Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3314 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Übergang vom Studium in das Referendariat Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 13.02.2019 - Drs. 18/2836 an die Staatskanzlei übersandt am 18.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 19.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Ausweislich der Internetseite des Oberlandesgerichts Celle (https://www.oberlandesgerichtcelle .niedersachsen.de/ausbildung/referendariat/bewerbungsverfahren/bewerbungsverfahren- 132821.html) werden die Rechtsreferendare in Niedersachsen zum 1. März, 1. Juni, 1. September sowie 1. Dezember eines jeden Jahres zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Bewerbungen seien frühestens fünf und spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin zulässig. Nach Angaben des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts finden die Pflichtfachprüfungen (1. Staatsexamen) viermal jährlich statt, beginnend mit den Klausuren jeweils Mitte Januar, April, Juli und Oktober. Die mündlichen Prüfungen erfolgen sodann jeweils ab Anfang Juni, September, Dezember und März. Binnen eines Quartals (drei Monate) seien die mündlichen Prüfungen voraussichtlich abgeschlossen . Der Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Prüfung hänge mit dem Erhalt der vollständigen Notenmitteilung zusammen (http://www.justizportal.niedersachsen.de/startseite/karriere/landesjustiz pruefungsamt/staatliche_pflichtfachpruefung_und_erste_pruefung/muendliche-pruefung-158134 .html). Gemäß der Ordnung über die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfung an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover bildet die Schwerpunktbereichsprüfung den universitären Teil der ersten Prüfung. Sie kann vor, während oder nach der Pflichtfachprüfung abgelegt werden. Das Schwerpunktbereichsstudium beginnt jeweils Mitte Oktober und Mitte April und überschneidet sich mit der Pflichtfachprüfung, die jeweils Ende Oktober und Ende April stattfindet, wenn sie nach der Pflichtfachprüfung abgelegt wird (Beispiel: 2018 begann das Schwerpunktbereichsstudium am 15.10.2018, und die Pflichtfachprüfung fand vom 18. bis 26.10.2018 statt. Das Schwerpunktbereichsstudium wird am 08.04.2019 beginnen, und die Pflichtfachprüfung findet vom 15. bis 26.04.2019 statt). Dadurch werden die Studierenden dazu gezwungen, den Monat Oktober beziehungsweise April der jeweiligen Vorlesungszeit zu verpassen. Das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung ist eine Voraussetzung für das Bestehen der ersten Prüfung. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen, welche zum Ende der Vorlesungszeit des zweiten Fachsemesters im Schwerpunktstudium stattfindet. Aufgrund des Zeitpunktes der mündlichen Prüfung und der Bewerbungsfristen müssen Absolventen gegebenenfalls vier Monate überbrücken, bevor sie das Referendariat antreten können. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) besteht die erste juristische Prüfung aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Die Einzelheiten der Pflichtfachprüfung regeln das Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3314 2 NJAG sowie die Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO). Die Einheitlichkeit der Durchführung wird durch das Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt sichergestellt. Für die Schwerpunktbereichsprüfung legt § 4 a NJAG lediglich Mindestanforderungen fest. Die weiteren Einzelheiten werden in den von den einzelnen Fakultäten erlassenen Prüfungsordnungen geregelt. Die Durchführung der Schwerpunktbereichsprüfungen obliegt den bei jeder juristischen Fakultät eingerichteten Prüfungsämtern. Das Schwerpunktbereichsstudium kann während des übrigen Studiums vor der Pflichtfachprüfung durchgeführt werden. Es kann auch nach der Pflichtfachprüfung absolviert werden. Die Studierenden sind in ihrer Entscheidung über den zeitlichen Ablauf frei. Ohnehin haben die Studierenden selbst die Dauer ihres Studiums in der Hand. Allerdings lässt sich in den letzten Jahren deutlich die Tendenz erkennen, dass viele Studierende im April- und im Oktobertermin die Klausuren schreiben. Dies ist vor allem eine Folge aus der Möglichkeit der Studierenden gemäß § 18 NJAG, einen sogenannten Freiversuch zu unternehmen mit der Folge, dass dann die Kampagnen der mündlichen Prüfungen fünf Monate später entsprechend stark frequentiert sind. Die Durchführung der Pflichtfachprüfung obliegt dem Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt. Wie im Text der kleinen Anfrage bereits dargestellt, finden die Klausuren zur Pflichtfachprüfung jeweils viermal pro Jahr, nämlich im Januar, April, Juli und Oktober statt. Die Termine für die Klausuren liegen jeweils in der zweiten Monatshälfte. Dabei sind die Termine eingebettet in das sogenannte Kampagnensystem des Landesjustizprüfungsamts, das auch für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung zuständig ist. Auch hier finden die Klausuren jeweils in den Monaten Januar, April , Juli und Oktober statt, allerdings in der ersten Monatshälfte. Bei der zweiten Staatsprüfung ist zu beachten, dass die Prüflinge als Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sich in einem öffentlich -rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Die mündlichen Prüfungen müssen im fünften Monat nach den Klausuren durchgeführt werden, damit das Ausbildungsverhältnis nicht länger als zwei Jahre dauert. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Termine für die Klausuren sowohl in der Pflichtfachprüfung als auch in der zweiten Prüfung mit den übrigen Bundesländern abgestimmt sind. Außerdem nimmt Niedersachsen sowohl für die Pflichtfachprüfung als auch für die zweite Staatsprüfung am sogenannten Klausurenring teil. In dessen Rahmen tauschen die Bundesländer geeignete Aufgabenstellungen untereinander aus. Die Korrektur der Examensklausuren wird zum Teil durch hauptamtliche Prüferinnen und Prüfer durchgeführt. Zum Teil werden die Korrekturen aber auch durch nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer erledigt. Hiervon sind viele sowohl in der ersten als auch in der zweiten Prüfung tätig. Auch die mündlichen Prüfungen werden von hauptamtlichen wie von nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern durchgeführt, die ebenfalls häufig in beiden Examen tätig sind. Gemäß § 25 NJAVO sind die Oberlandesgerichte in Braunschweig, Celle und Oldenburg für die Durchführung des Referendardienstes zuständig. Diese führen auch das Einstellungsverfahren durch. Hierbei haben sie die Verordnung über das Zulassungs- und Auswahlverfahren für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (JurVorbDZulV) zu beachten. Allein dieser kurze Überblick über die beteiligten Behörden und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zeigt, dass der Übergang vom Jurastudium in das Referendariat eingebettet ist in komplexe Abläufe zwischen Erster juristischer Prüfung und Einstellung in den Referendardienst. Im Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt sowie in den Oberlandesgerichten werden die erforderlichen personellen und sachlichen Kapazitäten vorgehalten, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherstellen zu können. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation, dass zwischen der Beendigung des ersten Staatsexamens mit Absolvierung der mündlichen Prüfung des Schwerpunkts bzw. des Pflichtfachs und dem Einstieg in das Referendariat eine Zwischenzeit von bis zu vier Monaten überbrückt werden muss? Ein Zeitraum von vier Monaten zwischen erster juristischer Prüfung und Eintritt in das Referendariat ist keinesfalls die Regel. Der Großteil der Studierenden kann schneller mit einer Einstellung in den Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3314 3 Referendardienst rechnen. Nach Erhebungen des Landesjustizprüfungsamtes fanden im Jahr 2018 82,21 % der mündlichen Prüfungen zu einem Zeitpunkt statt, der eine fristgerechte Bewerbung zum nächsten Einstellungstermin und damit eine Übergangszeit unter vier Monaten für den Referendardienst ermöglicht hätte, soweit das Zeugnis über die Schwerpunktbereichsprüfung bereits vorlag. 2. Sieht die Landesregierung dahin gehenden Handlungsbedarf, die Überbrückungszeiten zwischen dem Abschluss des ersten Examens und dem Beginn des Referendariats zu verkürzen? Ein solcher Handlungsbedarf wird nicht gesehen. Beschwerden von Studierenden über zu lange Wartezeiten sind in den letzten Jahren beim Landesjustizprüfungsamt nicht erhoben worden. Auch die Referendarpersonalräte haben sich hierzu nicht geäußert. 3. Wäre eine zeitliche Anpassung der Prüfungsdurchgänge des ersten Examens (Schwerpunkt /Pflichtfach) zu den Einstiegsterminen in das Referendariat möglich, oder sieht die Landesregierung die Möglichkeit, die Bewerbungsfrist für das Referendariat zu verkürzen , um so die Überbrückungszeit der Absolventen zu minimieren, oder zumindest die Möglichkeit, bestimmte Bewerbungsunterlagen wie das Zeugnis zum Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung später einreichen zu können (Beispielsweise jeweils Anfang Februar oder August)? Eine zeitliche Anpassung der Prüfungsdurchgänge wäre ohne weiteres nicht möglich, sondern würde erheblichen Aufwand verursachen. Wie in der Vorbemerkung dargestellt, ist die erste juristische Prüfung in komplexe organisatorische Abläufe eingebettet, deren Einzelteile nicht für sich verändert werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf die anderen hätte. So wäre beispielsweise eine Verschiebung der Klausurtermine nicht möglich, ohne die ohnehin schon schwierige Steuerung der Prüferkapazitäten in der Pflichtfachprüfung und der zweiten Staatsprüfung weiter erheblich zu erschweren. Darüber hinaus sind die Klausurtermine bundesweit abgestimmt. In allen Bundesländern werden zu den weit im Voraus festgelegten Terminen die thematisch gleichen Klausuren geschrieben. Teilweise werden auch dieselben oder nur unwesentlich veränderte, weil an Landesverhältnisse angepasste, Prüfungsaufgaben verwendet. Schon deswegen scheidet eine Veränderung der Klausurtermine aus. Eine Vorverlegung der mündlichen Prüfungen ist ebenfalls nicht möglich. Die Zeit zwischen den Klausuren und den mündlichen Prüfungen, in der die Klausuren von zwei Prüfern unabhängig voneinander korrigiert, gegebenenfalls Unstimmigkeiten aus den Korrekturen geklärt und die mündlichen Prüfungen organisiert werden müssen, ist derzeit gerade ausreichend bemessen. Eine Verkürzung wäre organisatorisch nicht darstellbar. Auch eine Verkürzung der Bewerbungsfrist für das Referendariat wird von allen Oberlandesgerichten als organisatorisch nicht möglich angesehen. Für das Einstellungsverfahren sind vom Ende der Bewerbungsfrist bis zum Beginn des Referendariats lediglich zwei Monate angesetzt. In dieser Zeit werden insbesondere Zusagen und Absagen erteilt, aber auch Arbeitsgemeinschaften organisiert und die Zuteilung der Referendarinnen und Referendare an die Ausbildungsgerichte vorgenommen . Eine große Anzahl der Referendarinnen und Referendare bewirbt sich an mehreren Oberlandesgerichten , sodass im laufenden Bewerbungsverfahren zusätzliche Ausbildungsplätze über ein Nachrückverfahren frei werden und besetzt werden müssen, was ebenfalls einen gewissen zeitlichen Vorlauf bedingt. Eine Verkürzung der Bewerbungsfrist würde daher im Ergebnis voraussichtlich dazu führen, dass Ausbildungsplätze frei blieben. Die Möglichkeit, Unterlagen, wie etwa Zeugnisse, nicht sofort mit der Bewerbung einreichen zu müssen, wird generell kritisch gesehen, weil dies die ohnehin zeitlich knapp bemessenen Abläufe zusätzlich belastet. Allerdings haben die Oberlandesgerichte Braunschweig und Oldenburg berichtet , in der Vergangenheit im Einzelfall auch Ausnahmen zugelassen zu haben, sofern etwa nach Berücksichtigung aller fristgerechten und vollständigen Bewerbungen noch Ausbildungsstellen freigeblieben waren. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3314 4 4. Wäre eine zeitliche Anpassung der Klausuren zur Pflichtfachprüfung vor den Beginn der jeweiligen Vorlesungszeit möglich (also jeweils Ende September und Ende März), um die Überschneidung mit dem Beginn des Schwerpunktbereichsstudiums zu umgehen ? Siehe Antwort zu Frage 3. (Verteilt am 26.03.2019) Drucksache 18/3314 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Übergang vom Studium in das Referendariat