Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3050 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie wird die Helmpflicht für Schülerinnen und Schüler umgesetzt? Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 05.02.2019 - Drs. 18/2776 an die Staatskanzlei übersandt am 08.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 27.02.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Ein neuer Erlass des Kultusministeriums führt eine Helmpflicht für Schülerinnen und Schüler bei Radtouren im schulischen Kontext ein. Dieser gilt nach Angaben des Ministeriums sowohl im Sportunterricht als auch bei Radtouren und auf Klassenfahrten. Laut Presseberichten (Neue Osnabrücker Zeitung, 26. Januar 2019) begrüßt der Gemeinde-Unfallversicherungsverband (GUV) den Erlass. Allerdings gibt es auch Kritik, da die Umsetzbarkeit des Erlasses angezweifelt wird. Vorbemerkung der Landesregierung Bewegung, Spiel und Sport sind unverzichtbarer Bestandteil ganzheitlicher Bildungsförderung. Regelmäßige Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote beeinflussen die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig positiv. Sie stärken das physische und psychische Wohlbefinden und die Integration der Menschen in ihren Lebenswelten, unabhängig von ihrem Geschlecht und ihrer kulturellen und sozialen Herkunft. Voraussetzung dafür, dass Bewegung, Spiel und Sport ihr positives und entwicklungsförderndes Potenzial entfalten können, ist, dass die Bewegungsangebote und -anlässe so gestaltet und realisiert werden, dass sich Schülerinnen und Schüler dabei nicht verletzen. Denn Unfälle und die damit verbundenen Verletzungen sind in der Regel für die betroffenen Kinder und Jugendlichen mit Schmerzen und negativen Erfahrungen verbunden und können somit die bewegungsbezogene Kompetenzaneignung und den Zugang zum lebenslangen Bewegen und Sporttreiben erschweren oder sogar verhindern. In diesem Zusammenhang steht der Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“, der für alle Schulen Niedersachsens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie sportfachlichen Regelungen des gesamten Schulsports zusammenfasst und insoweit den Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsport regelt. Der Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ regelt unter Punkt 3.2.3.2.2 zum Radfahren im schulischen Zusammenhang die Ausstattung und Ausrüstung. Die Helmpflicht beim Radfahren im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen ist keine neue Regelung. Im Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ hieß es bereits in der Fassung vom 01.10.2011 wie folgt: „Beim Radfahren muss ein Kopfschutz getragen werden.“, was bereits eine Helmpflicht darstellte. In der gültigen Fassung vom 01.09.2018 lautet die Formulierung „Beim Radfahren (…) muss ein Helm getragen werden“, was inhaltlich keine Änderung darstellt, sondern nur sprachlich bürgernäher formuliert ist. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3050 2 Die im Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ verankerte Helmpflicht beim Radfahren im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen steht im Übrigen im Einklang mit den Erkenntnissen der Deutsche Gesetzlichen Unfallversicherung und der Deutschen Verkehrswacht, wonach ein Fahrradhelm den Kopf schützt, indem er bei einem Sturz die Wucht des Aufpralls abfängt und so verhindert, dass die gesamte Kraft auf die Schädeldecke übertragen wird. Auch wenn ein Helm Verletzungen nicht grundsätzlich verhütet, kann er eine tödliche Schädelverletzung oder Dauerschäden ohne Heilungschancen abwenden. 1. Wer kommt für die Beschaffung und die Kosten der Helme auf, wenn eine Schülerin oder ein Schüler keinen eigenen Helm besitzt? Da die Helmpflicht beim Radfahren im schulischen Zusammenhang seit dem 01.10.2011 besteht und Kinder auch beim privaten Radfahren überwiegend Helme tragen, verfügen viele Schülerinnen und Schüler bereits über Fahrradhelme. Für die Kosten der Beschaffung von Fahrradhelmen kommen wie für die Beschaffung der Sportbekleidung die Erziehungsberechtigten auf. 2. Gibt es Lösungen für Schülerinnen und Schüler, die sich einen Fahrradhelm finanziell nicht leisten können oder wollen? Da die Helmpflicht beim Radfahren im schulischen Zusammenhang seit dem 01.10.2011 besteht und Helme auch für andere Sportarten wie z. B. Inlineskaten, Inlinehockey, Skateboarden, Waveboarden , Rollschuhfahren, Kitesurfen, Ski alpin und Snowboard fahren zu tragen sind, verfügen viele Schulen über Klassensätze von Helmen oder über Erstattungsmöglichkeiten durch Fördervereine . 3. Welche DIN-Normen und sonstigen Verordnungen gelten für die Helmpflicht? Im Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ besteht unter Punkt 9 ein Verweis auf eine Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, auf das CE-Zeichen und den Normhinweis EN 1078 zu achten. Damit ist garantiert, dass der Helm gefährdete Kopfpartien schützt, der Kinnriemen den Sicherheitsanforderungen entspricht und er einen Aufschlag aus 1 m Höhe übersteht. 4. Wer führt die Überprüfung der Helme auf die Einhaltung von Normen und Daten durch? Im Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ besteht unter Punkt 2.1.8 die Vorschrift, dass die Schülerinnen und Schüler beim Schulsport geeignete Sportkleidung tragen und die Lehrkraft sicherstellt , dass in diesem Zusammenhang die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. 5. Welche Haltbarkeit muss ein geeigneter Fahrradhelm aufweisen? Es wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. 6. Wer trägt die Verantwortung für den korrekten Gebrauch des Helms hinsichtlich Sitz und Größe? Es wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. 7. Was passiert mit Schülerinnen und Schülern, die bei einer Radtour keinen bzw. keinen geeigneten Helm dabeihaben? Im Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ besteht unter Punkt 3.2.3.2.2 die Helmpflicht beim Radfahren im schulischen Zusammenhang ohne Ausnahmen, sodass Schülerinnen und Schüler ohne Helm zu ihrer eigenen Sicherheit nicht an einer Radtour teilnehmen können. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3050 3 8. Bekommen Lehrerinnen und Lehrer passende Helme als Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber gestellt? Für die Kosten der Beschaffung von Fahrradhelmen kommen wie für die Beschaffung der Sportbekleidung die Lehrkräfte auf. 9. Wird die Einführung der Helmpflicht evaluiert und wenn ja, wann? Die im Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ seit dem 01.10.2011 verankerte Helmpflicht beim Radfahren im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen hat sich bewährt und steht im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen. Im Anhörungsverfahren des Erlasses waren der Landeselternrat, Landesschülerrat, Landesschulbeirat, Unfallversicherungsverbände, kommunale Spitzenverbände, Gewerkschaften, LandesSportBund sowie weitere Institutionen beteiligt und keine hatte gegen eine Helmpflicht beim Radfahren im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen Einwände erhoben. Eine Evaluation ist derzeit nicht beabsichtigt. (Verteilt am 01.03.2019) Drucksache 18/3050 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie wird die Helmpflicht für Schülerinnen und Schüler umgesetzt?