Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Steigt die Anzahl der Kleinen Waffenscheine auch in Niedersachsen wieder? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am 14.12.2018 - Drs. 18/2518 an die Staatskanzlei übersandt am 09.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 06.02.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Zahl der Kleinen Waffenscheine in Deutschland ist nach einer Umfrage des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) bei den Innenministerien der 16 Bundesländer in 2018 wieder gestiegen (HAZ vom 07.12.2018). So waren Ende Oktober 2018 insgesamt 599 940 Kleine Waffenscheine in Deutschland registriert. Das ist ein Anstieg um rund 130 % seit 2014, als es noch 261 332 solcher Erlaubnisse gab. Ende 2017 lag die Zahl der gespeicherten Kleinen Waffenscheine im Nationalen Waffenregister noch bei 557 560. Der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Jörg Radek, reagiert mit den Worten „Es besteht die Gefahr, dass Waffen nicht ordnungsgemäß eingesetzt werden und ihre Inhaber sich selbst gefährden“. Wir müssten darauf achten, dass wir in „Deutschland keine amerikanischen Verhältnisse bekommen“. „Das wäre der inneren Sicherheit abträglich.“ Der Leiter des Instituts für Konflikt- und Gewaltforschung an der Universität Bielefeld, Andreas Zick meint, Waffenkäufe wiesen einerseits auf Befürchtungen hin, andererseits aber auch auf eine „Eskalation von radikalen Meinungen“. Der sogenannte Kleine Waffenschein ist erforderlich, wenn Personen Reiz-, Signal- oder Schreckschusswaffen tragen wollen. Für den Kauf solcher Waffen gibt es allerdings keine Auflagen. Auch für die Aufbewahrung zu Hause ist kein Waffenschein erforderlich. In der Antwort (Drs.18/527) auf die Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Meta Janssen-Kucz und Helge Limburg (GRÜNE) vom 13.02.2018 verwies die Landesregierung auf einen Rückgang der Anzahl der beantragten und genehmigten Kleinen Waffenscheine zwischen 2016 und 2017 um knapp 50 %. Vorbemerkung der Landesregierung In der Vorbemerkung zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „GdP sieht die Entwicklung bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins kritisch - Was tut die Landesregierung?“ vom 13.02.2018 (Drs. 18/527) wurde zum Rechtsrahmen in Bezug auf den Kleinen Waffenschein wie folgt ausgeführt: „Das Waffenrecht ist Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes (Art. 71 und 73 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes). Insofern obliegt die Entscheidung über eine Anpassung der Anforderungen zum Erwerb des Kleinen Waffenscheins dem Bundesgesetzgeber. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins sind in §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 4 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit seiner Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 geregelt. Danach muss die Antragstellerin oder der Antragsteller volljährig sein und der Waffenbehörde nachweisen, dass sie oder er die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt und gemäß § 6 WaffG persönlich für den Umgang mit Waffen geeignet ist. Ein Be- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 2 dürfnis ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht nachzuweisen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Die Prüfung der Waffenbehörden ist nur auf die Versagungsgründe beschränkt. Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf das Führen solcher Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen und daher im Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterschnitt 2 Nummer 1.3 erlaubnisfrei sind.“ Der in der Vorbemerkung der Abgeordneten zitierte Trend für die Beantragung Kleiner Waffenscheine ist in Niedersachsen weiterhin rückläufig. So hat sich die Anzahl der beantragten und genehmigten Kleinen Waffenscheine nicht nur zwischen 2016 und 2017 um knapp 50 Prozent reduziert , sondern ist auch zwischen 2017 und 2018 um knapp 50 Prozent zurückgegangen (s. insoweit auch die Antwort zu Fragen 1 und 2). Die aktuellen Zahlen nimmt die Landesregierung jedoch weiterhin zum Anlass, die weitere Entwicklung angesichts der Risiken beim Führen bestimmter Waffen sorgsam zu beobachten und ggf. erforderliche Handlungsbedarfe, nicht zuletzt auch gesetzgeberische Handlungsbedarfe, mit dem Bundesgesetzgeber und den anderen Ländern zu diskutieren. 1. Wie viele Anträge auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins wurden vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2018 in Niedersachsen gestellt, und in wie vielen Fällen wurden diese genehmigt (bitte verteilt nach Genehmigungsbehörden)? Bis zum 31.12.2018 wurden Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht im NWR gespeichert, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gab. Die Daten bezüglich der Anträge ergeben sich aus von den Waffenbehörden freiwillig geführten Statistiken. Die Polizeidirektion Hannover teilte mit, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Anzahl der Anträge statistisch nicht erhoben wird. Die Anzahl der Anträge aus diesem Bereich ist daher eine Schätzung der Waffenbehörden. Eine Auflistung der von den kommunalen Waffenbehörden gemeldeten Daten ist im Folgenden dargestellt . Aktuell sind es 99 kommunale Waffenbehörden, sieben weniger als zur Zeit der Drs. 18/527. Lfd. Nr. Behörde Anträge Genehmigt PD Oldenburg 1.195 1.130 1 Stadt Delmenhorst 64 62 2 Stadt Oldenburg 116 116 3 Stadt Wilhelmshaven 62 62 4 LK Ammerland 83 83 5 LK Cloppenburg 56 46 6 LK Cuxhaven 144 139 7 LK Diepholz 67 62 8 LK Friesland 56 52 9 LK Oldenburg 74 74 10 LK Osterholz 72 70 11 LK Vechta 37 35 12 LK Verden 60 59 13 LK Wesermarsch 36 36 14 Stadt Achim 16 16 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 3 Lfd. Nr. Behörde Anträge Genehmigt 15 Stadt Cloppenburg 12 11 16 Stadt Cuxhaven 62 61 17 Stadt Friesoythe 11 11 18 Stadt Nordenham 22 22 19 Stadt Schortens 8 8 20 Stadt Varel 12 12 21 Stadt Vechta 18 18 22 Stadt Verden 18 18 23 Gemeinde Ganderkesee 24 24 24 Gemeinde Stuhr 23 23 25 Gemeinde Weyhe 42 10 PD Lüneburg 1.044 1.025 26 Samtgemeinde Harsefeld 31 31 27 Gemeinde Seevetal 44 43 28 Stadt Buchholz i. d. N. 44 44 29 Stadt Buxtehude 27 27 30 Stadt Celle 56 56 31 Stadt Stade 41 41 32 Stadt Uelzen 15 15 33 Stadt Walsrode 25 25 34 Stadt Winsen (Luhe) 19 18 35 LK Celle 125 122 36 LK Harburg 129 125 37 LK Heidekreis 109 109 38 LK Lüchow-Dannenberg 37 36 39 LK Lüneburg 108 107 40 LK Rotenburg (Wümme) 123 117 41 LK Stade 55 54 42 LK Uelzen 56 55 PD Göttingen 826 787 43 LK Göttingen 73 73 44 LK Hameln 21 21 45 LK Hildesheim 222 190 46 LK Holzminden 22 22 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 4 Lfd. Nr. Behörde Anträge Genehmigt 47 LK Nienburg 67 67 48 LK Northeim 60 60 49 LK Schaumburg 143 143 50 Stadt Bad Pyrmont 11 11 51 Stadt Duderstadt 8 8 52 Stadt Göttingen 55 52 53 Stadt Hameln 25 24 54 Stadt Hann.-Münden 10 10 55 Stadt Holzminden 11 11 56 Stadt Nienburg 33 31 57 Stadt Northeim 28 28 58 Stadt Osterode 16 16 59 Stadt Rinteln 21 20 PD Osnabrück 775 746 60 LK Aurich 84 77 61 LK Emsland 81 77 62 LK Grafschaft Bentheim 24 24 63 LK Leer 89 89 64 LK Osnabrück 84 78 65 LK Wittmund 49 45 66 Stadt Emden 39 35 67 Stadt Osnabrück 46 46 68 Stadt Aurich 25 25 69 Stadt Bramsche 16 16 70 Stadt Georgsmarienhütte 14 14 71 Stadt Leer 23 23 72 Stadt Lingen 36 36 73 Stadt Melle 29 29 74 Stadt Meppen 19 19 75 Stadt Norden 22 21 76 Stadt Nordhorn 19 18 77 Stadt Papenburg 27 27 78 Samtgemeinde Artland 14 14 79 Samtgemeinde Bersenbrück 22 22 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 5 Lfd. Nr. Behörde Anträge Genehmigt 80 Gemeinde Wallenhorst 13 13 PD Braunschweig 888 850 81 LK Gifhorn 91 91 82 LK Goslar 89 87 83 LK Helmstedt 62 59 84 LK Peine 75 75 85 LK Wolfenbüttel 24 24 86 Stadt Braunschweig 166 166 87 Stadt Gifhorn 25 22 88 Stadt Peine 57 53 89 Stadt Salzgitter 124 106 90 Stadt Seesen 18 18 91 Stadt Wolfenbüttel 39 39 92 Stadt Wolfsburg 118 110 PD Hannover 1.108 987 93 Stadt Garbsen 72 67 94 Stadt Lehrte 58 54 95 Stadt Neustadt 53 51 96 Stadt Springe 50 12 97 Stadt Wunstorf 50 40 98 Stadt Hannover 425 386 99 Region Hannover 400 377 Gesamt 5.836 5.525 2. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Entwicklung des Kleinen Waffenscheins im Bund und in Niedersachsen auch in Bezug auf die persönlichen Befürchtungen und die „Eskalation von radikalen Meinungen“? Der Trend für die Beantragung Kleiner Waffenscheine ist in Niedersachsen seit 2017 wieder stark rückläufig. So hat sich die Zahl der beantragten Kleinen Waffenschein zwischen 2016 und 2017 sowie zwischen 2017 und 2018 jeweils um knapp 50 % reduziert. Auch bundesweit sinken die Antragszahlen seit 2017 im Vergleich zu den Vorjahren. Dass persönliche Befürchtungen mit ein Grund für die Beantragung eines Kleinen Waffenscheins sein können, ist nicht auszuschließen. Niedersachsen hat 2013 als erstes Bundesland in Deutschland mit der Durchführung periodischer Opferbefragungen als Ergänzung zur jährlich erstellten Polizeilichen Kriminalstatistik begonnen, um so eine weitere Erkenntnisquelle zur Kriminalität im Land zu generieren. Seit 2013 werden alle zwei Jahre 40 000 zufällig ausgewählte Einwohnerinnen und Einwohner Niedersachsens im Alter ab 16 Jahren zu Themen wie Kriminalitätserfahrungen und -furcht oder der Bewertung der Polizei und deren Arbeit befragt. Die Ergebnisse der Dunkelfeldstudie stellen damit ein repräsentatives Instrument zur Beurteilung der tatsächlichen Sicherheitslage dar und ergänzen sinnvoll die Kennzahlen, die sich aus der Polizeilichen Kriminalstatistik ergeben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 6 Der aktuellen Erhebung aus dem Jahr 2017 zufolge befindet sich die subjektiv empfundene Sicherheit in Bezug auf die Wohnung und die nähere Umgebung auf einem hohen Niveau; 84,5 Prozent der Befragten fühlen sich dort sicher. Obwohl sich die Kriminalitätsbelastung objektiv sehr deutlich verringert hat - die Kriminalitätsbelastung in Niedersachsen ist so gering wie seit über 35 Jahren nicht mehr - fühlten sich die Menschen in Niedersachsen zum Zeitpunkt der Befragung etwas unsicherer in Bezug auf ihre nähere Umgebung als noch 2015. Der Anteil der Menschen mit einem geringen Sicherheitsgefühl ist von 2015 auf 2017 leicht gestiegen (von 9,1 % auf 12,3 %). Mit dieser Entwicklung korrespondierend, zeigte sich von 2015 auf 2017 ein leichter, gleichwohl signifikanter Anstieg in Bezug auf das persönliche Schutzverhalten Einzelner durch das Mitführen von Waffen für Verteidigungszwecke. Soweit mit der Fragestellung verbunden wird, dass Vertretern „radikaler Meinungen“ das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erlaubt wird, merkt die Landesregierung an, dass im Rahmen eines jeden Antrags die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers überprüft wird. Dabei werden neben Verurteilungen, waffenrechtlichen Verstößen usw. auch Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG) in den Blick genommen. Eine wichtige Initiative, die Niedersachsen in diesem Zusammenhang auf den Weg gebracht hat, beinhaltet eine noch engere Einbeziehung des Verfassungsschutzes im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Waffenbehörden und wird unter dem Stichwort „Regelabfrage beim Verfassungsschutz“ vorangetrieben. Auf Antrag Niedersachsens hat der Bundesrat im April 2018 eine entsprechende Gesetzesinitiative in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 19/1715). Die Innenminister und -senatoren der Länder haben sich zuletzt auf der Innenministerkonferenz im November 2018 für die Einführung einer solchen Regelabfrage sowie einer Nachberichtspflicht des Verfassungsschutzes ausgesprochen. 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung der innenpolitischen Sprecherin der Grünen- Bundestagsfraktion, Irene Mihalic „Mehr private Waffen schaffen nicht mehr Sicherheit - im Gegenteil: Sie haben das Potenzial, Konflikte in Gewalt eskalieren zu lassen“? Eine Maxime des Waffenrechts ist, den privaten Waffenbesitz so gering wie möglich zu halten. Die Landesregierung folgt diesem Grundsatz im Rahmen des Vollzugs des Waffenrechts entschieden. Ausfluss dieses Grundsatzes ist beispielsweise die in unregelmäßigen Abständen stattfindende Amnestie. Im Rahmen der letzten Strafbefreiung von Juli 2017 bis Juli 2018 wurden auch viele Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen abgegeben. 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Alter, das Geschlecht und das jeweilige Bedürfnis der Antragstellenden auf Ausstellung eines Kleinen Waffenschein? Der Nachweis eines Bedürfnisses ist für die Erlangung eines Kleinen Waffenscheins nicht erforderlich . Daher liegen diesbezüglich auch keine statistischen Erhebungen vor. Bis zum 31.12.2018 wurden Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht im NWR gespeichert, da es hierfür keine rechtliche Grundlage gab. Die Daten bezüglich des Alters und des Geschlechts ergeben sich aus von den Waffenbehörden freiwillig geführten Statistiken. Die Polizeidirektionen Hannover und Göttingen teilten mit, dass die Waffenbehörden ihres Zuständigkeitsbereichs keine Statistik bezüglich des Alters und des Geschlechts von Antragstellenden führen. Die Daten aus diesem Bereich beziehen sich daher nicht auf die gestellten Anträge, sondern auf die tatsächlich erteilten Erlaubnisse. In mehr als 80 % der Fälle sind die Antragstellenden eines Kleinen Waffenscheins männlich. Anträge stellen vor allem Personen im Alter von 50 bis 69 (ca. 36 %), gefolgt von Personen im Alter von 30 bis 49 (ca. 33 %). Die Anzahl der 18- bis 29-jährigen Antragstellerinnen und Antragsteller beträgt ca. 23 %. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2800 7 5. Aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen hält die Landesregierung die Einführung einer verpflichtenden „Bedürfnisprüfung“ beim Kleinen Waffenschein für nicht notwendig, bzw. warum hat die Landesregierung noch keine entsprechende Änderung des Waffengesetzes auf den Weg gebracht? Die Landesregierung steht zu waffenrechtlichen Fragen in intensivem Austausch mit dem Bund und den anderen Ländern und sieht derzeit keinen Anlass, auf dem Feld der Kleinen Waffenscheine initiativ zu werden. 6. In welchen Genehmigungsbehörden werden grundsätzlich alle (bzw. in welchem Umfang ) Antragstellerinnen und Antragsteller von Kleinen Waffenscheinen zu möglichen Risiken, im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen oder Abwehrgeräten beraten und auf Alternativen, wie z. B. die Teilnahme an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen , hingewiesen, und in wie vielen Fällen hat die Beratung zum Verzicht auf die Beantragung des Kleinen Waffenscheins geführt? Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 11. Oktober 2016 wurden alle Waffenbehörden gebeten, die Antragstellerinnen und Antragsteller von Kleinen Waffenscheinen auf mögliche Risiken, die im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen oder Abwehrgeräten entstehen können , und auf Alternativen, wie z. B. die Teilnahme an Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskursen , hinzuweisen. Insbesondere werden die Antragstellerinnen und Antragsteller auch darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Baugleichheit die Gefahr der Verwechslung mit einer „scharfen“ Waffe (auch durch Polizeibeamtinnen und -beamte) besteht. Statistische Erhebungen zum Erfolg dieser Beratungen werden nicht geführt. 7. Wie, von wem und in welchem Umfang werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden über die Beratung, Prüfung und Ausstellung des kleinen Waffenscheins geschult? Die Ausstellung von waffenrechtlichen Erlaubnissen wie dem Kleinen Waffenschein sowie die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen gehören zu den Kernaufgaben der kommunalen Waffenbehörden . Inwieweit sie ihre eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schulen und fortbilden, obliegt den Kommunen in eigner Zuständigkeit. Grundsätzlich stehen die Polizeidirektionen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kommunalen Waffenbehörden beratend zur Verfügung. 8. Sollte aus Sicht der Landeregierung ein verpflichtendes Beratungsbespräche mit den Antragstellenden durchgeführt werden, um auch das Bedürfnis der Personen festzustellen und zu dokumentieren? Wenn nein, warum nicht? Eine Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller von Kleinen Waffenscheinen durch die Waffenbehörden findet - wie in der Antwort zu Frage 6 erwähnt - statt. Eine Bedürfnisdokumentation erachtet die Landesregierung als nicht zielführend. Die aktuelle Gesetzeslage gibt hierfür keinen Anlass. (Verteilt am 13.02.2019) Drucksache 18/2800 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Steigt die Anzahl der Kleinen Waffenscheine auch in Niedersachsen wieder? Vorbemerkung der Abgeordneten Vorbemerkung der Landesregierung 1. Wie viele Anträge auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins wurden vom 01.01.2018 bis zum 30.11.2018 in Niedersachsen gestellt, und in wie vielen Fällen wurden diese genehmigt (bitte verteilt nach Genehmigungsbehörden)? 2. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Entwicklung des Kleinen Waffenscheins im Bund und in Niedersachsen auch in Bezug auf die persönlichen Befürchtungen und die „Eskalation von radikalen Meinungen“? 3. Teilt die Landesregierung die Auffassung der innenpolitischen Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Irene Mihalic „Mehr private Waffen schaffen nicht mehr Sicherheit - im Gegenteil: Sie haben das Potenzial, Konflikte in Gewalt eskalieren zu lassen“? 4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Alter, das Geschlecht und das jeweilige Bedürfnis der Antragstellenden auf Ausstellung eines Kleinen Waffenschein? 5. Aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen hält die Landesregierung die Ein-führung einer verpflichtenden „Bedürfnisprüfung“ beim Kleinen Waffenschein für nicht notwendig, bzw. warum hat die Landesregierung noch keine entsprechende Änderung des Waffengesetzes auf den Weg gebracht? 6. In welchen Genehmigungsbehörden werden grundsätzlich alle (bzw. in welchem Um-fang) Antragstellerinnen und Antragsteller von Kleinen Waffenscheinen zu möglichen Risiken, im Zusammenhang mit dem Führen von Waffen oder Abwehrgeräten beraten und auf Alternativen, wie z. B. die Teilnahme an Selbstbehauptungs- und Selbstvertei-digungskursen, hingewiesen, und in wie vielen Fällen hat die Beratung zum Verzicht auf die Beantragung des Kleinen Waffenscheins geführt? 7. Wie, von wem und in welchem Umfang werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden über die Beratung, Prüfung und Ausstellung des kleinen Waf-fenscheins geschult? 8. Sollte aus Sicht der Landeregierung ein verpflichtendes Beratungsbespräche mit den Antragstellenden durchgeführt werden, um auch das Bedürfnis der Personen festzu-stellen und zu dokumentieren? Wenn nein, warum nicht?