Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3321 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 5)? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 22.02.2019 - Drs. 18/2981 an die Staatskanzlei übersandt am 26.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 20.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Im Zusammenhang mit der Entschädigungsordnung (EntschädigungsO) der Pflegekammer stellen sich einige Fragen. So ist beispielsweise in § 2 Abs. 3 EntschädigungsO die Bezeichnung der Sätze fehlerhaft. Die Bezeichnung des vierten Satzes wurde nicht vorgenommen und stattdessen der fünfte Satz als Satz 4 bezeichnet. Diese Nummerierung setzt sich bis zum sechsen Satz fort. Dies hat auch Auswirkung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 und den dortigen Verweis auf § 3 Abs. 3. Gemeint war der fünfte Satz - genannt ist Satz 4 (vgl. https://www.pflegekammer-nds.de/files/downloads/auf wands-entschadigungsordnung-pflegekammer-niedersachsen.pdf letzter Abruf 20.02.2019). Vorbemerkung der Landesregierung Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Übernachtungskosten für die Kammerversammlungsmitglieder und den Vorstand sowie die Regelungen für die Erstattung ergeben sich aus der Aufwands - und Entschädigungsordnung der Pflegekammer Niedersachsen, die auf der Internetseite der Pflegekammer Niedersachsen veröffentlicht ist. 1. Wann wird dieser Fehler berichtigt, gegebenenfalls wann wurde dieser Fehler berichtigt ? Die redaktionelle Korrektur der Satznummerierung wurde von der Pflegekammer am 28.02.2019 vorgenommen. 2. Ist die Ermächtigungsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 an den Vorstand, die Normanwendung „in begründeten Fällen“ durch Beschluss außer Kraft zu setzen und durch eigene Regelungen zu ersetzen, rechtskonform und, wenn ja, mit welcher Begründung? § 2 Abs. 1 Satz 2 der Aufwands- und Entschädigungsordnung sieht vor, dass der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen von der dreimonatigen Frist zur Einreichung des Antrags auf Erstattung von Auslagen und Aufwandsentschädigungen (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und 4) sowie von der maximal erstattungsfähigen Höhe der Übernachtungskosten (§ 5 Satz 1) beschließen kann. Nach Einschätzung der Landesregierung ist diese Regelung rechtskonform. Die Kammerversammlung der Pflegekammer Niedersachsen bedient sich an dieser Stelle einer Normsetzungstechnik, die sehr häufig in Gesetzen, Verordnungen und Satzungen angewandt wird. Geregelt wird der „Normalfall“; die die Norm ausführende Behörde wird ermächtigt, in begründeten Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3321 2 Ausnahmefällen hiervon abzuweichen. Derartige Regelungen ermächtigen nicht, die Normanwendung außer Kraft zu setzen und durch eigene Regelungen zu ersetzen, sondern beinhalten normgestützte Ermächtigungen, in Ausnahmefällen, die der Normgeber selbst nicht abschließend berücksichtigen kann, zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit von notwendigerweise abstrakt formulierten Einzelnormen abzuweichen. Beispielhaft kann auf das Niedersächsische Abgeordnetengesetz (NAbgG) verwiesen werden, das in § 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 12 regelt, in welchen Fällen und in welcher Höhe die Abgeordneten eine Reisekostenentschädigung erhalten. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 NAbgG kann, wenn in besonderen Fällen, namentlich bei Auslandsreisen, die Entschädigungen nach den §§ 10 bis 12 die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten nicht decken, die Präsidentin oder der Präsident eine zusätzliche Entschädigung gewähren. 3. § 2 Abs. 4 Satz 2 regelt eine absolute Obergrenze der Aufwandsentschädigung von 50 Euro/Stunde. Diese Obergrenze lässt sich aber in den Fällen des § 8 nicht ermitteln, weil der Normgeber keinen den jeweiligen Entschädigungspauschalen des § 8 Satz 1 zugrunde liegenden arbeitstäglichen Zeitaufwand bestimmt hat. Ist eine solche Regelung rechtskonform? Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 der Aufwands- und Entschädigungsordnung ist die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 7 und § 8 dieser Ordnung so zu bemessen, dass durchschnittlich ein Betrag von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nach dem zu erwartenden Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit nicht überschritten wird. Dass es sich nicht um einen regelhaften Stundensatz handelt, lässt sich daraus schließen, dass dieser Betrag als Höchstbetrag genannt wird. Nach Auskunft der Pflegekammer ist die Festlegung einer Obergrenze für die Aufwandsentschädigung je Tätigkeitsstunde vielmehr im Zusammenhang mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Aufwands- und Entschädigungsordnung zu betrachten. Danach obliegt die Versteuerung der auf ihrer Grundlage erhaltenen Zahlungen ausschließlich der Zahlungsempfängerin oder dem Zahlungsempfänger. Ziel der Regelung sei es sicherzustellen, dass für die gezahlten Entschädigungen keine Umsatzsteuer anfällt. 4. Ist bei einem durchschnittlichen tariflichen Stundenlohn von ca. 17 Euro brutto im Pflegebereich (ca. 2 600 Euro brutto/Monat) eine Zahlung von 50 Euro/Tätigkeitsstunde (§ 2 Abs. 4 Satz 2) noch eine „Aufwandsentschädigung“ für ehrenamtliche Tätigkeit? Wie in der Antwort zu Frage 2 erläutert wird, handelt es sich bei dem in § 2 Abs. 4 Satz 2 der Aufwands - und Entschädigungsordnung genannten Betrag von 50 Euro nicht um einen durchschnittlichen Stundensatz, nach dem die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder der Kammerversammlung und des Vorstands „vergütet“ wird. Ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Stundenlohn von Pflegefachkräften kann also nicht vorgenommen werden. 5. Wieso gibt es bei den Arbeitnehmern in der Kammerversammlung keine § 69 Abs. 4 Satz 3, § 73 HWO vergleichbare Lösung (Freistellungsanspruch der Arbeitnehmer für Kammertermine unter Fortzahlung der Vergütung; Lohnersatzanspruch der Arbeitgeber gegen die Kammer)? In § 69 Abs. 4 HWO wird die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Mitglied im Gesellenausschuss der Handwerksinnung sind, geregelt. Nach § 73 HWO haben die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Lohnersatzansprüche gegen die Handwerksinnung. Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) orientiert sich bei der Errichtung der Pflegekammer hingegen an der Organisation anderer berufsständischer Kammern - u. a. der Ärztekammer Niedersachsen oder der Landespflegekammern in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein . Für diese Kammern gibt es keine gesetzliche Regelung, die eine Freistellung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber für die ehrenamtliche Tätigkeit in den Gremien vorsieht. Die For- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3321 3 derung nach einer gesetzlichen Freistellungsregelung für die Mitglieder der Kammerversammlung wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht erhoben. (Verteilt am 27.03.2019) Drucksache 18/3321 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 5)?