Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2916 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Maßnahmen zur Klärung von Identitäten geduldeter Asylbewerber Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 25.01.2019 - Drs. 18/2675 an die Staatskanzlei übersandt am 28.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 19.02.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Gemäß der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) vom 19.12.2018 (Drucksache 18/2492) lebten zum Stichtag 30.11.2018 insgesamt 642 Personen mit ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit in Niedersachsen. 1. Wie lange halten sich diese 642 Personen bereits in Niedersachsen auf? Die Antwort der Landesregierung (Landtagsdrucksache 18/2492) auf die genannte Kleine Anfrage ist insofern nachträglich zu berichtigen, als die genannten Daten sich auf den Stichtag 31.10.2018 beziehen. Nachstehende Übersicht enthält die Aufenthaltsdauer der genannten Personen: Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Anzahl Personen unter 1 Jahr 52 1 - unter 4 Jahre 214 4 - unter 6 Jahre 66 6 - unter 8 Jahre 49 8 - unter 10 Jahre 36 10 - unter 15 Jahre 48 15 - unter 20 Jahre 69 20 - unter 25 Jahre 38 25 - unter 30 Jahre 42 30 und mehr Jahre 28 2. Wie viele der o. g. Personen erhalten Leistungen gemäß AsylbLG und in welcher Höhe? Das Land Niedersachsen führt bei den Kommunen keine laufenden gesonderten Erhebungen zur konkreten Anzahl an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie der genauen Höhe ihrer Leistungen durch, sodass die erfragten Daten nicht vorrätig verfügbar waren. Eine gesonderte Abfrage bei den Kommunen bezogen auf den Stichtag 31.10.2018 ergab Folgendes : Von den insgesamt 52 befragten niedersächsischen Kommunen (47 Asylbewerberleistungsbehörden sowie 52 Ausländerbehörden) haben 51 Kommunen geantwortet. Neun Kommunen haben keine Daten geliefert oder Fehlanzeige gemeldet. Als Begründung dazu wurde ausgeführt, dass derartige Daten nicht erhoben werden oder entsprechende Auswertungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden. Auch war einigen Kommunen eine Auswertung der gefragten Daten innerhalb der Kürze der Zeit mit angemessenem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2916 2 Neben personellen und kapazitativen Engpässen hätten technische Hindernisse vorgelegen, da mit der vorhandenen IT-Infrastruktur eine technische Auswertung der Daten nicht möglich gewesen sei. Ferner war zum Teil eine Auswertung der AZR-Daten mithilfe der kommunalen Anwendungssoftware für die Vergangenheit nicht durchführbar. Darüber hinaus konnten im Rahmen der Beantwortung der Abfrage des Landes nicht alle Kommunen den maßgeblichen Personenkreis hinreichend sicher bestimmen und eingrenzen. Das liegt u. a. daran, dass die verschiedenen Fachanwendungen der Kommunen als Schnittstelle zum Ausländerzentralregister (AZR) nicht stets dieselben Filterfunktionen bieten, über welche das BAMF verfügt und die bei der Ermittlung der Anzahl von 642 Personen zugrunde gelegen hat (Drucksache 18/2492). Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach den Rückmeldungen der Kommunen eine Gesamtanzahl von 783 Personen mit ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit, die über eine Duldung verfügen und zum Stichtag 31.10.2018 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben. Sofern von den Kommunen ermittelbar, erhielten davon 325 Personen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, 267 Personen bekamen Leistungen nach § 2 AsylbLG und 135 Personen erhielten eingeschränkte Leistungen gemäß § 1 a AsylbLG. 3. In wie vielen Fällen wurden aufgrund mangelnder Kooperation vonseiten der o. g. geduldeten Personen mit den Behörden bereits Sanktionen gemäß § 1 a, Abs. 3 AsylbLG erteilt und in welcher Höhe? Auf die Eingangsbemerkungen zu Frage 2 hinsichtlich der Ausführungen zur Abfrage wird hingewiesen . Zwölf Kommunen haben keine Fallzahlen geliefert oder gaben an, keine Zahlen melden zu können, da die erfragten Daten nicht verfügbar seien. Die konkrete Höhe der jeweiligen Sanktionen konnte von 15 Kommunen nicht ermittelt werden, da keine entsprechenden Daten verfügbar waren. Sofern bei den befragten Kommunen Daten verfügbar waren, ergab die Auswertung der Angaben, dass zum Stichtag 31.10.2018 pro Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger zur Deckung des Bedarfs an Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege (§ 1a Abs. 3 AsylbLG) monatlich Leistungen im Wert von durchschnittlich rund 188 Euro erbracht wurden (zuzüglich Unterkunft und Heizung). 4. Wurden zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit der o. g. Personen bereits Maßnahmen wie das Auslesen und Auswerten von Datenträgern gemäß § 15 a des „Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ angewandt? Falls ja, in wie vielen Fällen? Falls nein, warum nicht? Auf die Eingangsbemerkungen zu Frage 2 hinsichtlich der Ausführungen zur Abfrage wird hingewiesen . Zehn Kommunen haben keine Daten geliefert oder gemeldet, dass die erfragten Daten nicht verfügbar seien. Begründet wurde dies damit, dass derartige Daten zum Teil nicht erhoben würden oder entsprechende Auswertungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden. So war in einigen Fällen beispielsweise eine rückwirkende Auswertung zum 31.10.2018 technisch nicht durchführbar. 37 der befragten Kommunen gaben an, in insgesamt 510 Fällen Maßnahmen zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit durchgeführt zu haben. In einigen Kommunen konnten nicht in allen Fällen entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden . Neun Kommunen gaben an, aus verschiedenen Gründen keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen zu können. Bei fünf örtlichen Trägern werden keine Maßnahmen durchgeführt, sofern es sich bei den Betroffenen um Kleinkinder ohne Pass handelt. Eine Kommune prüft derzeit die Durchführung identitätsklärender Maßnahmen. In den übrigen Fällen war eine Aufenthaltsbeendigung zurzeit, beispielsweise aufgrund mangelnder Kooperation des Herkunftslandes, deutscher Kinder, einer bevorstehenden Aufenthaltserlaubnis oder der Beratung des Falls durch die Härtefallkommission , nicht möglich, weshalb bisher noch keine weiteren identitätsklärenden Maßnahmen ergriffen wurden. (Verteilt am 21.02.2019) Drucksache 18/2916 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Maßnahmen zur Klärung von Identitäten geduldeter Asylbewerber