Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3237 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Umgang mit Aufenthalts- und Betretungsverboten im niedersächsischen Fußball Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 22.02.2019 - Drs. 18/2983 an die Staatskanzlei übersandt am 27.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 18.03.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Im Jahr 2017 hat ARD-Radio bundesweite Zahlen zu Aufenthalts- und Betretungsverboten ermittelt. Seit der Saison 2013/2014 wurden demnach über 10 000 entsprechende Aufenthalts- und Betretungsverbote verhängt. Nach den Recherchen von ARD-Radio wurde dieses Instrument von Jahr zu Jahr stärker genutzt - besonders stark in Niedersachsen (https://www.br.de/presse/inhalt/presse mitteilungen/ard-radio-recherche-sport-fussballfans-verbannt-100.html). Seit der Erhebung ist mehr als ein Jahr vergangen. Vorbemerkung der Landesregierung Aufenthalts- und Betretungsverbote sind präventivpolizeiliche Maßnahmen, die darauf abzielen, Störungen und Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballspielen wirksam zu verringern. Sie stellen gezielte Maßnahmen gegen einzelne Personen dar, die auf Basis individueller Gefahrenprognosen von den niedersächsischen Polizeidirektionen erlassen werden. Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage zu dem Thema „Aufenthaltsverbote im niedersächsischen Fußball“, Drs. 18/441 vom 01.03.2018, dargestellt, ist es Auffassung der Landesregierung, dass Aufenthalts- und Betretungsverbote angemessene, erforderliche und geeignete Maßnahmen sind, um Straftäter sowie Verursacher nicht unerheblicher Störungen gezielt von entsprechenden Veranstaltungen fernzuhalten. Darüber hinaus steht damit ein wirksames Instrument der Gefahrenabwehr zur Differenzierung zwischen friedlichen Fans und unfriedlichen Fußballanhängern zur Verfügung, um damit auch Kollektivmaßnahmen, z. B. Zuschauerausschlüsse bzw. Teilausschlüsse oder Kontingentierungen, zu vermeiden bzw. zu minimieren. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage werden in Niedersachsen Aufenthalts- und Betretungsverbote verhängt? Rechtsgrundlage für Aufenthalts- und Betretungsverbote ist § 17 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). 1 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode 2. Drucksache 18/3237 Wie viele Aufenthalts- und Betretungsverbote wurden in Niedersachsen seit der Saison 2013/2014 verhängt (bitte aufgeschlüsselt nach Standort bzw. Vereinszugehörigkeit und Spielzeit)? In den nachfolgenden Tabellen wird die Anzahl der in den niedersächsischen Standorten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbote und die Anzahl der davon betroffenen Personen für die Spielzeiten ab 2013/2014 dargestellt: Saison 2013/2014 Hannover 14/40 Anzahl Personen und Vereinszugehörigkeit Heimverein 40 Eintr. Braunschweig 24 Hansa Rostock 8 Preußen Münster 6 MSV Duisburg 5 Halle FC 4 LR Ahlen 75/47 17 für einen bis mehrere Spieltage Wolfsburg 3/0 3 für einen Spieltag Anzahl Verbote (Heim/Gast) Gastverein 14 für einen Spieltag Osnabrück Saison 2014/2015 Anzahl Personen und Vereinszugehörigkeit Heimverein Gastverein Braunschweig 0/10 10 Hannover 96 Goslar 0/15 15 Eintr. Braunschweig Oldenburg 2/15 2 für einen Spieltag 15 VfL Osnabrück 6 Hansa Rostock 8 Preußen Münster 2 MSV Duisburg 24 Holstein Kiel 10 Arminia Bielefeld Osnabrück 109/50 16 für einen bis mehrere Spieltage Wolfsburg 2/0 2 für einen Spieltag Saison 2015/2016 Hannover Osnabrück 2 Anzahl Verbote (Heim/Gast) Anzahl Verbote (Heim/Gast) Anzahl Personen und Vereinszugehörigkeit Heimverein 1/0 1 saisonal 203/42 28 für einen bis mehrere Spieltage Gastverein 5 Hansa Rostock 37 Preußen Münster Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Saison 2016/2017 Anzahl Verbote (Heim/Gast) Drucksache 18/3237 Anzahl Personen und Vereinszugehörigkeit Heimverein Gastverein 53 Hannover 96 21 1. FC Magdeburg 10 Waldhof Mannheim 2 Hessen Kassel 36 Arminia Bielefeld 37 Dynamo Dresden 3 Karlsruher SC Braunschweig 49/122 49 ein Spieltag Hannover 67/40 47 saisonal 20 für einen Spieltag Meppen 1/0 1 für einen Spieltag Oldenburg 0/5 5 VfB Lübeck Osnabrück 165/189 6 Hansa Rostock 81 Preußen Münster 14 Halle FC 12 Holstein Kiel 38 1. FC Magdeburg 27 Werder Bremen 11 Borussia Dortmund Wolfsburg 0/37 Saison 2017/2018 Anzahl Verbote (Heim/Gast) 32 für einen bis mehrere Spieltage 37 Werder Bremen Anzahl Personen und Vereinszugehörigkeit Heimverein Braunschweig 14/0 14 für einen Spieltag Hannover 136/50 47 saisonal 89 für einen Spieltag Meppen 9/18 6 für einen bis mehrere Spieltage Osnabrück 141/247 13 für einen bis mehrere Spieltage Wolfsburg 0/16 Gastverein 9 Arminia Bielefeld 31 Eintr. Braunschweig 10 1. FC Magdeburg 13 VfL Osnabrück 5 Hansa Rostock 13 Hansa Rostock 104 Preußen Münster (davon 16 zwei Spieltage) 11 Halle FC 1 1. FC Magdeburg 79 Carl Zeiss Jena 1 Rot-Weiß Erfurt 11 Hamburger SV 10 Hamburger SV 6 1. FC Köln 3 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Saison 2018/2019 (Stand 11.03.2019) Anzahl Verbote (Heim/Gast) Drucksache 18/3237 Anzahl Personen und Vereinszugehörigkeit Heimverein Braunschweig 5/6 5 saisonal Hannover 12/0 12 saisonal Meppen 6/2 3 für einen bis mehrere Spieltage Osnabrück 86/30 11 für einen bis mehrere Spieltage Wolfsburg 0/14 3. Gastverein 3 VfL Osnabrück 3 Hansa Rostock 2 VfL Osnabrück 17 Preußen Münster 8 Halle FC 4 1. FC Kaiserslautern 1 SV Meppen 9 Borussia Dortmund 5 Werder Bremen Ist von der letzten zur laufenden Saison am Standort Hannover ein Rückgang von Aufenthalts- und Betretungsverboten zu verzeichnen, und wenn ja, wie erklärt sich dieser? Wie aufgeführt, ist ein Rückgang der saisonalen Aufenthalts- und Betretungsverbote in Hannover erkennbar. Dieser Rückgang erklärt sich dadurch, dass anhand der jeweiligen individuellen Gefahrenprognose weniger Personen für die Maßnahme infrage kamen als in der Vorsaison. 4. Wie viele Personen waren von den in Frage 2 genannten Verboten betroffen? Siehe Antwort zu Frage 2. 5. Nach welchen Kriterien und von wem werden entsprechende Verbote in Niedersachsen ausgesprochen? Siehe Vorbemerkungen. 6. Wie lange dauern Aufenthalts- und Betretungsverbote in Niedersachsen, gibt es bei der Dauer Abstufungen, und wo sind diese geregelt? Die Regelungen ergeben sich aus § 17 Abs. 4 Nds. SOG, dort heißt es: „Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung.“ Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 3 der Drucksache 18/441 vom 01.03.2018 hingewiesen. 7. Werden auch Aufenthalts- und Betretungsverbote zur Bewährung verhängt? Nein. 8. Was droht Betroffenen bei Verstößen gegen Aufenthalts- und Betretungsverbote? Aufenthalts- und Betretungsverbote können bei deren Missachtung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 64 Abs. 1 Nds. SOG). In Betracht kommen die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 69 Nds. SOG) oder Zwangsgelder (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 67 Nds. SOG). Im Falle einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes kann gemäß § 68 Nds. SOG die Beantragung einer Ersatzzwangshaft beim zuständigen Amtsgericht erfolgen. 4 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode 9. Drucksache 18/3237 Für welchen Bereich und welche Zeiten gelten Aufenthalts- und Betretungsverbote in Niedersachsen üblicherweise, und sind diese rechtlich geregelt (bitte mit Beispielen an den Standorten der 1. bis 4. Liga)? Auf die Beantwortung der Fragen 9 (Bereiche) und 3 (Zeiten) der Drucksache 18/441 vom 01.03.2018 wird hingewiesen. Den Adressaten werden im Falle von Aufenthalts- und Betretungsverboten an allen Standorten eindeutige Informationen in Form von Kartenausschnitten mit einer Darstellung des betroffenen Bereiches übermittelt. Dieses geschieht grundsätzlich bereits im Anhörungsverfahren. 10. Wie werden Aufenthalts- und Betretungsverbote in Niedersachsen kontrolliert? Durch die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten, insbesondere durch die Szenenkundigen Beamtinnen und Beamten. 11. Wie viele Verstöße gegen Aufenthalts- und Betretungsverbote konnten seit 2013/2014 dokumentiert werden? In dem genannten Zeitraum wurden insgesamt zwei Verstöße dokumentiert. 12. Gibt es bundesweit einheitliche Standards bei der Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten bzw. eine Koordination durch die IMK/SMK? Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Intensivtäter Gewalt und Sport - Folgeauftrag zur Nutzung von präventiv polizeilichen Maßnahmen“ hat mit Abschlussbericht vom 25.03.2015 die Handlungsempfehlungen „Präventiv polizeiliche Maßnahmen“ herausgegeben. Ziel dieser Empfehlungen ist eine Intensivierung der Durchführung entsprechender Maßnahmen unter Berücksichtigung der Polizeigesetze der Länder. Mit Beschluss der 202. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 24. bis 26.06.2015 in Mainz, TOP 9.3, wurde die Umsetzung der Handlungsempfehlungen in Bund und Ländern empfohlen. 13. Reicht die Gruppenzugehörigkeit (z. B. zu Ultras) aus, um mit Aufenthalts- und Betretungsverboten belegt zu werden? Nein. 14. Reicht eine Personalienfeststellung bzw. reichen mehrere Personalienfeststellungen dafür aus, um in Niedersachsen mit einem Aufenthalts- und Betretungsverbot belegt zu werden? Nein, der Maßnahme geht immer eine Prüfung der Tatsachen i. S. der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nds. SOG in Form einer individuellen Gefahrenprognose voraus. 15. Werden Personen mit Aufenthalts- und Betretungsverboten in Niedersachsen automatisch in die DS Sport oder die Datei Gewalttäter Sport eingetragen? Die Eintragung in die DS Sport als auch temporär in die Datei Gewalttäter Sport wird nach Prüfung der Erforderlichkeit einer solchen Speicherung manuell erfasst. 5 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3237 16. Wird automatisch mit Aufenthalts- und Betretungsverboten belegt, wer in der DS Sport oder der Datei Gewalttäter Sport eingetragen ist? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage? Nein. 17. Wo und wie lange werden Daten über Personen mit Aufenthalts- und Betretungsverboten gespeichert, wer hat darauf Zugriff, und welche Löschfristen gibt es? Speicherungen in der Datei Gewalttäter Sport erfolgen für den Zeitraum der Maßnahme, mit Ablauf dieses Zeitraumes wird diese Eintragung anhand der erfassten Prüffrist gelöscht. In der „SAFIR-Datensammlung zur Gefahrenabwehr und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Sportveranstaltungen (DS Sport)“ vom 28.02.2017 ist eine Speicherung präventivpolizeilicher bzw. polizeirechtlicher Maßnahmen vorgesehen. Für die Löschung dieser Speicherungen sind die Regelungen der §§ 39 a und 47 Nds. SOG maßgeblich. 18. Werden Informationen über Aufenthalts- und Betretungsverbote mit privaten Dritten geteilt (z. B. Vereine, ÖPNV-Anbieter, Deutsche Bahn etc.)? Eine Datenübermittlung an Dritte findet nicht statt. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 8 der Drucksache 18/441 vom 01.03.2018 hingewiesen. 19. Erhalten Personen, gegen die ein Aufenthalts- und Betretungsverbot verhängt werden soll, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zum Widerspruch? Solange es sich nicht um eine Eilmaßnahme handelt, wird jedem Adressaten im Rahmen des Anhörungsverfahrens die rechtlich erforderliche Möglichkeit zur Erwiderung eingeräumt. Der/die Betroffene eines Aufenthalts- und Betretungsverbotes kann gemäß § 74 Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. 20. Wenn es die Möglichkeit zum Widerspruch gibt, welcher Zeitraum wird den Betroffenen zur Reaktion gewährt (insbesondere vor Spieltagen)? Vor der schriftlichen Verfügung des Aufenthaltsverbotes wird dem/der Betroffenen in der Regel eine Anhörungsfrist von zwei Wochen gewährt. 21. Wie wird mit in Frage 19 genannten Stellungnahmen und Widersprüchen umgegangen? Die Stellungnahmen fließen als ein Entscheidungskriterium in das Aufenthaltsverbotsverfahren ein. 22. In wie vielen Fällen wurden Aufenthalts- und Betretungsverbote in den letzten fünf Jahren in Niedersachsen zurückgenommen bzw. ausgesetzt (bitte nach Saison und Standort aufschlüsseln)? Im Jahre 2017 wurde in Hannover im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in einem Fall von einem spieltagsbezogenen Aufenthalts- und Betretungsverbot abgesehen. In der Saison 2017/2018 wurden 39 dieser Verbote für die Teilnahme an einer versammlungsrechtlichen Aktion in Hannover zeitweise ausgesetzt. Darüber hinaus wurde einem Betroffenen in der Saison 2018/2019 in Hannover gestattet, sich während der Verbotszeit im Rahmen seiner Arbeitszeit in der Aufenthaltsverbotszone aufzuhalten. 6 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3237 23. Ist es in den letzten fünf Jahren durch Aufenthalts- und Betretungsverbote zu Drittortauseinandersetzungen bzw. der Verlagerung von Straftaten gekommen? Soweit dieses überhaupt zu bewerten ist, ist eine Verlagerung von Straftaten in diesem Zusammenhang nicht festzustellen. 24. Wie ist das polizeiliche Vorgehen bei Minderjährigen, gegen die ein Aufenthalts- und Betretungsverbot verhängt wird bzw. werden soll? Minderjährige werden ausschließlich über ihre Erziehungsberechtigten über die Maßnahme in Kenntnis gesetzt. Ansonsten gelten die rechtlichen Voraussetzungen wie bei Erwachsenen. 25. Werden in Niedersachsen Aufenthalts- und Betretungsverbote nur für einzelne (Risiko)Spiele ausgesprochen? Nein, es gibt auch Verbote für mehrere Spiele bis hin zu saisonalen Verboten. 26. Gibt es in Niedersachsen einen Zusammenhang zwischen Stadion- sowie Aufenthaltsund Betretungsverboten? Wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage werden hier Daten zwischen Behörden und Dritten (Vereine, DFB) ausgetauscht? Nein. 27. Wie bewertet die Landesregierung die Maßnahme der Aufenthalts- und Betretungsverbote bezüglich der drei Bewertungskriterien gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen, die sich auf die Verhältnismäßigkeit beziehen (Geeignetheit, Angemessenheit [wurde das mildeste Mittel gewählt], Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) (bitte jeweils mit Einschätzung zu jedem Kriterium)? Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist geeignet, die Begehung von Straftaten zu verhindern, da die betroffene Person den gefahrenträchtigen Bereich unter Androhung von Zwangsmitteln nicht betreten darf. Zugleich stellt sie das mildeste Mittel dar. Alternativ käme zur Beseitigung der Gefahr eine Meldeauflage bzw. eine Ingewahrsamnahme in Betracht. Diese beiden Maßnahmen greifen jedoch erheblich höher in die Freiheitsrechte des/der Betroffenen ein. Nicht zuletzt aufgrund der individuellen Gefahrenprognose ist die Maßnahme aus hiesiger Sicht ebenso angemessen. Die Schwere des Eingriffs, das Verbot des Betretens eines eng umgrenzten Bereichs für einen definierten Zeitraum, steht nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck der Maßnahme, dem Schutz von Kollektivrechtsgütern bzw. Individualrechtsgütern Dritter. (Verteilt am 20.03.2019) 7