Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/313 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Umgang mit Weihnachtsfeiern an öffentlichen Schulen in Niedersachsen Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 15.01.2018 - Drs. 18/181 an die Staatskanzlei übersandt am 22.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 14.02.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung des Abgeordneten Kurz vor Weihnachten 2017 entschieden die zuständigen Gremien einer Lüneburger Schule aufgrund einer Beschwerde einer muslimischen Schülerin, keine verpflichtende Weihnachtsfeier durchzuführen1. Über diesen Sachverhalt wurde in verschieden Medien berichtet. Danach sollen die Entscheidungsgremien der Schule das Verschieben der Weihnachtsfeier auf den Nachmittag (dadurch nicht mehr verpflichtend) mit dem § 3 Abs. 2 Satz 2 NSchG begründet haben. Dort heißt es: „In Erziehung und Unterricht ist die Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen.“ Dieser Argumentation folgend, würde eine verpflichtende Weihnachtsfeier für alle Schüler die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen nicht christlicher Schüler verletzen und/oder deren Empfindungen nicht berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs. 1 NSchG soll „die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen“ entwickelt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Eine gleichgerichtete Anfrage des Fragestellers (vgl. Anfrage 4 in der Drs. 18/165) ist von der Landesregierung bereits am 25.01.2018 beantwortet worden (vgl. Drs. 18/230); auf diese Antwort wird verwiesen. Gleichwohl wird auch zu der nachgereichten Anfrage noch einmal Stellung genommen. Zunächst ist zum Sachverhalt Folgendes richtigzustellen: In der Vorbemerkung des Abgeordneten heißt es, die „zuständigen Gremien“ hätten „aufgrund einer Beschwerde einer muslimischen Schülerin entschieden, keine verpflichtende Weihnachtsfeier durchzuführen.“ Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen. Zutreffend ist, dass eine muslimische Schülerin im Dezember 2016 den Unterricht verließ, als dort Weihnachtslieder gesungen wurden. Dieses Geschehnis stand jedoch laut einer Pressemitteilung des Schulleiters vom 19.12.2017 nicht in Zusammenhang mit der Absage der Weihnachtsfeier für die 7. bis 10. Klassen im Jahr 2017. Danach waren vielmehr Personalwechsel im Kollegium der Grund für die Absage. 1 https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/Rektor-aeussert-sich-zuabgesagter -Weihnachtsfeier,weihnachtsfeier638.html (Quelle vom 19.12.2017, Stand 10.01.2018) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/313 2 Ebenfalls unzutreffend ist die in der Vorbemerkung des Abgeordneten der betreffenden Schule fälschlich zugeschriebene Annahme, Weihnachtsfeiern würden grundsätzlich „die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen nicht christlicher Schüler verletzen und/oder deren Empfindungen nicht berücksichtigen.“ Hierzu wird auf die umfassenden Ausführungen in der Antwort zu Frage 1 in der Antwort der Landesregierung auf die bereits beantwortete Anfrage (Drs. 18/230) verwiesen . 1. Gibt es Empfehlungen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften der Landesschulbehörde über den Umgang mit Beschwerden von Schülern aus nicht gläubigen oder nicht christlichen Familien bezüglich verpflichtender Teilnahme an Weihnachtsfeiern? Es gibt keine grundsätzlich geltenden Empfehlungen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) „über den Umgang mit Beschwerden von Schülern aus nicht gläubigen oder nicht christlichen Familien bezüglich verpflichtender Teilnahme an Weihnachtsfeiern“. 2. Wenn ja, welche Empfehlungen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften spricht die Landesschulbehörde den Schulleitungen aus? Entfällt. 3. Wenn nein, wie sollen Schulleitungen nach den Vorstellungen der Landesregierung in Zukunft mit Beschwerden dieser Art umgehen? Sollen Schulen generell nur noch freiwillige Weihnachtsfeiern anbieten dürfen, oder sollen Schulen trotz solcher Beschwerden die Weihnachtsfeier verpflichtend durchführen lassen? Schulen bzw. deren Leitung entscheiden eigenverantwortlich über die Gestaltung ihrer Schulfeiern (§ 32 NSchG). Ob also eine Weihnachtsfeier verpflichtend während der Unterrichtszeit oder freiwillig außerhalb der Unterrichtszeit stattfindet, liegt im Ermessen der Schulen. Hierzu macht die NLSchB - wie bereits dargestellt - keine Vorgaben. Es gibt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es in Zukunft an Schulen aus religiösen Gründen zu Konfliktfällen im Zusammenhang mit Weihnachtsfeiern kommen wird, solche sind auch aus der Vergangenheit nicht bekannt. Falls vor Ort ein entsprechender Handlungsbedarf entstehen sollte, werden die Schulen dies - wie bei anderen Konfliktfällen im schulischen Alltag auch - gewohnt verantwortungsbewusst im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit handhaben. Dabei könnten sie, falls von ihnen gewünscht oder von ihnen für erforderlich gehalten, jederzeit auch auf die Beratung durch die NLSchB zurückgreifen. 4. Wie soll eine Schule ihrem Bildungsauftrag aus § 2 Abs. 1 Satz 1 NSchG stattdessen nachkommen, wenn diese Weihnachtsfeiern nur noch mit freiwilliger Teilnahme stattfinden ? Die Annahme, dass Weihnachtsfeiern zukünftig nur noch auf freiwilliger Basis stattfinden werden, geht fehl. Eine entsprechende Vorgabe gibt es nicht. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass Weihnachtsfeiern keineswegs der einzige Rahmen sind, in dem die in § 2 Abs. 1 NSchG genannten Werte in der Schule vermittelt werden. Diese finden vielmehr durchgängig im schulischen Alltag und Unterricht Eingang. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 in der Antwort der Landesregierung auf die o. a. Anfrage (Drs. 18/230) verwiesen. (Verteilt am 19.02.2018) Drucksache 18/313 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Umgang mit Weihnachtsfeiern an öffentlichen Schulen in Niedersachsen