Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3332 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Entschädigung von Gänsefraßschäden Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP), eingegangen am 13.02.2019 - Drs. 18/2839 an die Staatskanzlei übersandt am 18.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 22.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Angesprochen auf mögliche Entschädigung von Landwirten für Gänsefraßschäden, zitiert das Jeversche Wochenblatt am 06.02.2019 Minister Lies wie folgt: „,Wir müssen da entschädigen, wo die Schäden entstehen‘, die Schäden für die Landwirte seien ,elementar‘“. Der Minister fordert laut dem Artikel, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen nicht an der Gebietskulisse festzumachen sei. Bereits am 09.05.2018 schrieb die NOZ, dass sich das MU vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gegen einen Beschluss wehre, in dem das MU aufgefordert werde, für Entschädigungen von Gänsefraßschäden aufzukommen (https://www.noz.de/deutschland-welt/niedersachsen/artikel/1206 485/gaense-zoff-in-niedersachsen-umwelt-klagt-gegen-innenministerium). Am 07.02.2019 schrieb agrarheute auf seiner Homepage, dass sich die Umwelt- und Landwirtschaftsministerien immer noch stritten, wer für die Schadensersatzklage der Landwirte nun aufkomme (https://www.ag rarheute.com/share/1551465). In einem Artikel des Weser Kurier vom 09.06.2018 wird berichtet, dass das MU aktuell an einer „Billigkeitsrichtlinie Nordische Gastvögel“ arbeite, „um höhere Billigkeitsleistungen zahlen zu können“ (https://www.weser-kurier.de/region/niedersachsen_artikel,-die-gaense-sind-los-_arid, 1737963.html). Vorbemerkung der Landesregierung Niedersachsen besitzt für zahlreiche hier überwinternde nordische Gänsearten eine internationale Verantwortung und damit einhergehend auch entsprechende Schutzverpflichtungen. Um letzteren gerecht zu werden, hat Niedersachsen insgesamt 16 EU-Vogelschutzgebiete mit einer Fläche von ca. 125 000 ha (hier: ohne EU-Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer) gemeldet, in denen Gänsearten signifikante Vorkommen besitzen. Es ist unbestritten, dass große Gänseansammlungen erhebliche Fraßschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen verursachen können. Aus diesem Grund bietet das Land Niedersachsen mit Unterstützung der EU in den Hauptgebieten der Gänserast Agrarumweltmaßnahmen an. Diese verfolgen das naturschutzfachliche Ziel ruhige, störungsarme Äsungsflächen für die überwinternden Gänse zur Verfügung zu stellen. Landwirte, die sich an den Agrarumweltmaßnahmen für nordische Gastvögel beteiligen, erhalten für eintretende Biomasseverluste und den entstehenden Mehraufwand in der Flächenbearbeitung einen finanziellen Ausgleich. Derzeit werden landesweit ca. 25 000 ha Acker- und Grünlandflächen mit Agrarumweltmaßnahmen für nordische Gänse bewirtschaftet . Dafür wendet das Land Niedersachsen mit Unterstützung der Europäischen Union (EU) einen Finanzbetrag von ca. 7,0 Millionen Euro pro Jahr auf. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3332 2 Zusätzlich kommt in den Hauptgebieten der Gänserast das Rastspitzenmodell für Acker zur Anwendung , wenn auf betroffenen Ackerflächen durch Gänse verursachte Großschadensereignisse auftreten. Dabei tritt eine Expertenkommission zusammen, die den Schaden unmittelbar nach Meldung durch den Landwirt vor Ort aufnimmt. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt eine zweite Begehung , um zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß sich die betroffenen Kulturen erholt haben. Auszahlungen für Gänsefraßschäden erfolgen, wenn ein Schwellenwert von 530 Euro pro ha überschritten wird. In diesem Schwellenwert enthalten sind bereits die Zahlungen aus den Agrarumweltmaßnahmen . Für den Grünlandbereich hat die Landwirtschaftskammer im Auftrag des NLWKN zwischenzeitlich ebenfalls ein Rastspitzenmodell für Großschadensereignisse konzipiert. Dieses wird auf begrenzter Fläche im niedersächsischen Küstenraum im Jahr 2019 getestet. Zahlungen an Landwirte im Rahmen der Rastspitzenmodelle können derzeit nur auf Basis der VO (EU) Nr. 1408/2013, die bislang nur „De-minimis-Beihilfen“ anteilig bis maximal 15 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren vorsieht, geleistet werden. Zwar wurde zwischenzeitlich die vorgenannte Beihilfe-Regelung durch VO (EU) 2019/316 vom 21.02.2019 geändert. Doch wären auch danach nur maximal 20 000 Euro bzw. 25 000 Euro mit Einführung eines Zentralregisters als De-minimis-Beihilfen bezogen auf den Drei-Jahreszeitraum möglich. Mit der in Arbeit befindlichen Billigkeitsrichtlinie für nordische Gastvögel, die von der EU-Kommission zu notifizieren ist, wären Gewährung und Auszahlung von Billigkeitsleistungen für durch nordische Gastvögel verursachte Ertragseinbußen in deutlich höherem Umfang möglich. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat ferner auf der Basis der Landtagsentschließung 17/2223 einen Arbeitskreis Gänsemanagement eingerichtet, dem sowohl Landwirtschafts -, Jagd- und Naturschutzverbände als auch wissenschaftliche Institute angehören. Dieser Arbeitskreis wird entsprechend der Entschließung Vorschläge für ein landesweites Gänsemanagementkonzept erarbeiten. Derzeit werden durch ein erweitertes Gänsemonitoring und die Umsetzung eines Forschungsprojektes zur Auswirkung der Jagd auf Gänse und Gänsefraßschäden die Grundlagen für ein solches Managementkonzept erarbeitet. 1. Wie ist die Aussage von Minister Lies („Wir müssen da entschädigen, wo die Schäden entstehen.“) vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das MU eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Entschädigung von Gänsefraßschäden führt? Mit der von Minister Lies verwendeten Begrifflichkeit „Entschädigung“ ist im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs eine Billigkeitsleistung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (sogenannte Agrarumweltmaßnahmen) gemeint, die bereits jetzt in den Hauptrastgebieten als Instrument des freiwilligen finanziellen Ausgleichs zur Anwendung kommt. Die gerichtlichen Verfahren betreffen dagegen den gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG, der unter der Voraussetzung zur Anwendung kommt, dass naturschutzrechtliche Beschränkungen im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung der Nutzungsberechtigten führen. Die Hauptrastgebiete nordischer Gänse liegen innerhalb der für diese Artengruppe gemeldeten EU-Vogelschutzgebiete. Die Förderkulisse der Agrarumweltmaßnahmen für nordische Gastvögel wurde in der Vergangenheit auf diese Hauptrastgebiete zugeschnitten. Sollte durch Monitoringdaten belegbar nachgewiesen werden können, dass außerhalb der Förderkulisse, aber innerhalb der Vogelschutzgebiete nordische Gänse in großer Zahl und über eine längere Verweildauer erhebliche Schäden verursachen, ist eine Anpassung der Förderkulisse an die aktuellen Verhältnisse anzustreben . Eine solche Anpassung ist frühestens zur nächsten EU-Förderperiode möglich. 2. Ist das MU der Auffassung, dass die entstandenen Schäden auch durch Naturschutzmaßnahmen entstanden sind und reguliert werden müssen? Wenn nicht, warum nicht? Naturschutzrechtliche Beschränkungen wie z. B. das Verbot von Vergrämungsmaßnahmen in Natura -2000-Gebieten können dazu führen, dass aufgrund einer übermäßigen Beanspruchung der Grünland- bzw. Ackerflächen durch Gänseäsung landwirtschaftliche Schäden entstehen. Die Regulierung dieser Schäden vollzieht sich unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3332 3 3. Warum zieht Minister Lies vor dem Hintergrund seiner Äußerungen die Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg nicht zurück? Siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Maßnahmen wurden bereits unternommen, damit die Ausgleichszahlungen nicht mehr an die Gebietskulisse gekoppelt sind? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Welche Maßnahmen sind noch geplant, um die Ausgleichszahlungen von der Gebietskulisse zu entkoppeln? Siehe Antwort zu Frage 1. 6. Ab wann können Landwirte Entschädigungen außerhalb einer Schutzgebietskulisse beantragen? Siehe Antwort zu Frage 1. 7. Wie ist der aktuelle Ausarbeitungsstand dieser Billigkeitsrichtlinie? Durch die Landesregierung wurde der Entwurf der „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch Rastspitzen nordischer Gastvögel verursachten Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (Billigkeitsrichtlinie noGa, Acker)“ erarbeitet, auf Landesebene abgestimmt und die nach § 31 GGO erforderliche Verbandsbeteiligung durchgeführt. Mit dem Beschluss der Kommission vom 28.02.2019 (C[2019] 1782 final) wurde die beihilferechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Zahlungen im Rahmen der Billigkeitsrichtlinie festgestellt. Die Anhörung des Niedersächsischen Landesrechnungshofs gemäß § 103 LHO ist abgeschlossen. Die Richtlinie soll nunmehr zeitnah im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht werden. Danach könnten höhere Beträge bis maximal jährlich 50 000 Euro an die betroffenen Bewirtschafter gewährt werden. Es ist auch beabsichtigt, Altfälle ab dem 01.10.2016 abzuwickeln, in denen aufgrund der geringen Betragsobergrenze für „De-minimis-Beihilfen“ bislang nur verminderte Zahlungen erfolgen konnten. Der Entwurf der Billigkeitsrichtlinie beinhaltet vorerst nur Zahlungen an Bewirtschafter von Ackerflächen . Hinsichtlich eines Rastspitzenmodells auf Grünlandflächen wurde die Prüfung der Praxistauglichkeit eines zusammen mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in den vergangenen drei Rastperioden entwickelten Modells begonnen. Für den Praxistauglichkeitstest sind auch Billigkeitsleistungen an Bewirtschafter in den jeweiligen Testgebieten vorgesehen. Über eine Berücksichtigung von Grünlandflächen in der Billigkeitsrichtlinie kann insofern erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. 8. Wann soll diese Billigkeitsrichtlinie in Kraft treten? Nach positiver Entscheidung der Kommission wird die Billigkeitsrichtlinie schnellstmöglich im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht. Es ist eine Wirksamkeit rückwirkend ab dem Tag der beihilferechtlichen Entscheidung der Kommission beabsichtigt. Der Entwurf der Billigkeitsrichtlinie sieht auch die Abwicklung von Altfällen vor, bei denen aufgrund der VO (EU) Nr. 1408/2013 die „De-minimis-Beihilfen“ bislang nur anteilig bis maximal 15 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren berücksichtigt werden konnten. Auf die in der Vorbemerkung der Landesregierung benannte aktuelle Änderung im Beihilferecht durch VO (EU) 2019/316 vom 21.02.2019 wird verwiesen . Die Rückabwicklung der Altfälle steht ebenfalls unter dem Vorbehalt der abschließenden Zustimmung der Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3332 4 9. Welche Veränderungen bei den Abläufen der Entschädigungszahlungen gehen mit der Billigkeitsrichtlinie einher? Das grundsätzliche Verfahren der Begutachtung der betroffenen Flächen wird sich durch die Billigkeitsrichtlinie nicht ändern. Die durch nordische Gastvögel auf Ackerflächen verursachten Biomasseverluste und die Mehraufwendungen sind insofern weiterhin für jeden Einzelfall zu ermitteln. Der Zeitpunkt der Gewährung und Auszahlung von Billigkeitsleistungen für durch nordische Gastvögel verursachte Ertragseinbußen auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist weiterhin durch das erforderliche Verfahren der Flächenbegutachtung und der Einzelfallberechnung bedingt. Die Billigkeitsleistungen der jeweiligen Rastperiode werden durch die Bewilligungsbehörde (NLWKN) weiterhin gleichzeitig gewährt. 10. Welche Maßnahmen wurden in der Billigkeitsrichtlinie getroffen, damit die betroffenen Landwirte schnellstmöglich entschädigt werden? Sofern die staatlichen Beihilfen an die Flächenbewirtschafter zukünftig basierend auf der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (2014/C 204/01) und nicht mehr auf der VO (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden könnten, wird sich das Antragsverfahren vereinfachen und beschleunigen. Von den Bewirtschaftern wären dann zukünftig keine Auskünfte mehr zu bislang erhaltenen „De-minimis- Beihilfen“ in diesem Verfahren nachzuweisen. 11. Welche Maßnahmen wurden in der Billigkeitsrichtlinie getroffen, damit die Zuständigkeit des jeweiligen Ministeriums geklärt ist und es nicht mehr zu Verzögerungen in der Auszahlung von rechtmäßigen Entschädigungen kommt? Die Zuständigkeit dieser Billigkeitsrichtlinie liegt allein im Bereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 9 verwiesen. 12. Sind Maßnahmen sind geplant, um die Zahl der Gänse zu reduzieren und eine sachund fachgerechte Landwirtschaft auf diesen Flächen zu ermöglichen, und wenn ja, welche ? Die in Niedersachsen brütenden Gänsearten Grau-, Kanada- und Nilgans unterliegen dem Jagdrecht . Außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten mit signifikanten Rastvorkommen nordischer Gänse besitzen diese Arten eine Jagdzeit vom 01.08. eines Jahres bis zum 15.01. des darauffolgenden Jahres. Zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden kann die Jagd auf vorgenannte Arten auch verlängert werden. In EU-Vogelschutzgebieten mit signifikanten Rastvorkommen nordischer Gänsearten endet die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgans bereits am 30.11. eines Jahres. Hier sollen durch Kombination von Jagdruhe und Agrarumweltmaßnahmen für nordische Gastvögel ruhige , störungsarme Äsungsflächen für die hier rastenden Gänse geschaffen werden. Die hier überwinternden nordischen Gänsearten haben derzeit in Niedersachsen keine Jagdzeit. Dabei ist zu bedenken, dass bestimmte nordische Gänsearten aufgrund internationaler Verpflichtungen nur im Rahmen dort genannter Ausnahmeregelungen bejagt werden dürfen. Dazu gehören u. a. die Nonnengans und die Wald-Saatgans. Wie bereits erwähnt hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz auf der Basis der Landtagsentschließung 17/2223 einen Arbeitskreis Gänsemanagement eingerichtet, dem sowohl Landwirtschafts-, Jagd- und Naturschutzverbände als auch wissenschaftliche Institute angehören . Dieser Arbeitskreis wird entsprechend der Entschließung auf wissenschaftlicher Grundlage Vorschläge für ein landesweites Gänsemanagementkonzept erarbeiten. Dabei wird sicherlich auch die Gänsejagd behandelt werden. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden im Kontext der in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Untersuchungen und unter Einbeziehung des Arbeitskrei- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3332 5 ses Gänsemanagement zeitnah entscheiden, ob und in welcher Form Veränderungen in Bezug auf eine Reduzierung von Gänsebeständen vorgenommen werden sollen. 13. Welche Schritte sind für den Fall des Obsiegens im o. g. Rechtsstreit geplant, um die angekündigten Entschädigungen zu leisten? Die Landesregierung hat keine Entschädigungen nach § 68 Abs. 1 BNatSchG angekündigt. Sollte die Landesregierung zur Zahlung der Entschädigungsleistungen verurteilt werden, wird sie ihren daraus erwachsenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Wenn dagegen gerichtlich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen, besteht keine Zahlungsverpflichtung des Landes. Unabhängig davon sind freiwillige Billigkeitsleistungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes zu sehen. (Verteilt am 01.04.2019) Drucksache 18/3332 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner und Horst Kortlang (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Entschädigung von Gänsefraßschäden