Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/287 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Polizisten islamischen Glaubens mit Migrationshintergrund Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 08.01.2018 - Drs. 18/172 an die Staatskanzlei übersandt am 22.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 13.02.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Landesregierung Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und so auch zu denen des Polizeivollzugdienstes ist gemäß Artikel 33 Abs. 3 des Grundgesetzes unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Verfassungsrechtlich darf niemandem aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. Unabhängig davon ist die Zugehörigkeit zu einer Konfession oder Glaubensgemeinschaft für die Ausübung des Berufs einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten auch gänzlich ohne Bedeutung. Zu den grundlegenden Anforderungen an diesen Personenkreis gehört vielmehr die Fähigkeit, Menschen unterschiedlicher Herkunft mit der notwendigen Sensibilität, Wertschätzung und Aufgeschlossenheit zu begegnen. Ein unvoreingenommenes Vorgehen und respektvolles Handeln, unabhängig von dem gesellschaftlichen Stand und der ethnischen Zugehörigkeit , bildet die Basis für eine erfolgreiche Aufgabenwahrnehmung der niedersächsischen Sicherheitsbehörden . Aus den genannten Gründen besteht daher keinerlei Notwendigkeit, weder im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens noch zu einem späteren Zeitpunkt, die Zugehörigkeit zu einer Konfession oder Glaubensgemeinschaft zu erfragen bzw. diese Daten zu erfassen. Die Prüfung der Steuerpflicht erfolgt durch das hierfür zuständige Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung. Anders verhält es sich mit der Frage des Vorhandenseins eines - nicht nur auf arabische Staaten beschränkten - Migrationshintergrundes, da die kulturelle Öffnung und weitere Steigerung der interkulturellen Kompetenz auch in der Polizei zentrale Anliegen auch dieser Landesregierung sind. So wird sich seit vielen Jahren kontinuierlich und erfolgreich darum bemüht, den Anteil von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten mit Migrationshintergrund gezielt zu erhöhen. Durch ihre eigene native interkulturelle Handlungsfähigkeit sowie deren Weitergabe an die Kolleginnen und Kollegen im Wege der täglichen Zusammenarbeit wird die Akzeptanz polizeilicher Arbeit in der Bevölkerung gesteigert und hierdurch ein wertvoller Beitrag für die erfolgreiche Arbeit der niedersächsischen Polizei insgesamt geleistet. 1. Wie hoch ist die Zahl der Polizisten im niedersächsischen Polizeivollzugsdienst, die islamischen Glaubens sind und einen Migrationshintergrund aufweisen? Siehe Vorbemerkung. Aufgrund der kumulativen Fragestellung kann die Frage nicht beantwortet werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/287 2 2. Ist die Zahl der Polizisten mit einem solchen Hintergrund in den Jahren 2014, 2015, 2015, 2016, 2017 gestiegen? Wenn ja, wie umfangreich ist die Steigerung (bitte angeben in absoluten Zahlen und Prozentzahlen)? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Gibt es Unterschiede in den Einstellungsvoraussetzungen, die an die Bewerber mit und ohne einen solchen Hintergrund gestellt werden? Haben sich diese Anforderungen von 2014 bis 2017 geändert? Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren der Polizei Niedersachsen weist keine Unterschiede in den Einstellungsvoraussetzungen für Bewerberinnen und Bewerber mit bzw. ohne Migrationshintergrund auf. Diesbezüglich wurden demnach in dem erfragten Zeitraum keinerlei Anpassungen am Auswahlverfahren vorgenommen. 4. Wird derzeit bei Anwärtern mit Migrationshintergrund für den Polizeidienst geprüft, ob diese Verbindungen oder Verwandtschaftsverhältnisse zu arabischen Großfamilien aufweisen oder ob sie Mitglied in einem kriminellen Clan sind? Wie erfolgt eine solche Überprüfung? Nein. Eine Überprüfung der Verfassungstreue und der Integrität aller Polizeibeamtinnen und -beamten erfolgt unabhängig vom Vorhandensein eines Migrationshintergrundes im Rahmen des Auswahlverfahrens in Form von Abfragen polizeilicher Informationssysteme, der Befragung der für den jeweiligen Wohnort der Bewerberinnen und Bewerber zuständigen Polizeidienststellen, gegebenenfalls auch durch Einsichtnahme gerichtlicher und staatsanwaltschaftlicher Akten. Zudem werden die Bewerberinnen und Bewerber mit Fragestellungen zu der Thematik im Rahmen des strukturierten Interviews konfrontiert. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ein aktuelles Führungszeugnis beibringen. 5. Wie wird derzeit bei Verwandtschaftsverhältnissen darauf geachtet, dass der Beamte nicht in dem Bereich bzw. Bundesland eingesetzt wird, in dem er dienstlich mit den Personen seiner Verwandtschaft in Kontakt gerät? Niedersächsische Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte werden grundsätzlich nur in Niedersachsen eingesetzt. Ein Einsatz in anderen Bundesländern erfolgt nur bei besonderen Einsatzlagen. Innerhalb Niedersachsens kann schon aus praktischen Gründen nicht vermieden werden, dass Polizeivollzugbeamtinnen und -beamte - ob mit oder ohne Migrationshintergrund - in Organisationseinheiten eingesetzt werden, in denen sie dienstlichen Kontakt zu Angehörigen haben könnten. Hiergegen bestehen auch keinerlei rechtliche Bedenken, denn gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und Beamte ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Hierzu gehört auch das Unterlassen solcher Amtshandlungen, welche der oder dem Beamten selbst oder seinen Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden. 6. Wie wird derzeit sichergestellt, dass Polizeibeamte islamischen Glaubens die Gesetze unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung über ihre religiösen Vorgaben stellen? Die Verfassungstreuepflicht ist Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. In das Beamtenverhältnis darf nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nur berufen werden, wer sich jederzeit mit seinem gesamten Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und für deren Einhaltung eintritt. Entsprechend ist bei der Einstellung ein Diensteid bzw. ein Gelöbnis abzulegen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/287 3 Mögliche Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen diese Pflicht bestimmen sich für Beamtinnen und Beamte nach den Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes. Bei Zweifeln an der Verfassungstreue ist bei Beamtinnen und Beamten ein konsequentes dienstrechtliches Vorgehen angezeigt, da hier eine wesentliche, dem Sinn des Beamtentums innewohnende Grundlage nicht bzw. nicht mehr gegeben ist. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, die Disziplinarmaßnahmen erforderlich macht. Es drohen bei entsprechender Schwere der Verfehlung zunächst eine Suspendierung sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Verfassungstreue die endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis . 7. Was wird derzeit getan, um eine Unterwanderung der Polizei durch Mitglieder der organisierten Kriminalität zu verhindern? Siehe Antwort zu Frage 4. (Verteilt am 14.02.2018) Drucksache 18/287 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Polizisten islamischen Glaubens mit Migrationshintergrund