Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2875 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung „Love-Mobile“ in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 17.01.2019 - Drs. 18/2600 an die Staatskanzlei übersandt am 21.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 18.02.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten An niedersächsischen Bundesstraßen stehen vielerorts sogenannte Love-Mobile, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten. Vorbemerkung der Landesregierung Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist zum 01.07.2017 in Kraft getreten, und die Aufgaben aus dem ProstSchG sind den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialrechts vom 05.10.2017 übertragen worden. Mittlerweile liegen erste Erkenntnisse zur Ausführung des ProstSchG vor. Belegbar sind diese Ergebnisse jedoch nur in begrenztem Umfang. Nach § 35 ProstSchG i. V. mit der Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstStatV) werden jährlich zum Stichtag 31.12. über bestimmte Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt , so z. B. über die Anzahl der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und die Anzahl über die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs. Belastbare Zahlen werden zum Stichtag 31.12.2018 erwartet. Da die Kommunen bis zum 28.2. des Folgejahres ihre statistischen Daten dem Landesamt für Statistik Niedersachsen mitgeteilt haben müssen, liegen die Daten nach Auswertung erst im zweiten Quartal 2019 vor. Zu den Fragen 1, 2 und 3 wurden deshalb die Landkreise und kreisfreien Städte angeschrieben. Von 47 Kommunen haben 40 geantwortet. 1. Wie viele dieser sogenannten Love-Mobile stehen nach Kenntnis der Landesregierung an niedersächsischen Straßen? Es wurden insgesamt 53 Erlaubnisse für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gemäß § 12 Abs. 4 ProstSchG erteilt. Den zuständigen Kommunen liegen darüber hinaus derzeit 38 Anträge zur Entscheidung vor. Es liegen derzeit keine Kenntnisse über Love-Mobile vor, die noch nicht registriert sind und für die auch kein Antrag gestellt wurde. 2. Wie viele Prostituierte sind in Niedersachsen registriert? Von den zuständigen Kommunen sind insgesamt 2 759 Prostituierte registriert worden. Die statistischen Daten bleiben abzuwarten. Hierzu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2875 2 3. Nach § 19 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) müssen Fahrzeuge, in denen Prostitution ausgeübt wird, über einen ausreichend großen Innenraum, eine angemessene Innenausstattung sowie eine sanitäre Einrichtung und technische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Prostituierten verfügen. Ferner müssen die Fahrzeuge über eine Betriebszulassung verfügen und betriebsbereit sein. Wie stellt die Landesregierung die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 19 ProstSchG sicher ? Eine Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs gemäß § 12 Abs. 4 ProstSchG darf durch die für die Umsetzung des ProstSchG zuständigen Kommunen nur bei Einhaltung der in § 19 ProstSchG genannten Mindestanforderungen erteilt werden. Alle Kommunen, die bereits Fahrzeuge genehmigt haben, gaben an, dass sie sich Fahrzeugpapiere, TÜV-Bescheinigungen, das Betriebskonzept und Fotos vorlegen lassen. In den weit überwiegenden Fällen wird das Love-Mobil vor Ort besichtigt oder muss vorgefahren werden. Fahrzeuge, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, wurden entfernt oder sind freiwillig aufgegeben worden. 4. Gemäß einer Publikation in der Böhme-Zeitung werden derzeit im Sozialministerium Ausführungsbestimmungen zum ProstSchG erarbeitet. Bis wann soll ein Gesetzentwurf mit entsprechenden Vorschriften in den Landtag eingebracht werden? Das Land unterstützt die Kommunen bei der Auslegung des Gesetzes durch Handlungsempfehlungen . Entsprechende Handlungshinweise liegen zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes im Hinblick auf das Prostitutionsgewerbe vor, in denen auch nähere Ausführungen zur Ausstattung von Prostitutionsfahrzeugen gemacht worden sind. Daneben sind Handlungshinweise für das Anmeldeverfahren ergangen. Ziel dieser Ausführungsbestimmungen ist es, einheitliche Standards und einheitliche Vorgaben im gesamten Land zu erreichen. Hierzu dienen auch Fachveranstaltungen sowohl für den ordnungsrechtlichen Teil als auch für den Gesundheitsbereich, in denen sich kommunale Bedienstete austauschen und fortbilden können. Ab 2019 ist zur Beratung und Unterstützung der Kommunen des Weiteren ein „Begleitgremium zur Umsetzung des ProstSchG in Niedersachsen“ eingerichtet worden. Aufgabe des Begleitgremiums ist es, gemeinsam mit den in der Praxis tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunen unter Hinzuziehung von Vertreterinnen und Vertreter anderer Ressorts und Verbänden aktuelle Problemlagen und Handlungsbedarfe zu identifizieren und Lösungsansätze zu erarbeiten. Die Ergebnisse werden unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Bund-Länder-Ausschuss Prost- SchG an die zuständigen Kommunen vermittelt. Die Erstellung eines Gesetzes ist nicht erforderlich. 5. In welchem rechtlichen Rahmen können Landkreise das Parken von Love-Mobilen an Bundes- oder Kreisstraßen untersagen? Das Prostituiertenschutzgesetz sieht gemäß § 21 Untersagungsmöglichkeiten für die zuständigen Behörden vor. Nach Erstattung der erforderlichen Anzeige der Betreiberin oder des Betreibers prüft die zuständige Behörde gemäß § 21 Abs. 3 ProstSchG, ob die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs gegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ProstSchG verstößt. Sofern die Prüfung Gründe für einen Verstoß ergibt, ist gemäß § 21 Abs. 4 ProstSchG die Aufstellung des Love-Mobils zu untersagen. Des Weiteren kann die Behörde die Aufstellung untersagen, wenn dessen Betrieb gegen Absatz 2 verstößt (Schutz der Prostituierten, Schutz der Jugend, Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger oder der Allgemeinheit) oder wenn gegen die ordnungsgemäße Anzeigeverpflichtung verstoßen wurde. Bei Wohnmobilprostitution handelt es sich um das Anbieten von Leistungen, deren Ausübung auf öffentlichen Plätzen grundsätzlich möglich und nicht per se untersagt ist. Insofern ist Wohnmobilprostitution rechtlich betrachtet vergleichbar mit jeder anderen gewerblichen Tätigkeit im öffentlichen Straßenraum. Für Niedersachsen besteht zu diesen Sachverhalten eine eindeutige Regelung. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Landkreis) hat wie bei allen Gewerbetreibenden zu prüfen, ob die angebotenen Leistungen nicht zu einer Verkehrsbeeinträchtigung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2875 3 Straßenverkehrsordnung führen. Hiernach ist auf der Straße das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen , kann der Landkreis (die Straßenverkehrsbehörde) das Parken von Love-Mobiles an Bundes - oder Kreisstraßen untersagen. Soweit keine Verkehrsbeeinträchtigung (zu der auch gegebenenfalls die erforderliche Nutzung der Parkplätze für den Autofahrer gehört) vorliegen, entscheidet die Straßenbaubehörde, ob die Nutzung als Sondernutzung im konkreten Umfang noch geduldet oder mit besonderen Auflagen versehen werden muss. 6. Wie oft wurden Prostituierte in Niedersachsen, die Prostitution in Love-Mobilen betrieben oder betreiben, seit dem Jahre 2008 Opfer von Straftaten (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Delikten)? Anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) kann grundsätzlich keine belastbare Aussage in Bezug auf Straftaten zum Nachteil von Prostituierten getroffen werden. Das Merkmal „Prostituierte“ ist nicht Bestandteil des Katalogs „Opfer-Geschädigtenspezifik“. Ebenso ist die Tatörtlichkeit „Love Mobile“ über die PKS nicht recherchierbar. Im Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS (Eingangsstatistik) ist eine Eingabemöglichkeit für die Bezeichnungen „Prostituierte“ und „Love-Mobile“ in Form spezieller Merker nicht vorhanden. Eine Volltextrecherche nach den genannten Begrifflichkeiten ist ebenfalls nicht zielführend, da diesbezüglich keine Vorgaben bestehen und die Eingabe der Begrifflichkeiten individuell am Sachverhalt orientiert erfolgt. Insofern kann die Landesregierung keine belastbaren Fallzahlen zur Beantwortung dieser Frage zur Verfügung stellen. (Verteilt am 20.02.2019) Drucksache 18/2875 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung „Love-Mobile“ in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 17.01.2019 - Drs. 18/2600 an die Staatskanzlei übersandt am 21.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 18.02.2019