Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3238 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth und Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Fischereiliche Folgenutzung von Bodenabbaugewässern Anfrage der Abgeordneten Dana Guth und Stefan Wirtz (AfD), eingegangen am 13.02.2019 - Drs. 18/2833 an die Staatskanzlei übersandt am 18.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 18.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Der Arbeitshilfe NATURA 2000 des NLT ist zu entnehmen, dass die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung von zum Zeitpunkt der Ausweisung fischereilich genutzten Gewässern unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation sowie des natürlichen Uferbewuchses nach Maßgabe der für die jeweilige(n) Gewässerstrecken geltenden Bestimmungen der gültigen Gewässerordnung zur Ausübung der fischereilichen Nutzung zulässig ist, sofern nicht für einzelne Gewässer im Rahmen dieser Verordnung Sonderregelungen getroffen worden sind (https://www.nlt.de/pics/medien/1_1497255378/2017_Natura_2000_-_Arbeitshilfe_ Stand_Mai_2017.pdf, abgerufen am 28.01.2019). Vorbemerkung der Landesregierung Ist mit dem Abbau von Bodenschätzen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) verbunden, bedarf der Ausbau nach wasserrechtlichen Vorschriften grundsätzlich der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Das Planfeststellungsverfahren ist mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu verbinden, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Schutzgüter haben kann (vgl. auch § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung — NUVPG). Ist dies nicht der Fall, kann der Bodenabbau nach § 68 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auch ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung ). Die wasserrechtliche Planfeststellung und die wasserrechtliche Plangenehmigung ersetzen alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen oder Zulassungen einschließlich der naturschutzrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen. Die Zuständigkeit für die genannten wasserrechtlichen Verfahren liegt in Niedersachsen bei den unteren Wasserbehörden. Eine landesweite Übersicht über die durch Bodenabbau entstandenen Gewässer wird nicht geführt. Sofern eine Erhebung durchgeführt werden sollte, wären bei allen unteren Wasserbehörden die erteilten Planfeststellungen und Plangenehmigungen der letzten 15 Jahre zum Abbau von Bodenschätzen durchzusehen und festzustellen, ob die zugelassenen Gewässer tatsächlich erstellt wurden (wozu der Vorhabensträger nach Unanfechtbarkeit von Planfeststellung bzw. –genehmigung fünf Jahre Zeit hat). Die daraus ermittelten „Bodenabbaugewässer“ wären zu verorten und hinsichtlich ihrer Lage in einem NATURA-2000-Gebiet zu überprüfen. Dieser Aufwand erscheint unverhältnismäßig hoch und ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erledigen . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3238 2 Auch der Rohstoffsicherungsbericht des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (http://www.lbeg.niedersachsen.de/energie_rohstoffe/rohstoffe/rohstoffsicherungsbericht/rohstoffsic herungsbericht-570.html) gibt zwar eine Übersicht über die rohstoffwirtschaftlichen Daten von Niedersachsen , nicht aber über die infolge einiger Abbauverfahren entstandenen Gewässer. 1. Wie viele Bodenabbaugewässer sind in den letzten zehn Jahren in Niedersachsen neu entstanden (bitte Standort angeben)? Entfällt, auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Wie viele der niedersächsischen Bodenabbaugewässer befinden sich in einem NATU- RA-2000-Gebiet? Entfällt, auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. In wie vielen Bodenabbaugewässern ist die fischereiliche Nutzung erlaubt, in wie vielen nicht (bitte je Bodenabbaugewässer auflisten, ob eine fischereiliche Nutzung erlaubt ist oder nicht)? Der Landesregierung und auch dem Fischereikundlichen Dienst des Landes Niedersachsen liegen keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. 4. Ist in Gewässern, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung fischereilich nicht genutzt werden, eine fischereiliche Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen? Die fischereiliche Nutzung von Gewässern wird in FFH-Gebieten nicht grundsätzlich eingeschränkt. Vielmehr sind gebietsbezogene Regelungen zur fischereilichen Nutzung im Einzelfall möglich, sofern erforderlich und angemessen. Dies gilt auch für Abbaugewässer. Zuständig für die Schutzgebietsverfahren und die jeweilige Ausgestaltung der Verordnungen sind die unteren Naturschutzbehörden . Gemäß § 1 Abs. 2 Nds. FischG steht dem Gewässereigentümer das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer zu, das dem besonderen Schutz des Artikels 14 GG unterliegt. Das Fischereirecht bildet ein gesondertes Recht neben dem Gewässereigentum. Dem Fischereiberechtigten steht die durch Gesetz begründete Befugnis zu, in dem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 1 Abs. 1 Nds. FischG). Das Hegerecht ermächtigt auch zum Einbringen von Fischbesatz. Dem Fischereiberechtigten steht es frei, die Fischerei selber auszuüben, zu verpachten oder zu unterlassen, sofern er die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege gemäß § 40 Abs.1 Nds. FischG wahrnimmt, die gemäß § 41 Abs. 2 Nds. FischG auch für Fischbestände in durch Bodenabbau entstandenen Gewässern zutrifft. Gemäß § 40 Nds. FischG hat der Fischereiberechtigte bzw. dessen Fischereipächter die Pflicht, einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Insofern ist die Fischerei nicht dem Gemeingebrauch zuzuordnen und auch nicht mit einer Freizeitnutzung gleichzusetzen. Sofern das eigentumsgleiche Fischereirecht durch räumliche oder zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei und/oder der damit einhergehenden Nebenrechte beeinträchtigt wird, muss deshalb im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob die Beeinträchtigung erheblich ist und der Fischereiberechtigte somit zu entschädigen wäre. (Verteilt am 21.03.2019) Drucksache 18/3238 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Fischereiliche Folgenutzung von Bodenabbaugewässern Anfrage der Abgeordneten Dana Guth und Stefan Wirtz (AfD), eingegangen am 13.02.2019 - Drs. 18/2833 an die Staatskanzlei übersandt am 18.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Kli-maschutz namens der Landesregierung vom 18.03.2019