Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stephan Bothe und Peer Lilienthal (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Stephan Bothe und Peer Lilienthal (AfD), eingegangen am 25.01.2019 - Drs. 18/2710 an die Staatskanzlei übersandt am 01.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 01.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. Dazu heißt es in § 68 Abs. 1 AufenthG: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.“ In welchem Umfang Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, geht beispielhaft aus der Drs. 18/185 des Niedersächsischen Landtags hervor. Die Höhe und der Umfang der Erstattungsbescheide , die aus den abgegebenen Verpflichtungserklärungen resultieren, zeigen u. a. BT-Drs. 19/5984 (Antwort auf Frage 81) sowie BT-Drs. 19/6484, die die Erstattungsforderungen der einzelnen Jobcenter aufzeigt, die als gemeinsame Einrichtungen geführt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Der in der Vorbemerkung der Abgeordneten zitierte § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist seit dem 06.08.2016 in Kraft. Die Norm wurde durch das Integrationsgesetz grundlegend verändert. Dabei wurde die Verpflichtungserklärung gesetzlich befristet und die in der Praxis umstrittene Frage, ob die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels die Geltung der Haftung beendet, gesetzlich geregelt. So erlischt die Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes . Eine Übergangsregelung wurde mit § 68 a AufenthG geschaffen. Danach gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG auch für vor dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. Sofern diese Frist zum 06.08.2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31.08.2016. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 2 Bis zum 05.08.2016 enthielt der § 68 Abs. 1 AufenthG (a. F.) keine Bestimmung darüber, ob eine Verpflichtungserklärung bei einer Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes erlischt. Insoweit galt nach den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, dass die Geltungsdauer einer Verpflichtungserklärung - so war es auch im bundeeinheitlichen Vordruck dieser Erklärung formuliert - entweder mit der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers in Deutschland oder mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck endet. In der Folge der Aufnahme im Rahmen der Niedersächsischen Aufnahmeanordnung zur Einreise von syrischen Flüchtlingen zu ihren in Niedersachen lebenden Verwandten kam es teilweise zu Asylanträgen, die auch mit einer Schutzanerkennung nach dem Asylgesetz beschieden wurden. In diesem Kontext ergab sich die für die Verpflichtungsgeber bedeutsame Rechtsfrage, ob mit der Schutzanerkennung die mit einer Verpflichtungserklärung verbundenen Erstattungspflichten für künftige Leistungen erlöschen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.01.2017 entschieden, dass die Haftung des Verpflichtungsgebers nicht mit der Schutzanerkennung nach dem Asylgesetz endet. Das Ministerium für Inneres und Sport hat bis zu dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass ein Aufenthaltstitel zur Aufenthaltsgewährung durch die oberste Landesbehörde (§ 23 Abs. 1 AufenthG) im Vergleich zu einem Aufenthaltstitel für anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2 AufenthG) einen anderen Aufenthaltszweck begründet und die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung, die vor dem Inkrafttreten der oben aufgezeigten gesetzlichen Neuregelung des § 68 AufenthG abgegeben wurde, damit endet. Im Ergebnis wurde diese Auffassung auch von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (siehe z. B. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.07.2017 - 11 S 2338/16 - sowie Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 09.10.2015 - L 5 AS 643/15 B ER). Erst seit dem 06.08.2016 ist - wie oben beschrieben - mit dem Integrationsgesetz eine gesetzliche Neufassung der §§ 68 und 68 a AufenthG erfolgt. Damit wurde der oben beschriebene Streitpunkt für Verpflichtungen ab dem 06.08.2016 gesetzlich geregelt. Da die bis dato unklare Rechtslage nach Einschätzung des Ministeriums für Inneres und Sport mit hat dazu beitragen können, dass sich Verpflichtungsgeber nicht über die Reichweite der Verpflichtungen bewusst waren, hat sich Niedersachsen dafür eingesetzt, dass Verpflichtungsgeber nicht unbillig und unangemessen in die Pflicht genommen werden. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen haben sich am 24.01.2019 mit dem Bund auf eine Lösung geeinigt. Im Vorfeld wurden folgende Absprachen getroffen: Der Bund wird seine Weisungslage gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) ändern. Die Jobcenter sollen hierbei entsprechend angewiesen werden, bei der Heranziehung aus im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme abgegebenen Verpflichtungserklärungen, die vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgegeben wurden, bei der Ermessensausübung bestimmte Kriterien (Irrtümer, finanzielle Überforderung etc.) zu beachten, nach deren Anwendung es nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu einer detaillierten Prüfung der Erstattungspflicht kommen dürfte. Soweit Verfahren noch nicht abgeschlossen worden sind, soll den Verpflichtungsgebern mitgeteilt werden, dass keine Rückforderung mehr erhoben wird, in Widerspruchsverfahren entsprechend geprüft und abgeholfen werden; bestehende Rückforderungsbescheide sollen aufgehoben werden. MI hat zudem gebeten, eine Lösung auch für die Fälle vorzusehen, in denen bereits Zahlungen erfolgt sind. Im Ergebnis soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese Verfahren auf Antrag nochmals aufzunehmen. 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist (bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln)? 2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 3 3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt (bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln)? Die Fragen zu 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Aufgrund des Kontextes der Vorbemerkung der Abgeordneten ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Fragestellungen auf die Niedersächsische Aufnahmeanordnung zur Einreise von syrischen Flüchtlingen zu ihren in Niedersachen lebenden Verwandten beziehen. Der Personenkreis , der im Rahmen der Niedersächsischen Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für besonders schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak vom 28.07.2015 aufgenommen wurde (69 Personen), bleibt entsprechend ohne Berücksichtigung. Die nachfolgenden Daten beruhen auf einer Abfrage bei den Ausländerbehörden zum Stichtag 31.08.2015. Die zum Abschluss des Aufnahmeprogramms bei den Ausländerbehörden abgefragten statistischen Daten bildet die Personenzahl ab, für die eine (oder gegebenenfalls mehrere) Verpflichtungserklärung (en) abgegeben wurde. Ausländerbehörde Einreise 2013 Einreise 2014 Einreise 2015 VE Asylantrag 1 LK Ammerland 5 54 4 63 40 2 LK Aurich 10 108 45 163 119 3 Stadt Braunschweig 17 97 43 157 47 4 LK Celle 0 0 6 6 0 5 Stadt Celle 0 17 4 21 12 6 LK Cloppenburg 6 35 19 60 36 7 LK Cuxhaven 0 0 10 10 0 8 Stadt Cuxhaven 0 5 0 5 4 9 Stadt Delmenhorst 6 17 24 47 28 10 LK Diepholz 5 26 7 38 12 11 Stadt Emden 3 16 20 39 21 12 LK Emsland 1 64 39 104 46 13 LK Friesland 0 6 4 10 0 14 LK Gifhorn 2 29 33 64 36 15 LK Goslar 10 30 15 55 43 16 Stadt Göttingen 0 11 0 11 6 17 LK Göttingen 0 12 30 42 0 18 LK Grafschaft-Bentheim 5 56 30 91 47 19 Stadt Hameln 6 0 26 32 15 20 LK Hameln-Pyrmont 0 10 15 25 12 21 Region Hannover 24 198 167 389 234 22 Stadt Hannover 26 115 104 245 120 23 LK Harburg 4 12 3 19 11 24 LK Heidekreis 6 32 1 39 19 25 LK Helmstedt 0 15 1 16 11 26 Stadt Hildesheim 1 66 10 77 45 27 LK Hildesheim 2 7 19 28 10 28 LK Holzminden 0 0 0 0 0 29 LK Leer 0 31 11 42 14 30 Stadt Lingen 4 20 13 37 19 31 LK Lüchow-Dannenberg 0 6 17 23 1 32 Stadt Lüneburg 1 11 3 15 5 33 LK Nienburg-Weser 1 10 9 20 5 34 LK Northeim 5 0 17 22 13 35 Stadt Oldenburg 0 19 4 23 10 36 LK Oldenburg 1 5 14 20 0 37 LK Osnabrück 0 60 44 104 53 38 Stadt Osnabrück 20 27 31 78 25 39 LK Osterholz 0 13 0 13 13 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 4 Ausländerbehörde Einreise 2013 Einreise 2014 Einreise 2015 VE Asylantrag 40 LK Peine 1 19 19 39 11 41 LK Rotenburg 0 4 4 8 0 42 Stadt Salzgitter 8 72 52 132 70 43 LK Schaumburg 0 19 16 35 35 44 LK Stade 0 5 7 12 5 45 LK Uelzen 5 55 18 78 22 46 LK Vechta 8 65 52 125 37 47 LK Verden 0 27 34 61 35 48 LK Wesermarsch 0 2 3 5 1 49 Stadt Wilhelmshaven 1 1 2 4 2 50 LK Wittmund 13 0 23 36 11 51 LK Wolfenbüttel 0 77 20 97 43 52 Stadt Wolfsburg 9 206 92 307 212 Summen 216 1 792 1 184 3 192 1 616 4. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch nachfolgende zugelassene kommunale Träger von 2013 bis heute erstellt (bitte getrennt ausweisen)? a) Jobcenter Verden (Träger-Nr. 27706) b) Jobcenter Göttingen (Träger-Nr. 23102) c) Jobcenter Rotenburg (Wümme) (Träger-Nr. 26706) d) Jobcenter Heidekreis (Träger-Nr. 22116) e) Jobcenter Schaumburg (Träger-Nr. 23444) f) Jobcenter Osnabrück (Träger-Nr. 26410) g) Jobcenter Emsland (Träger-Nr. 25706) h) Jobcenter Ammerland (Träger-Nr. 26112) i) Jobcenter Aurich (Träger-Nr. 22446) j) Jobcenter Osterholz (Träger-Nr. 21416) k) Jobcenter Grafschaft Bentheim (Träger-Nr. 25704) l) Jobcenter Oldenburg (Träger-Nr. 26118) m) Jobcenter Wittmund (Träger-Nr. 22444) n) Jobcenter Friesland (Träger-Nr. 26130) o) Jobcenter Leer (Träger-Nr. 22410) p) Jobcenter Peine (Träger-Nr. 24404). Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Erstattungsbescheide Jobcenter Verden 47 Jobcenter Göttingen 0 Jobcenter Rotenburg (Wümme) 6 Jobcenter Heidekreis 4 Jobcenter Schaumburg 13 Jobcenter Osnabrück 21 Jobcenter Emsland 0 Jobcenter Ammerland 13 Jobcenter Aurich 5 Jobcenter Osterholz 13 Jobcenter Grafschaft Bentheim 0 Jobcenter Oldenburg 14 Jobcenter Wittmund 9 Jobcenter Friesland 0 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 5 zugelassener kommunaler Träger Anzahl Erstattungsbescheide Jobcenter Leer 1 Jobcenter Peine 1 5. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung von 2013 bis heute wieder zurückgenommen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsbescheide nach den in Frage 4 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Lediglich aus dem Jobcenter Osterholz wurden zwei zurückgenommene Erstattungsbescheide in Höhe von insgesamt 47 729,72 Euro gemeldet, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen. Die übrigen zugelassenen kommunalen Träger haben Fehlanzeige gemeldet . 6. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher beglichen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 4 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Folgende Daten wurden von den zugelassenen kommunalen Trägern gemeldet, die übrigen in Frage 4 genannten Träger haben Fehlanzeige gemeldet: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Erstattungsbescheide Höhe Erstattungsforderungen Jobcenter Verden 10 4.781,85 Euro Jobcenter Rotenburg (Wümme) 1 7.894,02 Euro Jobcenter Schaumburg 1 2.401,32 Euro Jobcenter Osnabrück 2 3.542,76 Euro Jobcenter Oldenburg 2 2.160,00 Euro 7. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht beglichen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 4 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Erstattungsbescheide Höhe Erstattungsforderungen Jobcenter Verden 41 308.637,85 Euro Jobcenter Göttingen 0 0,00 Euro Jobcenter Rotenburg (Wümme) 4 45.535,36 Euro Jobcenter Heidekreis 4 88.241,29 Euro Jobcenter Schaumburg 12 259.678,88 Euro Jobcenter Osnabrück 13 142.346,12 Euro Jobcenter Emsland 0 0,00 Euro Jobcenter Ammerland 13 169.091,87 Euro Jobcenter Aurich 5 245.533,59 Euro Jobcenter Osterholz 12 42.729,92 Euro Jobcenter Grafschaft Bentheim 0 0,00 Euro Jobcenter Oldenburg 12 95.402,97 Euro Jobcenter Wittmund 9 136.914,96 Euro Jobcenter Friesland 0 0,00 Euro Jobcenter Leer 1 14.234,27 Euro Jobcenter Peine 1 11.422,70 Euro Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 6 8. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Mahnverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 4 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? a) Wie viele Mahnverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle, die darüber hinaus in Frage 4 aufgeführten zugelassenen kommunalen Träger haben Fehlanzeige gemeldet: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Mahnverfahren Höhe Erstattungsforderungen Jobcenter Verden 5 3.075,85 Euro Jobcenter Osnabrück 1 16,00 Euro b) Wie viele Mahnverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle, die darüber hinaus in Frage 4 aufgeführten zugelassenen kommunalen Träger haben Fehlanzeige gemeldet: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Mahnverfahren Höhe Erstattungsforderungen Jobcenter Verden 4 42.935,85 Euro Jobcenter Oldenburg 6 38.533,94 Euro 9. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet (bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 4 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? a) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? Das Jobcenter Verden hat ein abgeschlossenes Vollstreckungsverfahren gemeldet, die Höhe der Erstattungsforderung beträgt 3 599,00 Euro. Von denen darüber hinaus in Frage 4 aufgeführten zugelassenen kommunalen Trägern wurde Fehlanzeige gemeldet. b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden (bitte Anzahl und Höhe ausweisen)? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle, die darüber hinaus in Frage 4 aufgeführten zugelassenen kommunalen Träger haben Fehlanzeige gemeldet: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Vollstreckungsverfahren Höhe Erstattungsforderungen Jobcenter Verden 2 30.584,75 Euro Jobcenter Oldenburg 6 38.533,94 Euro 10. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute befristet niedergeschlagen (bitte die Anzahl sowie die Höhe der niedergeschlagenen Erstattungsbescheide nach den in Frage 4 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen)? Keine. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 7 11. Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute durch Verpflichtungsgeber (Bürgen) angestrengt, um sich gegen einen Erstattungsbescheid bzw. eine Erstattungsforderung eines zugelassenen kommunalen Trägers zu wehren? a) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle, die darüber hinaus in Frage 4 aufgeführten zugelassenen kommunalen Träger haben Fehlanzeige gemeldet: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Verwaltungsgerichtsverfahren Jobcenter Verden 4 (Rücknahme der Klage) Jobcenter Osterholz 10 b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Verwaltungsgerichtsverfahren Jobcenter Verden 21 Jobcenter Göttingen 0 Jobcenter Rotenburg (Wümme) 2 Jobcenter Heidekreis 4 Jobcenter Schaumburg 9 Jobcenter Osnabrück 22 Jobcenter Emsland 0 Jobcenter Ammerland 3 Jobcenter Aurich 5 Jobcenter Osterholz 14 Jobcenter Grafschaft Bentheim 0 Jobcenter Oldenburg 6 Jobcenter Wittmund 0 Jobcenter Friesland 0 Jobcenter Leer 0 Jobcenter Peine 1 c) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? Die Antwort ergibt sich aus nachstehender Tabelle, die darüber hinaus in Frage 4 aufgeführten zugelassenen kommunalen Träger haben Fehlanzeige gemeldet: zugelassener kommunaler Träger Anzahl Verwaltungsgerichtsverfahren Jobcenter Rotenburg (Wümme) 2 (nicht rechtskräftig) Jobcenter Osterholz 1 d) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nicht im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? Keine. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 8 12. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen, sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen? Aufgrund rechtskräftiger Verwaltungsgerichtsentscheide sind insgesamt neun Erstattungsforderungen nicht mehr zu begleichen. Hier handelt es sich um Forderungen von gemeinsamen Einrichtungen oder zugelassenen kommunalen Trägern. 13. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Erstattungsforderungen , die auf einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG beruhen und die aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind? Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Summe aller rechtskräftig nicht mehr zu begleichenden Erstattungsforderungen (s. Antwort zu Frage 12) mit ca. 105 000 Euro ermittelt. 14. An wie vielen Visaverfahren waren die Ausländerbehörden des Landes seit 2013 bis heute beteiligt, und in wie vielen dieser Verfahren wurden durch die beteiligten Ausländerbehörden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeholt (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 AZRG für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren nach Frage 14 durch die Ausländerbehörden des Landes eingeholten Verpflichtungserklärungen nach § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung (nach AZRG bzw. AZRG-DV) von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt und damit in der Visadatei gespeichert wurden ? Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde geführt und besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister - AZRG). Anlass der Speicherung in der Visadatei ist die Beantragung eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung (§ 28 AZRG); zu den zu speichernden Daten gehören auch die im Visaverfahren beteiligte Ausländerbehörde sowie bei Erteilung eines Visums das Datum einer gegebenenfalls vorliegenden Verpflichtungserklärung sowie die Stelle, bei der sie vorliegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 9 und 10 AZRG). Nach den dargestellten Vorschriften ist eine Speicherung in der Visadatei erst bei Visabeantragung möglich. Die Speicherung weitergehender Angaben zu einer gegebenenfalls vorliegenden Verpflichtungserklärung ist erst bei Visumerteilung zulässig und möglich. Da beide Umstände der eine Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Ausländerbehörde im Regelfall nicht bekannt sind, geht die Landesregierung davon aus, dass die Speicherung dieser Daten durch die für die Bearbeitung von Visumanträgen und Entscheidung über Visumanträge zuständige deutsche Auslandsvertretung erfolgt. Da der Landesregierung die Verfahrensabläufe in der ausländerbehördlichen Praxis nicht im Einzelnen bekannt sind, wurden hierzu stichprobenartig einige niedersächsische Ausländerbehörden befragt. Im Ergebnis wurde bestätigt, dass die Speicherung einer Verpflichtungserklärung bei Entgegennahme noch nicht möglich ist, da zu diesem Zeitpunkt der die Speicherung auslösende Anlass der Visumerteilung noch gar nicht vorliegen kann. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 9 16. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG und welche Stellen für die Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG zuständig (bitte einzeln ausweisen)? In den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes (Landesaufnahmebehörde Niedersachsen - LAB NI) erhalten die Flüchtlinge nach der Registrierung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach der Verteilung auf die Kommunen sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen und Auszahlungen nach dem AsylbLG keine Stellen des Landes mehr zuständig. Vielmehr hat das Land Niedersachsen die Durchführung des AsylbLG auf die Kommunen übertragen. Gemäß § 10 AsylbLG i. V. m. § 2 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des AsylbLG (Aufnahmegesetz - AufnG) sind in Niedersachsen die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen für die Durchführung des AsylbLG im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Darüber hinaus können die vorgenannten Kommunen gemäß § 2 Abs. 3 AufnG zur Durchführung der Aufgaben nach dem AsylbLG durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen . Das Ministerium für Inneres und Sport nimmt die Fachaufsicht über die LAB NI und die AsylbLG-Leistungsbehörden wahr. 17. Welche Stellen des Landes sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen , die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung für Leistungen, die nach dem AsylbLG ausgezahlt wurden (bitte einzeln ausweisen)? Siehe Antwort zu Frage 16. Die Problematik der Verpflichtungserklärungen und der damit zusammenhängenden Erstattungsbescheide ergibt sich nicht im Leistungsbezug nach dem AsylbLG (Übernahme der Krankenkosten aufgrund der Niedersächsischen Landesaufnahmeanordnung), sondern erst nach der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und dem damit verbundenen Rechtskreiswechsel in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch bzw. Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch. 18. Wird bzw. wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Abs. 1 AufenthG, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen? a) Wenn ja, in welchen konkreten Landesvorschriften wird dies geregelt (bitte einzeln ausweisen)? b) Wenn ja, wie hoch sind nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit angefallen sind (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? c) Wenn ja, in welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit abgebildet (bitte einzeln ausweisen)? Die niedersächsische Aufnahmeanordnung sah zunächst keine inhaltliche Begrenzung des Leistungsumfangs der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG vor. Damit waren die Verpflichtungsgeber zur Übernahme sämtlicher Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit verpflichtet. Da für die aufgenommenen Personen als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein entsprechender Krankenversicherungsschutz grundsätzlich nicht abgeschlossen werden konnte, stellten insbesondere eventuell hohe auftretende Krankenkosten ein erhebliches finanzielles Risiko für die Verpflichtungsgeber dar. Vor diesem Hintergrund befreite das Land Niedersachsen nachträglich mit Erlassen vom 24.07.2014, 12.11.2014 und 07.02.2015 nach § 8 AsylbLG Personen , die im Rahmen der Aufnahmeanordnung einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Lebenshaltungskosten abgegeben hatten, von der Verpflichtung zur Leistung der im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit entstehenden Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sodass Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3077 10 diese Leistungen von den zuständigen kommunalen Behörden zu gewähren waren. Die entsprechenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind eingeschränkt, sie betreffen beispielsweise Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Mit den Regelungen durch die o. a. Erlasse war gleichzeitig die Anwendung der gesetzlich bestehenden pauschalen Kostenabgeltung für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes an die Kommunen nach dem (Niedersächsischen) Aufnahmegesetz verbunden. Dabei wurde in die Kalkulation für die benötigten Gesamthaushaltsmittel zwar auf der Basis der Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG eine angenommene zu berücksichtigende Personenzahl in die Gesamtsumme der berücksichtigungsfähigen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einbezogen, aber für diese kein eigenständiges Haushaltsbudget geschaffen. Der Asylbewerberleistungsstatistik kann zudem nicht entnommen werden, wie groß der Anteil der nach der Aufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgenommenen Personen an den Empfängerinnen und Empfängern von ausschließlich Krankenleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist. Insofern hat die Landesregierung keine Kenntnis über die Höhe der Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit angefallen sind. Die pauschale Kostenabgeltung für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes an die Kommunen erfolgt aus folgendem Haushaltstitel: Einzelplan 03, Kapitel 03 26, Titel 633 11. (Verteilt am 05.03.2019) Drucksache 18/3077 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stephan Bothe und Peer Lilienthal (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Niedersachsen