Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2988 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Gibt es einen finanziellen Schaden für das Land Niedersachsen durch Nichtabfuhr von Umsatzsteuer durch Händler aus Nicht-EU-Staaten, und wie hoch ist dieser gegebenenfalls? Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP), eingegangen am 23.01.2019 - Drs. 18/2694 an die Staatskanzlei übersandt am 01.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 18.02.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Der Marktanteil von Handelsplattformen im Internet steigt seit Jahren beständig. Gleichzeitig mehren sich die Anzeichen für ein Steuerbetrugsproblem auf diesen Onlinemarktplätzen. Insbesondere in China oder anderen Nicht-EU-Staaten ansässige Händlerinnen und Händler führen, einem Bericht im DSTG-Magazin zufolge, beim Verkauf von Artikeln auf verschiedenen Onlinehandelsplattformen keine Umsatzsteuer ab. Der damit verbundene Schaden beläuft sich nach einer Abschätzung der Deutschen Steuergewerkschaft auf mindestens 1 Milliarde Euro pro Jahr (siehe DSTG- Magazin, November 2018). Das Bundeszentralamt für Steuern unterstützt die Landesfinanzverwaltungen bei der Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz -FVG). Vorbemerkung der Landesregierung Für die Landesregierung ist die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ein wichtiges Thema. Der Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen kann Umsatzsteuerhinterziehung begünstigen. Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurden - zur Sicherstellung diesbezüglicher Umsatzsteuereinnahmen - neue Regelungen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Für im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz, einen Sitz noch die Geschäftsleitung innehaben, regelt die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zentrale Zuständigkeiten der Länder. Die niedersächsischen Finanzämter waren hiernach in den Jahren 2017 und 2018 nicht für die vom Fragesteller beschriebenen Händler aus Nicht-EU-Staaten zuständig. 1. Gibt es Steuermindereinnahmen für Niedersachsen aufgrund einer Nichtabführung der Umsatzsteuer durch Händler aus Nicht-EU-Staaten beim Handel mit Waren auf Onlineplattformen in den Jahren 2017 und 2018, und wie hoch waren diese gegebenenfalls? Zwar werden bei den niedersächsischen Finanzämtern Händler aus Nicht-EU-Staaten umsatzsteuerlich nicht geführt. An auf Umsatzsteuerbetrug zurückzuführenden Steuermindereinnahmen wäre Niedersachsen gleichwohl - entsprechend der Verteilung nach dem jeweiligen Länderschlüssel - beteiligt. Allerdings werden weder bei den Ländern noch beim Bund statistische Aufzeichnungen zur Höhe von Steuerausfällen durch Umsatzsteuerbetrug/-hinterziehung geführt - auch vor dem Hintergrund, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2988 2 dass in einer solchen Statistik nur Ausfälle aus bereits aufgedeckten Betrugsfällen erfasst werden könnten. Steuerausfälle aufgrund nicht aufgedeckter Betrugsfälle könnten in einer solchen Statistik ohnehin nicht (mit belastbaren Werten) erfasst werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Wird die Landesregierung untersuchen oder untersuchen lassen, ob diejenigen Händler aus Nicht-EU-Staaten, die in diesem Jahr eine Umsatzsteuernummer neu beantragt haben , in der Vergangenheit insbesondere im Zusammenhang mit dem Handel auf Onlineplattformen gegen das UStG oder andere deutsche Steuergesetze verstoßen haben könnten? Allgemein gilt, dass die Finanzbehörden verpflichtet sind, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 AO). Zu diesem Zweck werden steuerlich relevante Sachverhalte von Amts wegen ermittelt (sogenannter allgemeiner Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz § 88 AO). Ausgerichtet am Maßstab der Zweck- und Verhältnismäßigkeit orientieren sich Art und Umfang konkreter Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich an den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände werden dabei auch allgemeine Erfahrungen und - mit Blick auf das Verhältnis zwischen Zeit- und Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg - Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte berücksichtigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Sofern Frage 2 mit Ja zu beantworten ist: Auf welche Art und Weise soll diese Untersuchung genau stattfinden? Siehe Antwort zu Frage 2. (Verteilt am 26.02.2019) Drucksache 18/2988 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums Gibt es einen finanziellen Schaden für das Land Niedersachsen durch Nichtabfuhr von Umsatzsteuer durch Händler aus Nicht-EU-Staaten, und wie hoch ist dieser gegebenenfalls?