Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2716 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung Nachbesetzung von Stellen beim Landesrechnungshof Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD), eingegangen am 12.12.2018 - Drs. 18/2477 an die Staatskanzlei übersandt am 02.01.2019 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 30.01.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Rundblick berichtet in seiner Ausgabe vom 7. Dezember 2018 darüber, dass die Stellen der Leiter der Abteilungen 4 und 5 des Landesrechnungshofs derzeit vakant seien. Außerdem spricht der Artikel davon, dass es in der Vergangenheit üblich gewesen sei, dass jedenfalls die größte Oppositionsfraktion bei der Besetzung von Führungspositionen des Landesrechnungshofs berücksichtigt worden sei. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landesrechnungshof ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde (§ 1 Abs. 1 LRHG). Vor diesem Hintergrund werden Antwortbeiträge des Landesrechnungshofs, sofern sie die Antwort der Landesregierung inhaltlich ergänzen , nachfolgend eigenständig wiedergegeben. 1. Welche Vorschriften regeln die Besetzung der Abteilungsleiterstellen beim Landesrechnungshof ? 2. Welche Vorschriften regeln die Besetzung der Stelle der Präsidentin des Landesrechnungshofs ? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Abteilungen werden von Mitgliedern des Landesrechnungshofs geleitet (§ 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landesrechnungshof). Mitglieder des Landesrechnungshofs sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren zu Mitgliedern ernannten Beamtinnen und Beamten (§ 2 Abs. 1 LRHG). Artikel 70 NV und § 4 LRHG regeln die Besetzung des Landesrechnungshofs. Die Wahl und Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Niedersächsischen Landesrechnungshofs ist in Artikel 70 Abs. 2 NV, § 4 Abs. 1 LRHG geregelt. Danach wählt der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofs ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. Die Landesregierung ernennt die oder den Gewählten und beruft sie oder ihn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2716 2 Die Besetzung der weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs richtet sich nach § 4 Abs. 2 LRHG. Der Vorschrift zufolge werden sie auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtages ernannt. Sie müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein. Zu dem Vorschlag für die Ernennung hat die Präsidentin oder der Präsident den Senat zu hören. Die Stellungnahme des Senats ist dem Vorschlag beizufügen. Die rechtliche Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofs richtet sich nach § 5 LRHG. Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied des LRH ergeben sich aus § 3 LRHG, vgl. im Einzelnen Antwort 4. Die allgemein bei Stellenbesetzungen gültigen Vorschriften sind unter Berücksichtigung der sich aus den von der Verfassung vorgegebenen Verfahren ergebenden Besonderheiten zu beachten. 3. Wie wurden die Oppositionsfraktionen in der Vergangenheit in die Besetzung von Stellen beim Landesrechnungshof eingebunden? Wie sich aus den Antworten zu den Fragen 1 und 2 ergibt, ist formal der Landtag als Ganzer am Verfahren beteiligt. Die Einzelheiten der in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit durchgeführten landtagsinternen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Oppositionsfraktionen , entziehen sich der Zuständigkeit der Landesregierung. Im Übrigen ergibt sich aus den der Landesregierung zugänglichen Quellen nicht, ob und inwieweit die Oppositionsfraktionen „in der Vergangenheit“ in die Besetzung von Stellen beim Landesrechnungshof eingebunden waren. Auch der Landesrechnungshof hat insoweit mitgeteilt, dass der Landtag im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Regelungen beteiligt wurde. 4. Welche Qualifikation müssen Senatsmitglieder beim Landesrechnungshof zwingend haben? Welche Qualifikationen müssen Senatsmitglieder nach Ansicht der Landesregierung außerdem mitbringen? Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied des Landesrechnungshofs regelt § 3 LRHG: Zum Mitglied des Landesrechnungshofs kann nur ernannt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder müssen ein Hochschulstudium mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Zahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen. Der Gesetzgeber hat die Auswahl der - neben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten - weiteren Mitglieder des Landesrechnungshofs in die alleinige Verantwortung von Landesrechnungshof (Präsidentin/Präsident unter Beteiligung des Senats) und Landtag gelegt. Diese beiden Institutionen sind von der Landesregierung unabhängig und legen ihre Qualifikationsanforderungen daher eigenständig fest. Diesen Institutionen kommt es daher zu, im Rahmen gesetzlicher Vorgaben über die notwendigen Qualifikationen der weiteren Senatsmitglieder zu befinden. Die Landesregierung respektiert diese vom Gesetzgeber vorgesehene Kompetenzverteilung und verhält sich daher nicht zur Frage der weiteren Qualifikation. Im Rahmen des formellen Ernennungsrechts prüft die Landesregierung lediglich, ob die Auswahl verfahrensfehlerfrei war und die Bewerberin bzw. der Bewerber die Eignungskriterien des § 3 LRHG erfüllt. Wie in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, wählt der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf die Dauer von zwölf Jahren. Die Landesregierung ernennt die Gewählten und beruft sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Mit diesem in der Niedersächsischen Verfassung verankerten Verfahren wird der besonderen Stellung des Landesrechnungshofs als unab- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2716 3 hängiges Organ der Finanzkontrolle mit verfassungsrechtlichem Sonderstatus Rechnung getragen. Der durch dieses - vom Zusammenwirken der Verfassungsorgane Landtag (Wahl) und Landesregierung (alleiniges Vorschlagsrecht) geprägte - Verfahren vorgegebene rechtliche Rahmen ist über die in § 3 LRHG geregelten Voraussetzungen hinaus Maßstab der Landesregierung für die Ausübung ihres Vorschlagsrechts. 5. Seit wann sind die Stellen der Leiter der Abteilungen 4 und 5 beim Landesrechnungshof nicht besetzt? Der Dienstposten der Abteilungsleitung 4 ist seit dem 01.10.2017, der Dienstposten der Abteilungsleitung 5 seit dem 01.07.2016 nicht besetzt. (Verteilt am 01.02.2019) Drucksache 18/2716 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei Nachbesetzung von Stellen beim Landesrechnungshof