Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3094 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Pflegekammer Niedersachsen? (Teil 4) Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 06.02.2019 - Drs. 18/2782 an die Staatskanzlei übersandt am 08.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 05.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das oberste Organ der Pflegekammer Niedersachsen ist die Kammerversammlung. Die nächste Sitzung der Kammerversammlung soll am Donnerstag, 28.02.2019, 10:00 bis 14:00 Uhr im Hannover Congress Centrum stattfinden. Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen können gemäß § 8 Abs. 2 der Kammersatzung der Pflegekammer Niedersachsen vom 06.06.2018 als Zuhörende an den Sitzungen der Kammerversammlung teilnehmen. Dem Vernehmen nach müssen im Vorfeld Vertraulichkeitserklärungen von Zuhörern abgegeben werden. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 12 Abs. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) sind die Kammerversammlung und der Vorstand die Organe der Kammer. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 PflegeKG können Kammermitglieder, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind, sowie freiwillig beigetretene Personen an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen, sofern die Kammerversammlung nicht zum Schutz der berechtigten Interessen Dritter für einzelne Punkte der Tagesordnung Ausnahmen beschließt. Die Kammermitglieder, die als Zuhörende an den Sitzungen der Kammerversammlung teilnehmen, werden von der Pflegekammer darüber aufgeklärt, – dass die Sitzung auf Aufforderung der Sitzungsleitung zu verlassen ist, sofern die Kammerversammlung für einzelne Punkte der Tagesordnung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 PflegeKG die Öffentlichkeit ausschließt, und – dass gemäß § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung für die Kammerversammlung der Pflegekammer Niedersachsen Bild- und Tonaufnahmen sowie die direkte Kommunikation mit Dritten (beispielsweise per Telefon, SMS, E-Mail oder andere Kommunikationswege) über die Inhalte der Sitzung während der Sitzungen der Kammerversammlung untersagt sind, und gebeten, sich schriftlich damit einverstanden zu erklären. Für den Großteil der bisherigen Sitzungen der Kammerversammlung haben sich nach Auskunft der Pflegekammer jeweils unter zehn Kammermitglieder als Zuhörende angemeldet und teilgenommen. Lediglich für die Sitzungen am 10.01. und 18.01.2019 gingen jeweils rund 70 Anmeldungen von Kammermitgliedern ein. Für die Sitzung am 28.02.2019 lagen neun Anmeldungen vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3094 2 1. Trifft dies zu? Nein, siehe Vorbemerkung der Landesregierung. a) Wenn ja, müssen auch die Mitglieder der Kammerversammlung und Vertreter der Landesregierung eine solche Erklärung abgeben? Siehe Antwort zu Frage 1. Im Übrigen unterliegen die Mitglieder der Kammerversammlung ohnehin nach § 12 Abs. 3 PflegeKG einer Verschwiegenheitspflicht. Für die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde - nur diese sind nach § 37 Abs. 5 PflegeKG einzuladen - ergibt sich diese aus ihrem Dienstverhältnis . b) Wenn ja, sieht die Landesregierung dies als vertrauensbildende Maßnahme? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung und Antwort zu Frage 1. 2. Soll die Kammerversammlung weiterhin als öffentliche Veranstaltung stattfinden? Bei den Sitzungen der Kammerversammlung handelt es sich nicht um öffentliche Veranstaltungen. a) Sind Verschwiegenheitserklärungen damit vereinbar? Siehe Antwort zu Frage 1. b) Welche weiteren Einschränkungen wären nach Ansicht der Landesregierung noch möglich? Siehe Vorbemerkung. 3. Trifft es zu, dass die Kammerversammlungsmitglieder ihre Unterlagen personalisiert und mit Wasserzeichen erhalten, und wenn ja, welches Gremium hat diese Entscheidung getroffen? Ja. Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege, die Kammersatzung und die Geschäftsordnung sehen nicht vor, dass es für die Ausgestaltung der Sitzungsunterlagen eines Gremienbeschlusses bedarf. (Verteilt am 06.03.2019) Drucksache 18/3094 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pflegekammer Niedersachsen? (Teil 4)