Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2994 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Fund im Justizministerium - Teil 2 Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 21.01.2019 - Drs. 18/2633 an die Staatskanzlei übersandt am 23.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 25.02.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Nach der Unterrichtung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 16.01.2019 durch das Justizministerium bezüglich der im Keller eines Nebengebäudes des Justizministeriums aufgefundenen Waffen und Dekorationswaffen ergeben sich weitere Nachfragen. Vorbemerkung der Landesregierung Die in der Vergangenheit übliche Praxis der Entgegennahme von Gegenständen seitens der Aussteigerhilfe Rechts ist seitens der Leitung des Ambulanten Justizsozialdienstes zum Anlass genommen worden, am 25.01.2019 die Dienstanweisung „Regelung zur Annahme und Verwahrung von Gegenständen durch Mitarbeitende der Aussteigerhilfe Rechts (AHR)“ zu erlassen. Diese untersagt nunmehr die Annahme von Waffen durch Mitarbeiter der Aussteigerhilfe Rechts ausdrücklich und enthält zudem klare Regelungen für die Annahme, Verwahrung, Lagerung und Vernichtung anderer Gegenstände. Des Weiteren ist vorgesehen, die Mitarbeiter der Aussteigerhilfe Rechts in der Bewertung der Gefährlichkeit von Waffen und deren waffenrechtlicher Einordnung künftig strukturiert zu qualifizieren. 1. Wurden im Juli 2017 sämtliche Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt vernichtet, die Auskunft über die Entgegenname von Gegenständen von Aussteigewilligen aus der rechtsextremen Szene geben könnten? Im Juli 2017 wurden sämtliche Unterlagen der bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Ausstiegsberatungen vernichtet. 2. Aufgrund welcher Anweisung und mit welcher Begründung wurde die Vernichtung durchgeführt? Die Anweisung zur Löschung wurde am 03.07.2017 von der damals für die Aussteigerhilfe Rechts zuständigen Referentin erteilt. Aufgrund der fehlenden Einwilligung der Klienten gemäß § 4 Abs. 1 NDSG (der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung vom 29.01.2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.12.2012), § 35 Abs. 2 Satz 3 BDSG, Artikel 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Artikel 5 Satz 1 b) der EU-Datenschutz-Grundverordnung wurden die erhobenen Daten vollumfänglich gelöscht. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2994 2 3. Werden die Übergaben von Gegenständen seit der Vernichtung der Unterlagen seit dem Juli 2017 wieder dokumentiert? Die Dokumentation der Übernahme von Gegenständen wurde auch nach Juli 2017 weiter fortgeführt . 4. Wurden weitere Waffen oder Waffenteile als die jetzt aufgefundenen gelagert? Nein. 5. Zu welchen Zeitpunkten wurden die abgegebenen Gegenstände auf ihre Gefährlichkeit durch wen und mit welcher waffentechnischen Qualifikation untersucht? Die Prüfung der abgegebenen Gegenstände auf ihre Gefährlichkeit erfolgte durch den mit der Vorbereitung der Entsorgung beauftragten Mitarbeiter. Dieser verfügt über allgemeine Fachkunde in der Bewertung der Gefährlichkeit von Gegenständen, welche er im dienstlichen, regelmäßigen Umgang mit Schwerkriminellen, deren Taten und in jahrelangem Austausch mit waffenkundigen Polizei- und Justizvollzugsbeamten erworben hat. Ob und durch welche Mitarbeiter der Aussteigerhilfe Rechts die Gegenstände bei der Entgegennahme auf ihre Gefährlichkeit überprüft wurden, ist nicht bekannt und lässt sich aufgrund der inzwischen vernichteten Akten auch nicht mehr feststellen. 6. Zu welchen Zeitpunkten wurde geprüft, ob die Gegenstände für eine Straftat genutzt worden sind? Nach vorliegenden Erkenntnissen wurden keine Prüfungen vorgenommen, da keine Hinweise darauf vorlagen, dass die Gegenstände für eine Straftat genutzt worden sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aussteigerhilfe Rechts sind keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sondern mit Aufgaben der Strafverfolgung nicht befasste Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Als solchen obliegt ihnen lediglich die Ausstiegsbegleitung, deren unabdingbare Arbeitsgrundlage ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen Klienten und Berater bildet. 7. Wie lautet die Dienstanweisung an die Aussteigerhilfe, wie mit übergebenen Gegenständen umzugehen ist? Siehe Vorbemerkungen. 8. Wurden die zwölf Personen, die bei der Aussteigerhilfe tätig sind oder waren, aufgefordert , sich zu dem Sachverhalt dienstlich zu äußern, und wenn ja, mit welchem Inhalt erfolgten die Äußerungen? Es sind bereits zwei ehemalige Mitarbeiter der Aussteigerhilfe Rechts um dienstliche Stellungnahmen gebeten worden. Eine Stellungnahme liegt vor. Zu deren Inhalt kann jedoch wegen der noch ausstehenden Prüfung, ob nach Einstellung des ursprünglich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens noch ein disziplinarischer Überhang besteht, zumindest derzeit keine Auskunft erteilt werden. 9. Wie wird mit der Situation umgegangen, wenn Aussteigewillige aus der rechtsextremen Szene „scharfe Waffen“ übergeben wollen, welche nicht angenommen werden? Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. (Verteilt am 26.02.2019) Drucksache 18/2994 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Fund im Justizministerium - Teil 2