Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3117 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 31.01.2019 - Drs. 18/2736 an die Staatskanzlei übersandt am 05.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 06.03.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Die Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zum Thema „Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren“ vom 09.11.2018 zeigt Probleme bei der Familiengerichtsbarkeit auf und kommt zu dem Ergebnis, dass die Interessen der betroffenen Kinder nicht immer ausreichend gewahrt werden. Laut ihrer Stellungnahme habe die Kinderkommission Experten und betroffene Kinder angehört und zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Experten Mängel bei der Qualifikation, dem Aufgabenverständnis und den Verfahrensabläufen benannten. Auch seien strukturelle Defizite festgestellt worden. Die richterlichen Anhörungen von Kindern, insbesondere von kleinen Kindern, setzte Fachkunde und Einfühlungsvermögen voraus. Familienrecht werde in der Ausbildung der Juristen allerdings nicht oder nur in geringem Maße vermittelt, und zwar weder im Studium noch im Referendariat. Weitere formale Voraussetzungen für die Eingangsbestellung, wie sie etwa für das Insolvenzrecht gelten, bestünden im Familienrecht nicht. Des Weiteren gebe es zu wenige qualifizierte Gutachter. An den 50 universitären Psychologischen Instituten in Deutschland gebe es keine Professur für Rechtspsychologie. Daher fehle es auch an Forschung, etwa zur Wirkung von Gutachten. Die Anforderungen an die Personen der Verfahrensbeistände seien lediglich, dass es sich um eine „geeignete Person“ handeln müsse, dies sei aber zu unspezifisch. Verfahrensbeistände benötigten Kenntnisse in Entwicklungspsychologie und Pädagogik sowie in der Kommunikation mit Kindern und ihren Eltern, ebenso benötigten sie profunde Kenntnisse des Familienrechts und seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie des Kinder- und Jugendhilferechts. Auch müsse die Rollenverteilung klargestellt werden. Kinder wünschten sich generell mehr Transparenz und wollten ernst genommen werden. Vorbemerkung der Landesregierung Die Judikative besteht in Deutschland aus fünf verschiedenen Gerichtsbarkeiten, die sich wiederum in verschiedene Gerichtszweige aufteilen. Nicht nur im Familienrecht, sondern auch in vielen anderen Gerichtszweigen und Rechtsgebieten, gibt es Verfahren mit hoch sensiblen Inhalten und schützenswerten Beteiligten. Dies verlangt den Richterinnen und Richtern eine besondere Verhandlungs - und Sozialkompetenz sowie Schnittstellenwissen ab. Die Justizverwaltung stellt durch zahlreiche Fortbildungsangebote und eine sorgfältige Auswahl von fachlich gut ausgebildeten und sozialkompetenten Richterinnen und Richtern nicht nur im Familiengericht, sondern in allen Gerichten sicher, dass diese den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden und die Verfahren mit der notwendigen Sensibilität führen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3117 2 1. Aufgrund welcher Kriterien werden in Niedersachen von den Richtern Sachverständige ausgewählt? Die gesetzliche Grundlage, nach der Gerichte Sachverständige auswählen, ergibt sich aus dem Bundesrecht, sodass keine landesspezifischen Besonderheiten gelten. Nach § 144 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Die Hinzuziehung liegt im Ermessen des Gerichts. Die Auswahl und die Bestellung des Sachverständigen erfolgen durch das Prozessgericht, § 404 ZPO. Sie hängen von dem jeweiligen Streitgegenstand ab und erfordern die besondere Expertise des Sachverständigen für eine bestimmte Beweisfrage . In einigen Bereichen bestellen die Gerichte öffentlich beeidigte Sachverständige, z. B. in Bausachen. In Familiensachen ist die Auswahl des Sachverständigen an besondere Voraussetzungen gebunden , wenn das Gericht eine Entscheidung über die elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG), das Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG) oder die Kindesherausgabe (§ 151 Nr. 3 FamFG) zu treffen hat. Das Gericht nimmt die Bestellung in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 163 FamFG vor. 2. Welche Voraussetzungen werden an die Verfahrensbeistände in Niedersachsen gestellt , und wie definiert die Landesregierung eine „geeignete Person“? Die Bestellung eines Verfahrensbeistands richtet sich nach § 158 FamFG, also nach Bundesrecht. Welche Person das Gericht für geeignet hält, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab und ist nicht einheitlich zu beantworten. Bei der Auswahl spielen Alter, Geschlecht und persönliche Disposition des Kindes ebenso eine Rolle wie die konkrete Fallkonstellation. Das Gericht sucht für jeden Einzelfall die Person als Verfahrensbeistand für das Kind aus, die es im konkreten Fall für am besten geeignet hält. Dabei berücksichtigt es die beruflichen Erfahrungen und persönlichen Fähigkeiten des Verfahrensbeistands. Die familiengerichtliche Praxis sucht zudem nur Personen aus, die aufgrund ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, den Willen des Kindes in altersangemessener Art und Weise zu erforschen und im Verfahren gegenüber den Eltern bzw. den übrigen Verfahrensbeteiligten bei Gericht zum Ausdruck zu bringen. In der Regel kommen dafür insbesondere Personen aus psychosozialen Berufen, aber auch Juristinnen und Juristen in Betracht, die aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung das nötige Verständnis für die betroffenen Kinder in ihrer jeweiligen Entwicklungssituation sowie ein Verständnis für die Familie als System und für die damit verbundene besondere Konfliktdynamik mitbringen. Da das Gericht dem Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 4 FamFG auch die zusätzliche Aufgabe übertragen kann, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, ist weitere Voraussetzung, dass die Person deeskalierend auf die Konfliktparteien einwirken und mit ihnen gemeinsame Lösungen erarbeiten kann. 3. Müssen die a) Sachverständigen, b) Verfahrensbeistände in Niedersachsen über eine gewisse Berufserfahrung verfügen? Die Voraussetzungen für Sachverständige, die in Kindschaftsverfahren gemäß § 151 Nr. 1 bis 3 FamFG bestellt werden dürfen, ergeben sich aus § 163 FamFG. Dabei handelt es sich um Bundesrecht . Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines Verfahrensbeistands ergeben sich aus § 158 FamFG. Dabei handelt sich um Bundesrecht, es gibt keine länderspezifischen Besonderheiten . Bei der Rolle des Verfahrensbeistands handelt es sich nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung . Zur Frage der Eignung und der beruflichen Vorerfahrung eines Verfahrensbeistands wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3117 3 4. Ist es in Niedersachsen für a) Sachverständige, b) Verfahrensbeistände verpflichtend, dass sie regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik nachweisen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, in welchen Abständen müssen die entsprechenden Nachweise erfolgen? Hinsichtlich der Sachverständigen sind ausschließlich die Berufsverbände zuständig. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wonach jede und jeder vom Gericht bestellte Sachverständige regelmäßig Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Forensik nachweisen muss. Von Sachverständigen, die im Bereich der Forensik eingesetzt werden, wird jedoch erwartet, dass sie sich fortlaufend mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandersetzen und diese in die Begutachtung einfließen lassen. Hinsichtlich der Verfahrensbeistände gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Erwartung an die Rolle des Verfahrensbeistands verlangt auch keine vertieften Erkenntnisse im Bereich der Forensik . Der Verfahrensbeistand hat im Verfahren den Willen des Kindes zum Ausdruck zu bringen und Lösungen mit den Eltern zu entwickeln. Zu den weiteren Voraussetzungen wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. 5. Wird bei der Bestellung der a) Sachverständigen, b) Verfahrensbeistände in Niedersachsen sichergestellt, dass diese über Kenntnisse des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts verfügen? Die Sachverständigen sind nicht Beteiligte des familiengerichtlichen Verfahrens. Ihre Aufgabe ist es, die Beweisfrage mit ihrem Sachverstand zu beantworten und gegebenenfalls gemeinsam mit den Eltern eine Lösung des Konflikts zu erarbeiten (lösungsorientierter Ansatz). Kenntnisse des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sind dafür nicht zwangsläufig erforderlich. Rechtsfragen hat das Gericht zu klären. Verfahrensbeistände sollten über Grundkenntnisse im Verfahrensrecht und im materiellen Recht verfügen, damit sie das Interesse des Kindes optimal vertreten können. Die Gerichte wachen darüber, dass die Verfahrensbeistände diese Mindestanforderungen auch einhalten. 6. Wie viele Sachverständige, die die Anforderung des § 163 FamFG erfüllen, stehen in Niedersachsen aktuell zur Verfügung, und hält die Landesregierung die Anzahl für ausreichend ? Es gibt weder in Niedersachsen noch bundesweit eine Statistik, die diese Daten erfasst. 7. In wie vielen Verfahren wurden in Niedersachsen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 von den Gerichten familienpsychologische Gutachten angefordert? Die Justizstatistik erfasst nicht die Anzahl der in Auftrag gegebenen Gutachten. 8. Welchen Stundensatz für Gutachter hält die Landesregierung für angemessen? Der Stundensatz für die Erstellung von familienpsychologischen Gutachten ist bundesgesetzlich in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) geregelt. Der Stundensatz beträgt – 65 Euro nach der Honorargruppe M 1 für einfache gutachterliche Beurteilungen, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3117 4 – 75 Euro nach der Honorargruppe M 2 für Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, – 100 Euro nach der Honorargruppe M 3 für Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Über die anzuwendende Honorargruppe entscheidet in jedem Einzelfall das Gericht, das die Sachverständige oder den Sachverständigen herangezogen hat. Die Höhe der Stundensätze nach dem JVEG wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Abstand von einigen Jahren regelmäßig überprüft. Die Landesregierung hat aktuell keine Zweifel an der Angemessenheit der geltenden Regelung. 9. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der Studie von Prof. Gresser zum Gutachterwesen (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/studie-gutachten-ge richt-beeinflussung-wirtschaftliche-abhaenigigkeit/) den Vorschlag, die Auswahl von für ein Gerichtsverfahren geeigneten Gutachtern per Losverfahren durchzuführen? Der Vorschlag ist in Kindschaftsverfahren nicht sachgerecht. Die Fallkonstellationen und Fragenstellungen sind so vielfältig, dass nicht jeder Gutachter für die Beantwortung jeder Beweisfrage in Betracht zu ziehen ist. Deshalb wählen die Gerichte die Gutachter in Kindschaftssachen sorgfältig aus. Dabei berücksichtigen sie die berufliche Qualifikation und besondere Fachkompetenz für die Beantwortung der speziellen Beweisfrage. Durch Losverfahren steigt die Gefahr, nicht den am besten geeigneten Sachverständigen zu bekommen. 10. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation, dass die Person des Verfahrensbeistandes nicht abgelehnt werden kann, auch nicht von dem betroffenen Kind? Das Gericht nimmt eine Ablehnung der Person des Verfahrensbeistands durch die Verfahrensbeteiligten immer sehr ernst und hinterfragt sie kritisch. Bei einer Ablehnung durch das betroffene Kind prüft das Gericht, ob etwas zu veranlassen ist, damit der Wille des Kindes im Verfahren unabhängig von den Eltern und den übrigen Verfahrensbeteiligten sicher zum Ausdruck gebracht werden kann. Diese von den unabhängigen Gerichten ausgeübte Verfahrensleitung reicht aus, um die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu sichern. 11. Sieht die Landesregierung Probleme darin, dass sich Verfahrensbeistände nicht neutral verhalten oder ihre Rolle falsch interpretieren? Wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, eine unabhängige Beschwerdestelle zu schaffen? Es entspricht nicht der hier bekannten Erfahrung der familiengerichtlichen Praxis, dass Verfahrensbeistände sich nicht neutral verhalten und ihre Rolle falsch interpretieren. Davon abgesehen findet das familiengerichtliche Verfahren vor unabhängigen Gerichten statt, die dazu berufen sind, die Rechte der Betroffenen zu wahren, falls sich einer der Verfahrensbeteiligten nicht rechtskonform verhalten sollte. Für Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen ist der Instanzenzug vorgesehen . 12. Welche Anforderungen werden an die Beurteilung der Verfahrensbeistände gesetzt, wird erwartet, dass sie sich mit den betroffenen Kindern auseinandersetzen? Falls ja, ab welchem Alter sollte eine persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes erfolgen? Nach Bestellung des Verfahrensbeistandes hat dieser Kontakt mit dem Kind und gegebenenfalls mit den wichtigsten Bezugspersonen aufzunehmen, um den Willen des Kindes zu erforschen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Alter des Kindes. Auch Säuglinge, die sich noch nicht artikulieren können, sind persönlich in Augenschein zu nehmen. In diesen Fällen ist der vermeintliche Wille des Kindes zu ermitteln. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3117 5 13. Wie viele Verfahrensbeistände stehen in Niedersachen nach aktuellem Stand zur Verfügung ? Es gibt weder in Niedersachsen noch bundesweit eine Statistik, die diese Daten erfasst. 14. Welche Anforderungen werden in Niedersachen an Familienrichter gestellt? Neben überdurchschnittlichen fachlichen Qualifikationen werden von Richterinnen und Richtern insbesondere ausgeprägte soziale Kompetenzen gefordert. Hierzu gehören namentlich die Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Soziales Verständnis, Gerechtigkeitssinn und die Fähigkeit zu verantwortungsbewusster Machtausübung . Diese sozialen Kompetenzen werden in Niedersachsen im Einstellungsverfahren systematisch überprüft. Sie sind auch Teil des Anforderungsprofils für Richterinnen und Richter und damit Gegenstand der regelmäßigen dienstlichen Beurteilungen. Für Familienrichter sind diese sozialen Kompetenzen von besonderer Bedeutung. Die Präsidien der Gerichte berücksichtigen dies bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung in Familiensachen . Zudem besteht in Niedersachsen ein umfassendes Fortbildungsangebot gerade für Familienrichterinnen und -richter. 15. Müssen die Richter in Niedersachen bestimmte Kompetenzen (neben dem Fachwissen) aufweisen? Siehe Antwort zu Frage 14 16. Besteht für die Richter in Niedersachsen eine verbindliche Fortbildungspflicht? Weder in Niedersachsen noch bundesweit besteht eine verbindliche Fortbildungspflicht für Richterinnen und Richter. Dies resultiert aus der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter, Artikel 97 GG. Jedoch bietet die niedersächsische Justiz zur Qualitätssicherung fortlaufend Aus- und Fortbildungsangebote an. Im Bereich des Familienrechts werden verschiedene, teils mehrtägige überregionale und regionale Fortbildungsveranstaltungen sowohl für Dezernatseinsteiger bzw. -wechsler als auch für fortgeschrittene bzw. erfahrene Richterinnen und Richter angeboten. Hierneben besteht das umfangreiche Fortbildungsangebot der Deutschen Richterakademie, das Richterinnen und Richtern aus Niedersachsen offensteht. Insgesamt werden diese Angebote von der Richterschaft sehr gut angenommen. 17. Welche Standards werden in Niedersachen von den Richtern bei der Anhörung von Kindern beachtet? Die Gerichte beachten bei der Anhörung von Kindern die gesetzlichen Vorgaben, die sich aus bundesrechtlichen Normen ergeben. 18. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf in der Ausbildung der Juristen im Bereich des Familienrechts? Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a NJAVO gehören Grundzüge des Familienrechts (Ehewirkungen , Zugewinngemeinschaft, Scheidungsgründe und -folgen, Verwandtschaft, Abstammung, elterliche Sorge sowie Betreuung) bereits zum Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung der ersten Staatsprüfung . Entsprechende Lehrveranstaltungen werden an den juristischen Fakultäten angeboten. Veränderungsbedarf wird insoweit nicht gesehen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3117 6 Ob und inwieweit die Grundlagen des Familienrechts sinnvoll bereits in die Referendarausbildung integriert werden können, wird zurzeit geprüft. 19. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation, dass es keine Professur für „Rechtspsychologie “ gibt? Sieht die Landesregierung hier Handlungsbedarf? Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) hat in Abstimmung mit dem Justizministerium (MJ) und dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) bereits vor zwei Jahren dauerhaft Mittel für eine zusätzliche Professur „Rechtspsychologie“ bereitgestellt. Die Professur wurde im Institut für Psychologie an der Universität Hildesheim angesiedelt und ist besetzt. Die Schwerpunkte des Lehrstuhls liegen im Bereich der Kriminalpsychologie, also der Psychologie von Straftäterinnen bzw. Straftätern und Straftaten. Die Forschung umfasst insbesondere die Evaluation von Straftäterbehandlung und Rückfallprävention, die Methoden der Rückfallprognose sowie die Verläufe und Bedingungen krimineller Fehlentwicklungen im Lebenslauf. Seit dem WS 2017/2018 bietet die Universität auf dieser Grundlage im Masterstudiengang Psychologie den Schwerpunkt Rechtspsychologie an. Ziel des Studiums ist es, Studierende mit den Grundlagen und Anwendungsbereichen der Rechtspsychologie vertraut zu machen. Auch hier liegen die Schwerpunkte in den Bereichen Straftäter- und Straftäterinnenbehandlung und -begutachtung . Zudem werden auch die Grundlagen der Aussagepsychologie und der familienrechtlichen Begutachtung vermittelt. Studierende mit der rechtspsychologischen Spezialisierung erhalten darüber hinaus Einblicke in die praktische Arbeit mit Straftäterinnen und Straftätern und erwerben vertiefte Kenntnisse zu den Bedingungen von Straftäterbehandlung und gutachterlicher Tätigkeit in gerichtlichen Strafverfahren und Vollstreckungsverfahren. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung gegenwärtig keinen weiteren Handlungsbedarf. 20. Wie beurteilt die Landesregierung den von Kindern geäußerten Wunsch, das Verfahren für sie transparenter zu gestalten? Gibt es hier Verbesserungsansätze, die die Landesregierung verfolgt? Die Bestellung eines Verfahrensbeistands soll auch dazu dienen, den gerichtlichen Verfahrensablauf für die Kinder transparent zu gestalten. Der Verfahrensbeistand hat nach § 158 Abs. 4 FamFG u. a. die Aufgabe, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. In Streitigkeiten, die das Kindschaftsrecht betreffen, verlagern aber insbesondere die Eltern zumeist ihren Konflikt ins Gericht. Kinder leiden in dieser Situation vor allem unter der Trennungssituation und dem anhaltenden Streit der Eltern sowie unter einem hohen Loyalitätsdruck, weniger unter dem gerichtlichen Verfahren als solchem. Eine Entlastung kann in dieser für die Kinder besonders schwierigen Situation nicht mit weiteren verfahrensrechtlichen Mitteln erreicht werden, sondern in der Regel nur durch eine außergerichtliche professionelle Beratung und Unterstützung der Eltern. Das Gericht macht in Fällen, in denen die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind, von der Möglichkeit Gebrauch, ihnen die Inanspruchnahme von Beratung durch gerichtlichen Beschluss aufzuerlegen. 21. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, den Kindern eine Beschwerdemöglichkeit (bei einer unabhängigen Beschwerdestelle) einzuräumen? Falls ja, ab welchem Kindesalter ? Die familiengerichtlichen Verfahren werden vor unabhängigen Gerichten geführt. Die Gerichte haben auch im dafür vorgesehenen Instanzenzug über etwaige Beschwerden der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden. So kann z. B. der Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts einlegen. Diese Möglichkeit ist den Kindern mit einem Alter von 14 Jahren auch selbst eröffnet. Weiterer Beschwerdemöglichkeiten, insbesondere bei einer verfahrensunabhängigen Beschwerdestelle, bedarf es nicht. (Verteilt am 11.03.2019) Drucksache 18/3117 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren Anfrage des Abgeordneten Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 31.01.2019 - Drs. 18/2736 an die Staatskanzlei übersandt am 05.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 06.03.2019