Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3098 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 3)? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 04.02.2019 - Drs. 18/2763 an die Staatskanzlei übersandt am 07.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 05.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der FDP zur Pflegekammer Niedersachsen (Teil 1) erklärt die Landesregierung zu Frage 1 („Was hat die Pflegekammer für die Pflegekräfte in Niedersachsen seit ihrer Einrichtung erreicht?“) unter dem 2. Spiegelpunkt: „Die Satzungen (i. e. Melde- und Auskunftsordnung, Wahlordnung, Haushalts- und Kassenordnung, Beitragsordnung , Kammersatzung, Gebührenordnung) wurden beschlossen, von MS genehmigt und im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgemacht.“ § 19 PflegeKG regelt, dass die Satzungen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, ihre Rechtswirksamkeit aber erst mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Kammer oder durch Bereitstellung der Satzung im Internet auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages erlangen. Bekanntgemacht im Internet - und damit rechtswirksam - ist eine Satzung mit ihrer Bereitstellung unter Angabe des Bereitstellungstages . In § 4 der Kammersatzung hat die Pflegekammer die Bekanntmachung ihrer Satzungen nach § 15 PflegeKG auf die Bekanntmachung im Internet (Bereitstellung unter Angabe des Bereitstellungstages auf der Kammerseite www.pflegekammer-nds.de) beschränkt. In § 24 der Kammersatzung heißt es: „Die Kammersatzung ist durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu genehmigen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.“ Auf der Internetseite der Kammer waren am 21.01.2018 alle o. a. Satzungen veröffentlicht - jedoch nicht unter Angabe des Bereitstellungstages, sondern unter Angabe der Daten ihrer Verabschiedung , Genehmigung oder „Bekanntmachung“ durch MS im Niedersächsischen Ministerialblatt. In der aktuellen Bekanntmachung im Internet ist als „Tag der Bereitstellung im Internet“ der Tag angegeben, an dem die Satzungen - ohne Angabe des Bereitstellungstages - von der Pflegekammer im Internet veröffentlich wurden. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) werden die Geschäfte der Kammer bis zum erstmaligen Zusammentritt der Kammerversammlung von einem Errichtungsausschuss und dessen Vorstand als vorläufige Organe geführt . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3098 2 Der Errichtungsausschuss und sein Vorstand haben die ihnen in §§ 40 und 41 PflegeKG zugewiesenen Aufgaben vollumfänglich erfüllt. Dazu gehörte es nach § 40 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG, die Kammersatzung, die Melde- und Auskunftsordnung, die Haushalts- und Kassenordnung, die Beitragsordnung , die Gebührenordnung und die Wahlordnung der Pflegekammer Niedersachsen zu beschließen. 1. Warum hat die Kammeraufsicht § 24 der Pflegekammersatzung (Satzung i. S. d. § 15 PflegeKG) genehmigt, der dem Wortlaut des § 19 PflegeKG nicht entspricht? Die Kammersatzung der Pflegekammer Niedersachsen wurde am 06.06.2018 vom Errichtungsausschuss beschlossen, am 15.06.2018 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung genehmigt und am 18.06.2018 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Die Genehmigung und Bekanntmachung von Beschlüssen der Kammerversammlung nach § 15 PflegeKG ist in § 19 PflegeKG und in § 4 der Kammersatzung geregelt. § 40 Abs. 2 Satz 1 und § 41 Satz 3 PflegeKG legen fest, welche Vorschriften des PflegeKG entsprechend für den Errichtungsausschuss und seinen Vorstand entsprechend gelten. Weder § 15 noch § 19 PflegeKG werden dort genannt; sie sind somit auf die vom Errichtungsausschuss beschlossenen Satzungen nicht anzuwenden. Vielmehr gelten für die Bekanntmachung und Genehmigung der vom Errichtungsausschuss beschlossenen Satzungen die Regelungen des § 41 PflegeKG. Satz 4 sieht vor, dass die oder der Vorsitzende die vom Errichtungsausschuss beschlossenen Satzungen ausfertigt. Nach Satz 5 waren die Satzungen nach ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. Es wäre somit rechtsfehlerhaft gewesen und hätte einer Genehmigung entgegengestanden, wenn in § 24 der Kammersatzung auf § 19 PflegeKG verwiesen worden wäre. 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Bereitstellung von Satzungen i. S. d. § 15 PflegeKG im Internet unter Angabe eines zurückliegenden Datums dem geltenden Recht entspricht und die Satzungen dadurch nachträglich zu dem zurückliegenden Zeitpunkt wirksam geworden sind (Rückwirkung)? Die vom Errichtungsausschuss beschlossenen Satzungen sind gemäß § 41 Satz 4 PflegeKG vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung genehmigt und im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht worden und am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten. Für diese Satzungen hat der Tag, an dem sie von der Pflegekammer zur Information der Mitglieder auf der Internetseite der Pflegekammer veröffentlicht wurden, keine Bedeutung im Hinblick auf die Wirksamkeit. Die Darstellung im Internet entspricht somit dem geltenden Recht. 3. Wenn nicht, tritt die Wirksamkeit erst mit dem Tag ein, an dem der „Bereitstellungstag“ auf der Internetseite angegeben wurde? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Sind der Landesregierung zu diesem Sachverhalt einschlägige Entscheidungen der Gerichte bekannt und wenn ja, welche? Der Landesregierung sind zu der Frage des Wirksamwerdens der vom Errichtungsausschuss der Pflegekammer Niedersachsen beschlossenen Satzungen keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen bekannt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3098 3 5. Fehlte den vor Weihnachten an die Pflichtmitglieder der Kammer versandten Beitragsbescheiden eine Rechtsgrundlage, und waren diese also nichtig? Falls ja: Sind die Bescheide durch eine nachträgliche Angabe des Bereitstellungstages auch nachträglich wirksam geworden? Für die vom Errichtungsausschuss beschlossene Beitragsordnung gelten im Hinblick auf die Genehmigung , die Bekanntmachung und das Wirksamwerden die Ausführungen zur Kammersatzung in der Antwort zu Frage 1 entsprechend. Die im Dezember 2018 versandten Beitragsbescheide enthalten den Hinweis, dass der Errichtungsausschuss am 20.06.2018 die Beitragsordnung der Pflegekammer Niedersachsen beschlossen hat, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 03.07.2018 genehmigt wurde und am 19.07.2018 in Kraft getreten ist (Nds. MBI. Nr. 27/2018 v. 18.07.2018). Damit wurde die Rechtsgrundlage korrekt benannt. (Verteilt am 06.03.2019) Drucksache 18/3098 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 3)?