Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3084 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Fragen zu den verbliebenen mobilen Kulturdenkmälern auf der Marienburg Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 24.01.2019 - Drs. 18/2671 an die Staatskanzlei übersandt am 28.01.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 20.02.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Der geplante Ankauf der Marienburg und der dortigen Kulturdenkmäler wirft Fragen zu den schon getätigten Veräußerungen von Kulturdenkmälern und damit zusätzlich über den noch vorhandenen Bestand auf. Zum Ziel der im Jahr 2005 durchgeführten Auktion von Sotheby’s äußerte sich das Haus Hannover wie folgt: „Um das Schloss, aber auch das ‚Fürstenhaus‘ in Hannover-Herrenhausen weiterhin und in einem verbesserten Maße der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, bedarf es großer Geldmittel. Wir haben eine Stiftung errichtet, welche u. a. durch die Versteigerung einer größeren Zahl von Kulturdenkmälern benötigtes Kapital zur Erhaltung der historischen Substanz schaffen wird“, erklärten Ernst August von Hannover und Christian von Hannover im Vorwort zu Sotheby’s Katalog, Volume /Band 1, Auktion Schloss Marienburg 5.- 15.10.2005, Kunstwerke des Königlichen Hauses Hannover . Verkauft wurden Sotheby’s zufolge mehr als 20 000 Objekte. Die Auktion erbrachte laut FAZ vom 21.01.2019 etwa 44 Millionen Euro. Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz geht davon aus, dass Immobilie und mobile Kulturdenkmäler eine rechtliche Einheit bilden. Vor diesem Hintergrund stellen sich die folgenden Fragen zum geplanten Verkauf der Marienburg an eine Tochter der Klosterkammer. Vorbemerkung der Landesregierung Das Kulturgutschutzgesetz (KGSG) ist seit dem 6. August 2016 in Kraft. Bis dahin galt das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG). Das KGSG unterscheidet zwischen nationalem Kulturgut (§ 6 KGSG) als Oberbegriff und Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, als einer Kategorie des nationalen Kulturgutes. Das nationale Kulturgut besteht aus vier Kategorien: 1. Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, 2. Kulturgut, das sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtliches Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3084 2 3. Kulturgut, das sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet , die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, 3. Kulturgut, das Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist. Das Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wurde, entspricht dem zuvor durch das KultgSchG geschützten national wertvollen Kulturgut. Die Auktion aus dem Jahr 2005 betraf Kulturgut aus Privateigentum, das nicht als national wertvolles Kulturgut nach § 1 des damaligen Kulturgutschutzgesetzes (KultgSchG) klassifiziert war. Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) schützt gemäß § 3 Baudenkmale. Dabei kann auch Zubehör eines Baudenkmals unter den Schutz des NDSchG fallen, wenn es mit dem Baudenkmal eine schützenswerte Einheit bildet. Dieses muss in der Ausweisung durch die staatliche Denkmalfachbehörde artikuliert und begründet sein. Es können darüber hinaus auch bewegliche Denkmale ausgewiesen werden. 1. Welche der 20 000 im Jahr 2005 veräußerten Objekte gelten im Sinne des KGSG als nationales Kulturgut? Keines. 2. Welche der 20 000 im Jahr 2005 veräußerten Objekte sind in einem Verzeichnis als nationales Kulturgut eingetragen? Keines. 3. Wie viele und welche Kulturgüter sind nach 2005 auf der Marienburg verblieben (bitte einzeln auflisten)? Die Auskunftspflicht der Landesregierung umfasst keine Angaben zu Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen eines Gebäudes im Eigentum einer Privatperson. Entsprechende Daten fallen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG); Gründe, die eine diesbezügliche Auskunftspflicht des Eigentümers gegenüber der Landesregierung bzw. dem Landtag rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 4. Welche dieser Kulturgüter sind in einem Verzeichnis als nationales Kulturgut eingetragen ? Auf Schloss Marienburg werden aktuell die sogenannten Silbermöbel König Georgs II. gezeigt. Zu dem Ensemble gehören insgesamt 18 Objekte, die unter der Nummer 09907 im niedersächsischen Länderverzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen sind. 5. Wer ist jeweils wirtschaftlich Berechtigter der Kulturgegenstände, die nach 2005 auf der Marienburg verblieben sind? Der Eigentümer. 6. Bei welchen Kulturgütern sind die Besitzverhältnisse strittig? Die Besitzverhältnisse sind nach Kenntnis der Landesregierung bei keinem der nach 2005 auf Schloss Marienburg verbliebenen Kunst- und Inventargegenstände strittig. Die Besitzverhältnisse ergeben sich aus der tatsächlichen Sachherrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB), die nach dem aktuellen Kenntnisstand der Landesregierung bei keinem der Kunst- und Inventargegenstände strittig gestellt Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3084 3 ist. Über eine gerichtliche Geltendmachung von Herausgabeansprüchen, z. B. nach § 985 BGB, liegen der Landesregierung ebenfalls keine Kenntnisse vor. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse hat der frühere Eigentümer der Landesregierung vorgetragen, seine Schenkung an den jetzigen Eigentümer am 30. Juni 2017 widerrufen zu haben. Schritte zur gerichtlichen Klärung der Gültigkeit des Schenkungswiderrufs bzw. daraus resultierender Ansprüche aus § 531 Abs. 2 BGB sind nach Kenntnis der Landesregierung vom Schenker bislang nicht unternommen worden. 7. Wie viele Baudenkmale gibt es in Niedersachsen? Rund 97 000. 8. Wie viele Baudenkmale sind in der Hand privater Eigentümer? Es wird keine Statistik über die Eigentümer von Baudenkmalen geführt, da die Baudenkmale an sich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als solche ausgewiesen werden. 9. Wie weit ist das Projekt Denkmaltopographie in Niedersachsen und der Bundesrepublik insgesamt gediehen? In Niedersachsen sind seit 1982 insgesamt 24 Bände der Denkmaltopographie erschienen. Mit dem Denkmalatlas Niedersachsen erarbeitet das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege in den nächsten fünf Jahren ein digitales, allen Menschen zugängliches Format als Information über die Kulturdenkmale in Niedersachsen mit Abbildung, Beschreibung und Begründung. (Verteilt am 05.03.2019) Drucksache 18/3084 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff und Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Fragen zu den verbliebenen mobilen Kulturdenkmälern auf der Marienburg