Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3318 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Städtebauförderung - Neuinterpretation der Richtlinie? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 20.02.2019 - Drs. 18/2951 an die Staatskanzlei übersandt am 25.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 20.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Ziel städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen ist die Behebung städtebaulicher Missstände bzw. Bewältigung städtebaulicher Funktionsverluste in festgelegten Erneuerungsgebieten durch den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln. In der Praxis beantragen Kommunen häufig ein größeres Sanierungsgebiet über mehrere Bereiche bzw. Straßen, um auf größere Fördersummen des Projekts zu kommen. Diese werden dann in Einzelabschnitte /Einzelprojekte aufgeteilt, die nacheinander abgewickelt werden. Bisher galt, dass sich der prozentuale Zuschuss in der Schlussabrechnung auf die Summe aller förderfähigen Kosten aller Projekte bezog. Das bedeutet, wenn ein Bereich mehr förderfähige Kosten enthielt, als prozentual förderfähig waren, konnte dies durch geringere förderfähige Kosten in einem anderen Bereich wieder ausgeglichen werden. Nunmehr soll es so sein, dass in jeder Einzelmaßnahme von der NBank nur der maximale Prozentsatz anerkannt wird und der darüber liegende Teil wegfällt. Vorbemerkung der Landesregierung Die Größe eines Sanierungsgebiets spielt für die Bemessung der Förderungshöhe keine Rolle. Für alle förderfähigen Einzelmaßnahmen erhalten die Kommunen eine Zwei-Drittel-Förderung, jeweils zur Hälfte Bundes- und Landesmittel. Einen prozentualen Unterschied bei der Förderungshöhe der Einzelmaßnahmen gibt es daher nicht. Bei einigen Kostenpositionen gilt jedoch eine Förderobergrenze. So sind z. B. die förderfähigen Kosten für Erschließungsmaßnahmen auf zurzeit 200 Euro je Quadratmeter begrenzt. Die 2008 eingeführte Begrenzung auf zunächst 160 Euro entsprach einer Forderung des Landesrechnungshofs . Eine Verrechnung mit anderen Einzelmaßnahmen war nie möglich, da dadurch die Begrenzung aufgehoben würde. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3318 2 1. Trifft es zu, dass die Abrechnung nun anders erfolgt, und wenn ja, um wie viel hat sich die Fördersumme bei den einzelnen Projekten dadurch im Schnitt verringert? Nein. 2. Wie ist die Förderrichtlinie aus Sicht der Landesregierung zu interpretieren? Siehe oben. 3. Sofern die Landesregierung der Auffassung ist, dass der „alten Interpretation“ zu folgen ist, welche Möglichkeiten bestehen für Kommunen im Nachhinein, die - eventuell fälschlicherweise - nicht bewilligten Mittel zu erhalten? Eine Änderung der Bewilligungspraxis ist nicht erfolgt (siehe Vorbemerkungen). (Verteilt am 27.03.2019) Drucksache 18/3318 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Jörg Bode, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Städtebauförderung - Neuinterpretation der Richtlinie?