nicht als Gesellschaftsjagd). Wegen des besonderen Zuschnitts, des Bewuchses und der schwierigen Zugangsverhältnisse im Jagdbezirk kann die Gesellschaftsjagd auf bis zu xy (individuell anzupassen) unterschiedliche Teilflächen mit unterschiedlichen Terminen aufgeteilt werden. Wurde insoweit erfüllt, dass der Zeitrahmen bis zum 15.01. verlängert wurde und nur auf Baltrum an vier Terminen im Jahr erlaubt ist. – Über beabsichtigte Gesellschaftsjagden ist die örtliche Rangerin/der örtliche Ranger der Nationalparkverwaltung mindestens eine Woche vorher zu informieren. Die zurzeit zuständige Rangerin /der zurzeit zuständige Ranger ist ##, Tel. ##, E-Mail: ##). Wurde erfüllt. – Das Anlegen und Bewirtschaften von Wildäckern, Äsungsflächen, Hegebüschen oder von sonstigen Bereichen zur Deckung bzw. als Wildruhezone ist nicht zulässig. Wurde erfüllt. – Jagdhunde dürfen nur für den direkten jagdlich erforderlichen Bedarf i. S. v. § 1 Abs. 4 BJagdG (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild) eingesetzt werden. Jagdhunde, die die jagdliche Brauchbarkeitsprüfung (noch) nicht abgelegt haben, sind an der Leine zu führen. Wurde erfüllt; die Leinenpflicht außerhalb der ordnungsgemäßen Jagdausübung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 3 NWattNPG. – Die Ausbildung von Jagdhunden ist auf dem Gebiet des Nationalparks nicht zulässig. Abweichend hiervon kann im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung eine Ausbildung von Jagdhunden im Einzelfall stattfinden, soweit sie auf Bereiche außerhalb der Ruhezone des Nationalparks beschränkt ist und außerhalb des Zeitraums 15.03. bis 31.07. eines Jahres stattfindet . Wurde im Hinblick auf Ort und Zeit erfüllt, bedarf jedoch aus jagdpraktischen Gründen nicht mehr der Einzelabstimmung mit der Nationalparkverwaltung (NatPVw). – Die Beiz- bzw. Falkenjagd ist nur nach Absprache mit dem Verpächter und im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung zulässig. Ein etwaig genehmigtes Aushorsten von Habichten ist im Bereich des Nationalparks ausgeschlossen. Wurde erfüllt; das Einvernehmen zwischen Verpächter und NatPVw betrifft nicht das Pachtverhältnis. – Die Errichtung von Hochsitzen und sonstigen - auch mobilen - Ansitzeinrichtungen bedarf des Einvernehmens mit der Nationalparkverwaltung. Die Standorte bereits bestehender Einrichtungen sind im Laufe der Pachtperiode zu überprüfen und hierüber mit der Nationalparkverwaltung Einvernehmen zu erzielen bzw. ansonsten durch Rückbau zu entfernen. Erster Satz wurde erfüllt ; das Einvernehmen zwischen Verpächter und NatPVw betrifft nicht das Pachtverhältnis. Zweiter Satz wurde nicht erfüllt. – Innerhalb der Ruhezone sind Ansitzeinrichtungen nur in Einzelfällen möglich. Ansitzeinrichtungen sind stets in landschaftsgerechtem Erscheinungsbild zu halten. Hinweis: Soweit Ansitzeinrichtungen auf jagdlich mitverpachteten Grundstücken Dritter errichtet werden sollen, bedarf es zudem der Zustimmung dieses Grundstückseigentümers. Wurde erfüllt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 5 – Die Jagd mit Fanggeräten ist nur mit Lebendfallen und nur im Einzelfall im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung sowie des Verpächters zulässig. Erster Halbsatz wurde erfüllt. Zusatzregelungen für einzelne Jagdbezirke: – „Zusätzlich sind aus Gründen des Küstenschutzes zwei weitere Gesellschaftsjagden (ausschließlich ) auf Kaninchen zugelassen.“ Wurde erfüllt, aber für Norderney ohne Zahlbegrenzung . – „Im Jagdbezirk existieren 14 Poolfässer, die in einem Kataster erfasst und mit den Nummern 15-18, 29, 23-29, 31 und 33 in der Anlage gekennzeichnet sind. Sie dienen ausschließlich zur Entenjagd. Die Poolfässer sind im Zeitraum vom 15.01. bis 30.09. eines Jahres sicher abzudecken . Weitere Poolfässer oder Standortveränderungen der bestehenden Poolfässer sind nicht zulässig. Im Falle der Aufgabe eines Poolfasses ist dieses unverzüglich zu entfernen; eine spätere Ersatzerrichtung oder Errichtung an anderer Stelle ist unzulässig. Die Verkehrssicherungspflicht an den Poolfässern obliegt den Pächtern; für etwaige Ansprüche aufgrund von Unfällen an Poolfässern stellen die Pächter den Verpächter oder sonstige Dritte von der Haftung frei.“ (Spiekeroog). Wurde erfüllt. – „Die Benutzung von Kraftfahrzeugen ist nur auf befestigten Straßen und Wegen zugelassen. Ausgenommen hiervon sind Fahrten zur Aufstellung von Fallen sowie die Bergung größerer Mengen Wild (z. B. im Rahmen von Gesellschaftsjagden).“ Nur Borkum und Norderney; wurde nicht erfüllt. Weitere Regelungen im Interesse auch der NLPV: – „Die Pächter dürfen keine entgeltlichen, jedoch bis zu xy (individuell anzupassen) unentgeltliche Jagderlaubnisscheine in einem Jagdjahr erteilen. (…)“. Wurde erfüllt. – „Die Pächter sind verpflichtet, für die Jagdausübung ausschließlich bleifreie Munition einzusetzen .“ Wurde insoweit erfüllt, dass nur die Kaninchenbejagung mit Kleinkaliber davon ausgeschlossen ist. – „Nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 NWattNPG ist die Nationalparkverwaltung ‚Niedersächsisches Wattenmeer‘ berechtigt, Maßnahmen zur Lenkung des Bestandes auch von jagdbaren Tierarten einschließlich Wasserfederwild zu veranlassen. Es besteht Einvernehmen dazu, dass der Pächter solche Maßnahmen ersatzlos zu dulden hat.“ Wird erfüllt, da es eine gesetzliche Regelung ist, bedarf es aber keiner zusätzlichen Aufnahme im Jagdpachtvertrag. 3. Bis wann laufen die geltenden Jagdpachtverträge für die Jagd im Nationalpark Wattenmeer (bitte je Jagdpachtbezirk Datum des Vertragsendes aufführen)? Eigenjagdbezirk Vertragsende Borkum 31.03.2019 Mittelplate 31.03.2019 Langwarder-, Feldhauser-, Fedderwarder Außengroden 31.03.2019 Außengroden vor dem Augustgroden 31.03.2019 Neuwapeler Außengroden 31.03.2019 Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden 31.03.2019 Hauener Hooge 31.03.2021 Elisabeth-Außengroden Mitte 31.03.2021 Cäcilien-Außengroden 31.03.2021 Pompdamm/Halbemond 31.03.2021 Elisabeth-Außengroden westlich 31.03.2022 Elisabeth-Außengroden östlich 31.03.2022 Harlesiel 31.03.2023 Westerbur 31.03.2024 Spiekeroog 31.03.2024 Heinitzpolder, Domäne 31.03.2024 Lietherhof 31.03.2024 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 6 Eigenjagdbezirk Vertragsende Neßmersiel-Ost 31.03.2025 Juist 31.03.2025 Tettenser-, Schockumer-, Volkerser Groden 31.03.2025 Schillig Außengroden (früher: Andelgroden) 31.03.2025 Mahnstück, Elisabethaußengroden, Kajedeich 31.03.2025 Buscherheller 31.03.2027 Neßmersiel-West 31.03.2027 Norderney 31.03.2027 Baltrum 31.03.2027 Langeoog 31.03.2027 Wangerooge 31.03.2027 Vareler-Nord- u. Südender Außengroden 31.03.2027 Petersaußengroden 31.03.2027 4. In welchen Nationalparkzonen liegen die einzelnen Jagdpachten (bitte für jede Jagdpacht aufführen)? Die einzelnen Jagdpachten werden für die jeweiligen Eigenjagdbezirke des Landes auf den Inseln und an den Festlandsbereichen vergeben, teilweise zusammen mit gemeindeeigenen Flächen. Die Eigenjagdbezirke umfassen zusammenhängende Bereiche, unabhängig von der Nationalparkzonierung . So umfassen die Jagdpachtverträge für die Inseln Norderney, Baltrum, Langeoog und Wangerooge jeweils Flächen der Ruhe-, Zwischen- und Erholungszone. 5. Wie viele Jägerinnen und Jäger haben in den Jahren 2017 und 2018 das Jagdrecht ausgeübt? Eigenjagdbezirk Anzahl der Jagdausübungsberechtigten Jagdpächter Jagderlaubnisscheininhaber (soweit bekannt) Borkum 8 34 Mittelplate 2 - Langwarder-, Feldhauser-, Fedderwarder Außengroden 1 - Außengroden vor dem Augustgroden 1 - Neuwapeler Außengroden 2 - Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden 1 - Hauener Hooge 3 - Elisabeth-Außengroden Mitte 2 - Cäcilien-Außengroden 1 1 Elisabeth-Außengroden westlich 2 - Elisabeth-Außengroden östlich 7 - Harlesiel 2 - Westerbur 1 - Spiekeroog 7 17 Heinitzpolder, Domäne 1 - Neßmersiel-Ost 1 - Juist 6 - Tettenser-, Schockumer-, Volkerser Groden 3 - Schillig Außengroden (früher: Andelgroden ) 4 - Mahnstück, Elisabethaußengroden, Kajedeich 6 - Buscherheller 1 - Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 7 Eigenjagdbezirk Anzahl der Jagdausübungsberechtigten Jagdpächter Jagderlaubnisscheininhaber (soweit bekannt) Neßmersiel-West 1 - Norderney 8 (max. 10) Baltrum 8 (max. 10) Langeoog 6 (max. 8) Wangerooge 2 (max. 2) Vareler-Nord- u. Südender Außengroden 2 - Petersaußengroden 2 - Lietherhof 1 - Pompdamm/Halbemond Jagdpächter des EJB Lietherhof übt die Jagd aus. - 6. Wird es vor Abschluss des Jagdpachtvertrages für Borkum und bei weiteren Verträgen eine einvernehmliche Regelung mit dem Umweltministerium geben? Siehe letzten Satz der Vorbemerkung der Landesregierung. 7. Wie wird künftig die Nationalparkverwaltung bei der Ausgestaltung der Jagdpachtverträge beteiligt? Siehe letzten Satz der Vorbemerkung der Landesregierung. 8. Welche jagdlichen Regelungen sind für den anstehenden Jagdpachtvertrag auf Borkum und weitere Verträge vorgesehen? Siehe letzten Satz der Vorbemerkung der Landesregierung. 9. Wird sich Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast die Verträge im Einzelnen anschauen, oder überlässt sie dies dem zuständigen Abteilungsleiter? Wie auch in den vorherigen Legislaturperioden liegt die Zuständigkeit für den Abschluss der Jagdpachtverträge bei der örtlich zuständigen Domänenverwaltung. 10. Erhalten die Jagdpächter für die Bergung und den Transport von Heulern eine Aufwandsentschädigung durch das Land, und, wenn ja, welche Mittel sind dafür im Landeshaushalt 2018 und im Haushaltsplanentwurf 2019 vorgesehen? Erst seit 2016 erhalten nicht die Jagdpächter, sondern die Wattenjagdaufseher für jeden von der Seehundstation beauftragten Einsatz pauschal 50 Euro. Das ML hat mit dem Verein zur Erforschung und Erhaltung des Seehundes e. V. eine Vereinbarung geschlossen, mit der diesem die Koordinierung der Einsätze, die selbstständige Organisation und Durchführung der Aus- und Fortbildung , die Abrechnung und Erstattung der Aufwandsentschädigung und die Fähr- und Flugkosten für den Transport der Seehunde übertragen wurde. Für diese übertragenen Aufgaben werden jährlich insgesamt 107 000 Euro im Landeshaushalt bereitgestellt. Mit diesem Betrag werden auch die 15 Seehundzählflüge finanziert. Weiterhin ohne Kostenerstattung kontrollieren und bergen die Wattenjagdaufseher alle moribunden bzw. verletzten Vögel, unabhängig davon, ob diese dem Jagdbzw . dem Naturschutzrecht unterliegen. Gleiches gilt für die dem Naturschutzrecht unterliegenden Meeressäuger (Kegelrobben und vereinzelt Schweinswale). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 8 11. Ist die Aussage der Landwirtschaftsministerin am 13. September 2018 vor dem Landtag zutreffend, dass die Inseljagdpächter sich „kostenfrei“ um die Rettung der Heuler kümmern? Siehe Antwort zu Frage 10. 12. Sind die Jagdpächter identisch mit den bestellten Wattenjagdaufsehern? Die Jagdpächter und die bestellten und bestätigten Wattenjagdaufseher haben verschiedene Aufgaben . Die Jagdpächter haben oberhalb des MTHW (Mittleres Tidehochwasser) bzw. der Abbruchkante der Insel das Jagdausübungsrecht gepachtet; auf diesen Flächen obliegt ihnen die Hegepflicht . Die Wattenjagdaufseher sind auf den Landesflächen unterhalb des MTHW bzw. der Abbruchkante der Insel tätig und erfüllen damit die Hegepflicht des Landes. In der deutlichen Mehrzahl der Fälle sind die Jagdpächter auch Wattenjagdaufseher. Nur bei Nutzung dieser insularen Strukturen funktioniert das System. 13. Welche personellen und organisatorischen Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den Fehlern und dem öffentlichen Streit (siehe Pressemitteilungen von MU und ML) um die Verlängerung der Jagdpachten im Nationalpark Wattenmeer? Vor dem Neuabschluss der Jagdpachtverträge hat es einen fachlichen Austausch auf Ebene der örtlich zuständigen Domänenverwaltung und der Nationalparkverwaltung gegeben. Dabei wurden viele Punkte einvernehmlich gelöst (siehe Antwort zu Frage 2), bei anderen kam es nicht zu einem Konsens. Die örtlich zuständige Domänenverwaltung hat die Jagdpachtverträge in Absprache mit dem ML ausformuliert und mit den jeweiligen Jagdpächtern abgeschlossen. Die Vertragsklauseln wurden ausnahmslos fachlich geprüft. Zur Waldschnepfenpopulation wurde Rücksprache mit dem MU geführt. Insofern sind keine Fehler zu erkennen, die personelle oder organisatorische Konsequenzen erfordern. Eventuell vorhandene Missverständnisse in der Kommunikation wurden durch intensive Gespräche zwischen MU und ML gelöst. 14. Hat der Ministerpräsident in dem Streit mit den betroffenen Ministerinnen und Ministern gesprochen? Wenn ja, was hat er empfohlen? Der Ministerpräsident hat die Ministerin und den Minister gebeten, zu einer abgestimmten Lösung zu kommen. 15. Wie will die Landesregierung in ihrer Gesamtheit den öffentlichen Streit der Ministerien beenden? Zwischen MU und ML aufgetretene Missverständnisse wurden bereits durch Gespräche beendet; siehe auch Antwort zu Frage 13. Jagd im Nationalpark Wattenmeer 16. Welche Zugvogelarten dürfen derzeit im Nationalpark bejagt werden? Viele Zugvogelarten, die auch dem Jagdrecht unterliegen, kommen im Nationalpark vor und sind auf den Inseln auch als Brutvögel vorhanden. Zu diesen bejagbaren Vogelarten gehören die Grau-, Nil- und Kanadagans, die Stock-, Pfeif- und Krickente sowie die Waldschnepfe. 17. Wozu dienen Jagdruhezonen, wenn darin die Jagd auf Gänse zulässig ist? Der Begriff Jagdruhezone ist im NWattNPG nicht geregelt und ergibt sich in Art und Umfang nur aus den einzelnen Jagdpachtverträgen. Dort definierte Jagdruhezonen dienen dazu, über die Re- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 9 gelungen des § 8 NWattNPG hinaus, die Jagd hinsichtlich grundsätzlich bejagbarer Arten einzuschränken . 18. Wie werden zu den zugelassenen Jagdzeiten die Brutpopulationen, für die die Jagd zugelassen ist, von Zugvögeln unterschieden? Die Jagdzeit auf Gänse ist so früh ausgerichtet, dass ab August, wenn die Zugvögel noch nicht da sind, die heimische Brutpopulation bejagt werden kann. 19. Wie viel Wasserfederwild, wie viele Waldschnepfen und weitere Vögel wurden in den letzten fünf Jahren in den Jagdpachten im Nationalpark Wattenmeer geschossen (bitte jährlich je Jagdpacht und nach Arten aufschlüsseln)? Abkürzungen der Vogelarten: Graugans (Gg), Kanadagans (Kg), Nilgans (Ng), Stockente (Se), Krickente (Ke), Pfeifente (Pe), Silbermöwe (Sm), Waldschnepfe (Ws), Fasan (Fa), Ringeltaube (Rt), Türkentaube (Tt), Rabenkrähe (Rk), Elster (El) Fiskalische Eigenjagdbezirke JJ 2017/2018 Strecke/Vogelart JJ 2016/2017 Strecke/Vogelart JJ 2015/2016 Strecke/Vogelart JJ 2014/2015 Strecke/Vogelart JJ 2013/2014 Strecke/Vogelart Borkum 71 Gg, 18 Kg, 12 Ng, 79 Se, 81 Ws, 50 Fa, 47 Rt, 21 Tt, 113 Rk, 56 El 83 Gg, 12 Kg, 7 Ng, 71 Se, 87 Ws, 57 Fa, 52 Rt, 27 Tt, 109 Rk, 59 El 103 Gg, 10 Kg, 9 Ng, 79 Se, 59 Ws, 59 Fa, 41 Rt, 23 Tt, 117 Rk, 61 El, 111 Gg, 8 Kg, 7 Ng, 81 Se, 89 Ws, 51 Fa, 49 Rt, 18 Tt, 123 Rk, 57 El 80 Gg, 4 Kg, 1 Ng, 103 Se, 83 Ws, 47 Sm, 54 Fa, 63 Rt, 19 Tt, 103 Rk, 63 El Mittelplate 4 Gg, 1 Fa 5 Gg, 8 Se 4 Gg, 7 Se, 4 Fa, 11 Rk 5 Gg, 4 Fa 1 Gg, 1 Fa Langwarder-, Feldhauser -, Fedderwarder Außengroden 0 0 0 0 0 Außengroden vor dem Augustgroden 0 0 0 0 2 Gg, 21 Se, 4 Fa, 8 Rt, 8 Rk Neuwapeler Außengroden 1 Fa, 2 Rt, 6 Rk 1 Rt, 2 Fa, 4 Rk 0 2 Fa, 2 Rt, 2 Rk 1 Rk Husumer-, Sillenser - und Waddenser Groden 0 0 0 0 0 Hauener Hooge 0 2 Fa, 1 Rk 5 Fa 6 Fa 1 Fa Elisabeth- Außengroden Mitte 0 0 0 0 0 Cäcilien- Außengroden 0 0 0 0 0 Elisabeth- Außengroden westlich 0 0 0 0 0 Elisabeth- Außengroden östlich 0 0 0 0 0 Harlesiel 4 Gg, 3 Fa 1 Fa 4 Fa 12 Fa 17 Fa Westerbur 22 Gg, 32 Se, 2 Ke, 5 El 11 Gg, 22 Se, 9 Fa, 12 Rk, 2 El 11 Gg, 22 Se, 9 Fa, 12 Rk, 2 El 12 Gg, 30 Se, 2 Ke, 2 Pe, 10 Fa, 19 Rk 10 Gg, 25 Se, 10 Fa, 30 Rk, 7 El Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 10 Fiskalische Eigenjagdbezirke JJ 2017/2018 Strecke/Vogelart JJ 2016/2017 Strecke/Vogelart JJ 2015/2016 Strecke/Vogelart JJ 2014/2015 Strecke/Vogelart JJ 2013/2014 Strecke/Vogelart Spiekeroog 12 Gg, 60 Se, 15 Ke, 10 Pe, 92 Fa, 50 Rt, 20 Rk, 40 El 10 Gg, 85 Se, 15 Ws, 82 Fa, 50 Rt, 20 Rk, 25 El 50 Se, 8 Ws, 56 Fa, 10 Rk, 10 El 10 Se, 11 Ws, 8 Fa, 5 Rt 1 Gg, 39 Se, 3 Ke, 60 Pe, 31 Sm, 8 Ws, 70 Fa, 66 Rt, 30 Rk, 52 El, 25 and. Möwen Heinitzpolder, Domäne 12 Gg, 16 Se, 1 Fa, 9 Rt, 11 Gg, 13 Se, 2 Fa, 10 Rt, 1 Rk 13 Gg, 6 Se, 6 Fa, 12 Rt, 2 Rk, 1 Gg, 4 Se, 8 Fa, 2 Rt, 2 Rk 16 Gg, 24 Se, 2 Fa, 8 Rt, 2 Rk, 1 El Neßmersiel-Ost 22 Rk 15 Rk 2 Fa, 15 Rk 15 Rk, 2 El 0 Juist 12 Gg, 15 Se, 24 Fa, 11 Rt, 44 Rk, 39 El 24 Gg, 31 Se, 39 Fa, 49 Rk, 63 El 21 Gg, 26 Se, 27 Ws, 47 Fa, 32 Rk 9 Gg, 30 Se, 24 Ws, 37 Fa, 26 Rk, 64 El 12 Gg, 28 Se, 16 Pe, 39 Ws, 51 Fa, 23 Rt, 34 Rk, 68 El Tettenser-, Schockumer -, Volkerser Groden 0 0 0 0 0 Schillig Außengroden 0 16 Se, 10 Ws 4 Gg, 17 Se, 3 Sm 14 Se, 3 Sm, 5 Ws 17 Se, 4 Sm, 12 Ws Mahnstück, Elisabethaußengroden , Kajedeich 0 0 0 0 0 Buscherheller 3 Rk 5 Rk 2 Rt, 4 Rk, 2 Rk 0 Neßmersiel-West 0 0 0 0 0 Norderney 29 Gg, 116 Se, 4 Fa, 27 Rt, 197 Rk, 124 El 34 Gg, 7 Ng, 123 Se, 7 Fa, 31 Rt, 246 Rk, 154 El 68 Gg, 14 Ng, 134 Se, 6 Fa, 44 Rt, 222 Rk, 141 El 51 Gg, 12 Ng, 101 Se, 12 Fa, 32 Rt, 273 Rk, 138 El 82 Gg, 11 Ng, 209 Se, 12 Ke, 207 Pe, 176 Sm, 16 Fa, 28 Rt, 305 Rk, 207 El Baltrum 12 Gg, 19 Se, 28 Ws, 9 Fa, 6 Rk, 3 El 8 Gg, 16 Se, 7 Fa, 4 Rk, 5 El 8 Gg, 18 Se, 2 Ws, 12 Fa, 3 Rt, 7 Rk, 2 El 8 Gg, 12 Se, 23 Fa, 10 Rk, 5 El 18 Gg, 18 Se, 5 Pe, 24 Sm, 3 Ws, 13 Fa, 1 Rt, 4 Rk, 7 El Langeoog 7 Gg, 2 Se, 11 Ws, 60 Fa 40 Fa 23 Gg, 8 Se, 17 Ws, 15 Rk, 23 El 30 Gg, 8 Se, 6 Sm, 9 Ws, 39 Fa, 8 Rt, 21 Rk, 19 El 22 Gg, 13 Se, 8 Sm, 9 Ws, 71 Fa, 1 Rt, 14 Rk, 20 El Wangerooge 0 0 0 0 0 Vareler-Nord u. Südender Außengroden 0 0 0 0 0 Petersaußengroden 0 0 0 0 0 Lietherhof *) 2 Gg, 10 Se, 10 Rt, 8 Rk, 6 El 4 Gg, 4 Se, 12 Rt, 10 Rk, 12 El, 12 Se, 18 Rt, 4 Rk, 2 El 6 Gg, 16 Se, 12 Rt, 4 Rk, 2 El 16 Se, 18 Rt, 4 Rk, 2 El Pompdamm/Halbemond *) s. Lietherhof s. Lietherhof s. Lietherhof s. Lietherhof s. Lietherhof *) Die EJB Lietherhof und Pompdamm/Halbemond werden von einem Jagdausübungsberechtigten bejagt, der eine Gesamtstrecke für beide EJB abgegeben hat. Alle Jagdbezirke, in denen Wasserfederwild geschossen wurde, liegen entweder auf den besiedelten Inseln (vgl. § 8 Abs. 2 NWattNPG) oder umfassen neben Flächen in der Ruhezone auch Flächen in der Zwischenzone, der Erholungszone oder außerhalb des Nationalparks. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 11 20. Zu wie vielen Abschüssen geschützter Vogelarten kam es dabei (bitte je Art die Anzahl Individuen aufführen)? Die zuständigen Jagdbehörden haben für die letzten fünf Jahre in den Jagdpachten des Nationalparks Niederschsisches Wattenmeer keine Fehlabschüsse geschützter Vogelarten gemeldet. 21. In welchen Jagdpachten gilt ein Jagdverbot für die Waldschnepfe? Eigenjagdbezirk Jagdverbot Borkum nein Mittelplate nein Langwarder-, Feldhauser-, Fedderwarder Außengroden nein Außengroden vor dem Augustgroden nein Neuwapeler Außengroden nein Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden ja Hauener Hooge nein Elisabeth-Außengroden Mitte nein Cäcilien-Außengroden nein Elisabeth-Außengroden westlich nein Elisabeth-Außengroden östlich nein Harlesiel nein Westerbur nein Spiekeroog nein Heinitzpolder, Domäne nein Neßmersiel-Ost ja Juist ja Tettenser-, Schockumer-, Volkerser Groden ja Schillig Außengroden (früher: Andelgroden) ja Mahnstück, Elisabethaußengroden, Kajedeich ja Buscherheller nein Neßmersiel-West nein Norderney nein Baltrum nein Langeoog nein Wangerooge nein Vareler-Nord- u. Südender Außengroden nein Petersaußengroden nein Lietherhof nein Pompdamm/Halbemond nein 22. In welchen Jagdpachten ist die Jagd während der Wasser- und Watvogelzählungen bzw. während der Zugvogeltage zulässig (bitte je Jagdpacht aufführen, welche Arten innerhalb und außerhalb der Ruhezonen gejagt werden dürfen)? Eigenjagdbezirk Zulässig während der Inner- und außerhalb der Ru-hezonen Jagd erlaubt auf Zähltage Zugvogeltage Borkum eingeschränkt ja, d. h. keine Regelung Ansitzjagd auf Rehwild und Prädatoren/bzw. keine Regelung Mittelplate nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Langwarder-, Feldhauser -, Fedderwarder Außengroden nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Außengroden vor dem Augustgroden nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Neuwapeler Außengroden nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 12 Eigenjagdbezirk Zulässig während der Inner- und außerhalb der Ru-hezonen Jagd erlaubt auf Zähltage Zugvogeltage Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Hauener Hooge nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Elisabeth-Außengroden Mitte nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Cäcilien-Außengroden nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Elisabeth-Außengroden westlich nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Elisabeth-Außengroden östlich nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Harlesiel nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Westerbur nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Spiekeroog eingeschränkt ja, d. h. keine Regelung ja, im Einvernehmen mit NLPV bzw. keine Regelung Heinitzpolder, Domäne nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Neßmersiel-Ost nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Juist nein nein („soll ruhen“) nein/nein Tettenser-, Schockumer -, Volkerser Groden nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Schillig Außengroden (früher: Andelgroden) nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Mahnstück, Elisabethaußengroden , Kajedeich nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Buscherheller nein ja, d. h. keine Regelung nein/bzw. keine Regelung Neßmersiel-West nein eingeschränkt ja, im Einvernehmen mit NLPV Norderney eingeschränkt eingeschränkt nur Einzeljagd Haarwild, keine Jagd auf Wasserwild, keine Gesellschaftsjagd Baltrum eingeschränkt eingeschränkt nur Einzeljagd Haarwild, keine Jagd auf Wasserwild, keine Gesellschaftsjagd Langeoog eingeschränkt eingeschränkt nur Einzeljagd Haarwild, keine Jagd auf Wasserwild, keine Gesellschaftsjagd Wangerooge eingeschränkt eingeschränkt nur Einzeljagd Haarwild, keine Jagd auf Wasserwild, keine Gesellschaftsjagd Vareler-Nord- und Südender Außengroden nein eingeschränkt ja, im Einvernehmen mit NLPV Petersaußengroden nein eingeschränkt ja, im Einvernehmen mit NLPV Lietherhof nein ja keine Regelung Pompdamm/Halbemond nein ja keine Regelung 23. Ist die Aussage der Landwirtschaftsministerin am 13. September 2018 vor dem Landtag zutreffend, „dass die Jagd auf Wasserfederwild nur auf den besiedelten Inseln mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig ist und die Zustimmung je Insel für bis zu zehn Tage jährlich erteilt wird“? Ja, für die Jagd in der Ruhezone des Nationalparks zutreffend. 24. Welche zeitlichen Beschränkungen gelten für die Jagd auf Wasserfederwild im Nationalpark außerhalb der Ruhezonen? Keine. Im Übrigen gelten die allgemeinen Jagdzeitenregelungen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 13 25. An wie vielen Tagen dürfen in den Jagdpachten im Nationalpark Wattenmeer jeweils Gesellschaftsjagden durchgeführt werden (bitte je Jagdpacht nach Arten aufschlüsseln )? Eigenjagdbezirk Anzahl der Tage Jagdrechtlich zulässige Arten mit Einschränkung Borkum 1 Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Mittelplate 1 kein Wasserwild Langwarder-, Feldhauser-, Fedderwarder Außengroden 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Außengroden vor dem Augustgroden 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Neuwapeler Außengroden 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden 1 nur Raubwild nur Raubwild/Raubzeug Hauener Hooge 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Elisabeth-Außengroden Mitte 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Cäcilien-Außengroden 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Elisabeth-Außengroden westlich 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Elisabeth-Außengroden östlich 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Harlesiel 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Westerbur 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild, kein Schalenwild Spiekeroog 1 Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Heinitzpolder, Domäne 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Neßmersiel-Ost 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Juist 1 Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Tettenser-, Schockumer-, Volkerser Groden 1 nur Raubwild nur Raubwild/Raubzeug Schillig Außengroden (früher: Andelgroden ) 1+1 nur Raubwild + xx Kaninchen kein Wasserwild Mahnstück, Elisabethaußengroden, Kajedeich 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Buscherheller 1 kein Wasserwild Neßmersiel-West 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Norderney 1+xx Kaninchen Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Baltrum 4+2 Kaninchen Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Langeoog 1+2 Kaninchen Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Wangerooge 1+2 Kaninchen Wasserwild in Ruhezone nur bis zu zehn Tagen Vareler-Nord- und Südender Außengroden 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Petersaußengroden 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Lietherhof 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild Pompdamm/Halbemond 1+1 nur Raubwild kein Wasserwild 26. In welchen Jagdpachten ist ein Aufsplitten der Gesellschaftsjagden auf verschiedene Termine in unterschiedlichen Gebieten zulässig? Eigenjagdbezirk Aufsplittung Borkum ja Mittelplate nein Langwarder-, Feldhauser-, Fedderwarder Außengroden ja Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 14 Eigenjagdbezirk Aufsplittung Außengroden vor dem Augustgroden ja Neuwapeler Außengroden ja Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden nein Hauener Hooge ja Elisabeth-Außengroden Mitte ja Cäcilien-Außengroden ja Elisabeth-Außengroden westlich ja Elisabeth-Außengroden östlich ja Harlesiel ja Westerbur ja Spiekeroog ja Heinitzpolder, Domäne ja Neßmersiel-Ost nein Juist ja Tettenser-, Schockumer-, Volkerser Groden nein Schillig Außengroden (früher: Andelgroden) nein Mahnstück, Elisabethaußengroden, Kajedeich nein Buscherheller nein Neßmersiel-West nein Norderney ja Baltrum ja Langeoog ja Wangerooge ja Vareler-Nord- u. Südender Außengroden nein Petersaußengroden nein Lietherhof nein Pompdamm/Halbemond nein 27. Vor dem Hintergrund des möglichen Aufsplittens der Gesellschaftsjagden: Was ist je Jagdpacht die zulässige Höchstzahl an Tagen, an denen Gesellschafsjagden durchgeführt werden dürfen? Eigenjagdbezirk Zulässige Höchstzahl Borkum 6 Teilflächen an 6 Terminen Mittelplate - Langwarder-, Feldhauser-, Fedderwarder Außengroden „eine pro Flächeneinheit“ Außengroden vor dem Augustgroden „eine pro Flächeneinheit“ Neuwapeler Außengroden „eine pro Flächeneinheit“ Husumer-, Sillenser- und Waddenser Groden - Hauener Hooge „eine pro Flächeneinheit“ Elisabeth-Außengroden Mitte „eine pro Flächeneinheit“ Cäcilien-Außengroden „eine pro Flächeneinheit“ Elisabeth-Außengroden westlich „eine pro Flächeneinheit“ Elisabeth-Außengroden östlich „eine pro Flächeneinheit“ Harlesiel „eine pro Flächeneinheit“ Westerbur „eine pro Flächeneinheit“ Spiekeroog 3 Teilflächen an 3 Terminen Heinitzpolder, Domäne „eine pro Flächeneinheit“ Neßmersiel-Ost - Juist 5 Teilflächen an 5 Terminen Tettenser-, Schockumer-, Volkerser Groden - Schillig Außengroden (früher: Andelgroden) - Mahnstück, Elisabethaußengroden, Kajedeich - Buscherheller - Neßmersiel-West - Norderney 5 Teilflächen an 5 Terminen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 15 Eigenjagdbezirk Zulässige Höchstzahl Baltrum 4 Termine Langeoog 5 Teilflächen an 5 Terminen Wangerooge 3 Teilflächen an 3 Terminen Vareler-Nord- u. Südender Außengroden - Petersaußengroden - Lietherhof - Pompdamm/Halbemond - 28. Weshalb wurden Termine für Gesellschaftsjagden im Nationalpark ausgeweitet? Zur Bejagung von Kaninchen und gegebenenfalls Nutrias im Rahmen der Deichsicherheit und des Küstenschutzes sowie zur Bejagung der Prädatoren zum Wohl der Wiesenvögel und um den Interessen der Insulaner Rechnung zu tragen. 29. Wie will die Landesregierung gewährleisten, dass sie vor Neuabschluss von Jagdpachtverträgen Kenntnis über die Auswirkungen der Jagd auf die Schutzgebiete hat? Eine Evaluierung o. ä. der konkreten Auswirkungen der Jagd auf die einzelnen Bereiche der Schutzgebiete Nationalpark, EU-Vogelschutz- oder FFH-Gebiet erfolgt angelehnt an die turnusmäßige Neuvergabe der Jagdpachten nicht. Insbesondere die Nationalparkverwaltung verfügt jedoch durch ihre laufende Gebietsbetreuung über schutzgebietsweite Kenntnisse, die die Gestaltung von Pachtvergabe-Bedingungen beeinflussen können. 30. Welche Auswirkungen hat die Jagd in den Ruhezonen des Nationalparks auf die Schutzziele? Jagdaktivitäten sind eine Form der herkömmlichen Nutzung, die - wie andere - allgemein zu einer gewissen Beanspruchung des Nationalparks führen. Als grundsätzlich zugelassene Nutzung auch in der Ruhezone führt sie zur Anwesenheit von Menschen und z. B. auch Jagdhunden und Jagdfalken in Bereichen, die in besonderer Weise der Schutzzweckverwirklichung dienen und daher ansonsten nicht verändert und außerhalb der Wege auch nicht betreten werden dürfen. Somit führen auch Kontrollgänge, die Nachsuche und Weiteres neben dem eigentlichen Schießen und der Entnahme von Tieren, deren Vorhandensein in der Regel Ausdruck der erwünschten natürlichen Dynamik ist, zu einer vorübergehenden Beunruhigung und Bereichsblockierung insbesondere für anwesende Vögel zu Zeiten um Hochwasser, wo sie auf ungestörte Ruhebereiche angewiesen sind. Vereinbarkeit der Jagd mit den Schutzzielen des Nationalparks 31. Welches Image möchte das Land Niedersachsen für den Nationalpark Wattenmeer pflegen und weiterentwickeln? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 32. Wie viele Besucherinnen und Besucher kommen jährlich zu den Zugvogeltagen in den Nationalpark Wattenmeer, um ziehende und rastende Zugvögel zu beobachten? Die Veranstaltungsreihe „Zugvogeltage im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ wurde 2018 von der Nationalparkverwaltung zum zehnten Mal in Folge ausgerichtet. Das Konzept erfährt fortwährend gesteigerte Aufmerksamkeit, auch aus dem Ausland, die Besucherzahlen steigen. 2018 wurden bei über 250 Veranstaltungen über 18 000 Besucher erreicht. Begleitend erfolgt eine rege Öffentlichkeitsarbeit im Internet und auf Social Media, die weitere Menschen erreicht. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 16 33. Vor dem Hintergrund, dass sich Deutschland, Dänemark und die Niederlande in der Trilateralen Wattenmeer-Zusammenarbeit darauf verständigt haben, die noch bestehenden Jagdaktivitäten schrittweise einzustellen, um mögliche negative Auswirkungen auf die im Schutzgebiet brütenden und rastenden Zugvogelarten zu verringern: Was tut die Landesregierung, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5022)? Die Landesregierung akzeptiert die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, dass auch innerhalb des Nationalparks eine Jagdausübung erfolgen kann. Den weiteren Regelungsauftrag, bei der Pachtvergabe landeseigener Flächen die Schutzziele in besonderer Weise zu berücksichtigen, nimmt die Landesregierung bei einer die Interessen managenden Ausgestaltung der Jagdpachtverträge wahr. Dies führt zu spürbaren Reduzierungen von Jagdaktivitäten unter angemessener Beibehaltung jagdlicher Interessen. 34. Widersprechen die Ausweitung der Jagd in den Jagdpachtverträgen und die fehlende Beteiligung von Umweltministerium und Nationalparkverwaltung dem Nationalparkgesetz ? Das Jagdrecht ist an das Eigentum gebunden. Die Einräumung von Nutzungsrechten auf landeseigenen Flächen obliegt der Domänenverwaltung, die hierzu ihrerseits die Schutzzwecke des Nationalparkgesetzes in besonderer Weise zu berücksichtigen hat. Hierzu erfolgte und erfolgt regelmäßig eine Beteiligung der Nationalparkverwaltung als für den Nationalpark zuständige Fachbehörde. Die konkrete Ausgestaltung von Jagdpachtverträgen ist durch das Nationalparkgesetz im Detail nicht vorgegeben. Seinem Geist nach und im Hinblick auf § 26 NWattNPG bleibt der Nationalpark aber ein Vorranggebiet für die Natur. 35. Ist die Jagd in den Ruhezonen vereinbar mit der Sicherung der laut Nationalparkgesetz bedeutenden störungsarmen Brut-, Rast- und Nahrungsgebiete für Wat- und Wasservögel in den Ruhezonen? Ja. 36. Welche Gründe gibt es, a) auf landeseigenen Flächen im Nationalpark Jagd zuzulassen, b) auf landeseigenen Flächen eine Jagd auf Wasserfederwild zuzulassen, c) die Jagd auf Waldschnepfen zuzulassen? Die Ausübung der Jagd auf landeseigenen Flächen im Nationalpark auf Wasserfederwild erfolgt zur Vermeidung von Wildschäden insbesondere außerhalb des Nationalparks und zur Reduzierung der Neozoen (Nilgans, Nutria). Die Waldschnepfe unterliegt dem Jagdrecht, hat eine Jagdzeit vom 16.10. bis 31.12., und der Bestand befindet sich in einem positiven Erhaltungszustand. 37. Welcher Zielsetzung des Nationalparks dienen Gesellschaftsjagden? Gesellschaftsjagden müssen nicht der Zielsetzung des Nationalparks dienen, sondern dürfen dieser Zielsetzung nicht widersprechen, was nach den gesetzlichen Beschränkungen der Jagdausübung auch gegeben ist. 38. Inwieweit sind Gesellschaftsjagden mit den Zielen des Nationalparks vereinbar? Siehe Antwort zur Frage 37. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2654 17 39. Welchen Zielen des Nationalparks dienen neue Ansitzwarten sowie die Anlage von Kirrungen und Luderplätzen, insbesondere in den Ruhezonen? Ansitzwarten dienen der sicheren Schussabgabe, und die Anlage von Kirrungen und Luderplätzen soll gegebenenfalls die Prädatorenbejagung unterstützen. 40. Inwiefern gibt es Belege, dass die Jagd auf Kaninchen im ausgeübten Umfang einen wesentlichen Beitrag zum Küstenschutz erbringt, und liegt eine diesbezügliche Anforderung seitens der Küstenschutzbehörden vor? Eine konkrete Anforderung der Küstenschutzbehörden zur Jagd auf Kaninchen und deren Intensität ist der Landesregierung nicht bekannt. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Bodenaktivitäten von Kaninchen im Bereich von Deich und Schutzdünen deren Standsicherheit und Unversehrtheit schädigen können. In hiervon örtlich entfernten Bereichen dürfte kein Einfluss zu beobachten sein. Die örtliche Ausübung der Kaninchenjagd in den einzelnen Jagdbezirken ist der Landesregierung nicht bekannt. An besonders betroffenen Deichstrecken verfolgen die Küstenschutzbehörden Wege zur Eindämmung von Schäden, die von Kaninchen herrühren, die sich nicht auf die Jagd von Kaninchen stützen. 41. Vor dem Hintergrund, dass die Natura-2000-Richtlinie erfordert, dass die Jagdausübung der Sicherung der Erhaltungsziele unterzuordnen ist: Wie wird dies durch wen für die Jagd im Nationalpark Wattenmeer gewährleistet? Die Ausübung der Jagd wird durch die Jagdgesetze und Durchführungsverordnung sowie durch das Nationalparkgesetz und die Pachtbedingungen umrahmt. Rechtsetzung und Verwaltungspraxis bringen die Anforderungen und Interessen somit in einen angemessenen Ausgleich. 42. Vor dem Hintergrund, dass sich die Bundesrepublik in der Flyway Initiative für Jagdverbote in Schutzgebieten entlang der afrikanischen Westküste einsetzt: Wie beurteilt die Landesregierung die Symbolwirkung der Jagd im Nationalpark Wattenmeer? Die Landesregierung begrüßt die Bemühungen um einen wirksamen Schutz ziehender Vögel entlang des gesamten Zugwegs, auf dem das Wattenmeer die bekannte Funktion als „Drehscheibe“ innehat. Es ist davon auszugehen, dass der hiesigen Jagd in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle zukommt, da das frühzeitige Ende der Jagdzeit auf Wasserfederwild für ausreichend lange Rast- und Ruhezeiten bei den Zugvögeln sorgt. Die Diskussion und konkrete Reichweite übergeordneter Schutzgedanken und deren Symbolwirkung ist in der Öffentlichkeit wie auch innerhalb der Landesregierung jedoch weiterer Entwicklung zugänglich. 43. Sieht die Landesregierung ein Glaubwürdigkeitsproblem, wenn sich Schutzzweck des Nationalparks und Jagdregelungen widersprechen? Wenn man die niedersächsische Sonderheit der Einbeziehung der bewohnten Inseln berücksichtigt , widersprechen sich der Schutzzweck des Nationalparks und die bereits gesetzlich eingeschränkten Jagdregelungen nicht. (Verteilt am 29.01.2019) Drucksache 18/2654 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Meyer und Miriam Staudte (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Jagd im Nationalpark Wattenmeer: Wurden die Jagdregelungen auf den Inseln Norderney, Baltrum, Langeoog und Wangerooge ausgeweitet?