Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2858 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Kommunalpolitische Vereinigungen - welche Pläne hat die Landesregierung? Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 14.01.2019 - Drs. 18/2639 an die Staatskanzlei übersandt am 23.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 14.02.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Mit der Verabschiedung des Landeshaushalts 2019 inklusive der politischen Liste der Fraktionen der SPD und der CDU hat der Landtag auch eine „Förderung der kommunalpolitischen Vereinigungen (Stiftungen …) der im Landtag vertretenen politischen Parteien (937 000 Euro)“ beschlossen. Dazu wurde vermerkt, dass „zusätzlicher Personalbedarf für die Administrierung der Zuschüsse an die kommunalpolitischen Vereinigungen und Anpassung des HV von acht auf neun Bedienstete, mit denen unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen.“ (siehe Kapitel 06 80 Titel 429 64 und Kapitel 06 80 Titel 685 64), entsteht. Vorbemerkung der Landesregierung Die in der Vorbemerkung des Abgeordneten Onay genannte Förderung soll von der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung administriert werden. Die Landeszentrale ist zum 20.06.2016 als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) errichtet worden. Sie hat den Auftrag, zur Festigung und Verbreitung des Gedankenguts der freiheitlich demokratischen Grundordnung und zur Stärkung der Demokratie beizutragen. Die Landeszentrale hat die Aufgabe, durch zielgruppengerechte und niedrigschwellige Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern , das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Medienkompetenz und die Bereitschaft zur Teilhabe am gesellschaftlichen Diskurs zu stärken. Sie soll insbesondere als Impulsgeber , Dienstleistungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für die Akteure im Bereich der politischen Bildung fungieren und in Kooperation mit Dritten dazu beitragen, eine umfassende und nachhaltige Angebotsvielfalt im Bereich der politischen Bildung zu fördern und dabei insbesondere auch digitale Möglichkeiten nutzen. Im Ansatz der Titelgruppe der Landeszentrale für politische Bildung ist im Landeshaushalt 2019 der Betrag von 1 000 000 Euro zusätzlich enthalten für die Förderung von kommunalpolitischen Vereinigungen und Stiftungen der im Landtag vertretenen politischen Parteien. Davon entfallen 63 000 Euro auf Personalmittel. Die Landeszentrale übernimmt diese Aufgabe zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben. Zudem stehen 250 000 Euro zusätzlich zur Stärkung der politischen Medienkompetenz im digitalen Zeitalter zur Verfügung. Die Landesregierung folgt damit den Zielen des Koalitionsvertrags, die Landeszentrale für politische Bildung weiterzuentwickeln und mit mehr Mitteln auszustatten. Das für die Förderung der kommunalpolitischen Vereinigungen notwendige Personal steht der Landeszentrale zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung, eine entsprechende Ausschreibung ist derzeit jedoch in Vorbereitung. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die administrative Umsetzung des Vorhabens noch nicht abgeschlossen ist. Im MWK erfolgen jedoch der- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2858 2 zeit bereits Planungen (unter Hinzuziehung der Erfahrungen und Regelungen anderer Bundesländer ) zu den Rahmenbedingungen des Förderverfahrens. 1. Zu wann und in welcher Form (z. B. Richtlinie) plant die Landesregierung, kommunalpolitische Vereinigungen in Niedersachsen zu fördern? Die entsprechenden Haushaltsmittel stehen erstmals im Landeshaushalt 2019 zur Verfügung. Nach bisherigem Planungsstand ist es zunächst notwendig, eine „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung kommunalpolitischer Vereinigungen“ (Arbeitstitel) zu erstellen und zu veröffentlichen. 2. Ist dabei vorgesehen, dass die Landesverbände der in Niedersachsen im Landtag vertretenen Parteien zweckgebunden gegebenenfalls über Teilorganisationen der jeweiligen Partei Zuwendungsempfänger sein können? Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.07.1986, Az. - 2/BvE 5/83, BVerfGE 73/1 festgestellt: „Die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer Bildungsarbeit setzt, da es verfassungsrechtlich nicht zulässig ist, den Parteien selbst solche Mittel zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 20, 56 [112]), von den Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen voraus , die sich selbstständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit dieser Aufgabe annehmen .“ Da dieser Grundsatz bei der Erstellung der o. a. Richtlinie zwingend zu berücksichtigen ist, werden nicht die politischen Parteien selbst Zuwendungsempfänger sein können. 3. Sofern Zuwendungsempfängerinnen nicht politische Parteien sein können: In welchem Binnen- oder Rechtsverhältnis dürfen oder gegebenenfalls müssen Zuwendungsempfängerinnen zu den politischen Parteien stehen? Welche Rechtsform der Zuwendungsempfängerin ist möglich (z. B. Verein, eingetragener Verein, Stiftung)? Als Zuwendungsempfänger kommen rechtlich selbstständige Organisationen infrage, die die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1986 erfüllen und die auf Initiative oder mit Bewilligung der Landesorganisation einer ihnen nahestehenden im Landtag vertretenen Partei gegründet worden sind. 4. Welche Art von Bildungs- und Weiterbildungsangeboten bzw. Unterstützungsleitungen für die kommunalpolitische Arbeit soll nach Ansicht der Landesregierung förderfähig sein (Seminare, Beratungsdienstleistungen, Publikationen etc.)? Gefördert werden sollen insbesondere Bildungsveranstaltungen für Bürgerinnen und Bürger im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Die Bildungsarbeit kann in unterschiedlichen Formaten durchgeführt werden, beispielsweise in Form von Seminaren, Vorträgen oder Beratungen. 5. Plant die Landesregierung, Eigenanteile des Zuwendungsempfängers vorzusehen? Wenn ja, gegebenenfalls bitte aufschlüsseln nach Fördergegenstand und Höhe. Nach bisherigem Planungsstand (vgl. oben) sind noch keine abschließenden Überlegungen angestellt 6. Falls Eigenanteile vorgesehen sind: Welche Einnahmen sollen nach Ansicht der Landesregierung als zuwendungsfähige Eigenanteile anerkannt werden (z. B. Mitgliedsbeiträge , Teilnahmegebühren, Einnahmen aus Zuwendungen Dritter etc.)? Siehe Antwort zu Frage 5. (Verteilt am 19.02.2019) Drucksache 18/2858 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Kommunalpolitische Vereinigungen - welche Pläne hat die Landesregierung?