Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3375 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Wann erfolgt die Novellierung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG)? Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 08.02.2019 - Drs. 18/2795 an die Staatskanzlei übersandt am 12.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 26.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU steht unter Punkt 20 „Glücksspiel“: „Wir werden die Regelungen des niedersächsischen Glücksspielrechts mit den kommunalen Spitzenverbänden überprüfen. Hierbei sind vor allem die Härtefallregelungen zu den Abständen zwischen den Spielhallen sowie Kriterien für eine stärkere Suchtprävention und einen besseren Spielerschutz von besonderer Bedeutung.“ In der Antwort auf eine Kleine Anfrage für die Fragestunde im Januar 2018 bestätigte die Landesregierung , dass an einer Novelle des NGlüSpG gearbeitet werde. Dazu würden verschiedene Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Forum der Automatenunternehmer e. V., dem Automatenverband Niedersachsen und der Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH geführt (Drucksache 18/230). Aus der Drucksache 18/1749 geht hervor, dass sich ein Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes in der Ressortabstimmung befindet. Vorbemerkung der Landesregierung In Beantwortung der Kleinen Anfrage „Strukturreform der niedersächsischen Finanzämter und Unterrichtungspflicht der Landesregierung“, Drs. 18/1631, teilte die Landesregierung am 2. Oktober 2018 mit, dass sie in den kommenden zwölf Monaten den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) einbringen wolle und sich der Entwurf derzeit in der Ressortabstimmung befände. Diese Mitteilung ist nach wie vor aktuell. Die Ressortabstimmung dauert noch an. Solange und soweit diese regierungsinterne Willensbildung noch andauert und nicht abgeschlossen ist, nimmt die Landesregierung im Hinblick auf Artikel 24 Abs. 3 1. Alternative der Niedersächsischen Verfassung zu Einzelheiten dieses Abstimmungs- und Willensbildungsprozesses keine Stellung. Dem Fragerecht der Abgeordneten kommt zwar eine hohe Bedeutung zu. Allerdings schützt Artikel 24 Abs. 3 1. Alternative der Niedersächsischen Verfassung die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung in ihrem gubernativen Aufgabenbereich. Der Landesregierung wird dadurch ein vertraulicher, nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich garantiert , zu dem insbesondere der Willensbildungsprozess des Kabinetts und seiner Mitglieder gehört. Grundlage dafür ist das Prinzip der Gewaltenteilung, das der Regierung einen eigenständigen Bereich garantieren soll (vgl. StGH, 7/13, Rn. 83, 84). Anders als abgeschlossene Vorgänge sind laufende Vorgänge nach allgemeiner Auffassung der Kontrollkompetenz des Parlaments grundsätzlich entzogen (so z. B. BVerfGE 67, 100, 139; 110, 199, 214 f.; StGH 7/13, Rn. 85; Bay. VerfGH, DVBl. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3375 2 1986, 233, 234). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs nur dann, wenn dem parlamentarischen Informationsinteresse ein ganz besonders hohes Gewicht zukommt, namentlich dann, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (BVerfGE 110, 199, 222; StGH, 7/13, Rn. 87; Bogan, in Epping/Butzer, NV, Artikel 24 Rn. 27). Vorliegend beziehen sich einige der Fragen (s. dort) teilweise oder vollständig auf noch laufende Abstimmungen der Ressorts im Vorfeld einer zu fassenden Kabinettsentscheidung. Der derzeit stattfindende Prozess ist damit im Stadium der Entscheidungsvorbereitung. Weil die Fragesteller mit ihrer Anfrage ersichtlich auch keine Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße oder vergleichbarer Missstände verfolgen, sind die in diesem Prozess befindlichen Informationen zu den Einzelheiten des Gesetzentwurfs damit der parlamentarischen Ausforschung entzogen. Sogleich nach Abschluss der Ressortabstimmung wird die Einholung der Mitzeichnung der Kabinettsvorlage zur Freigabe des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG) für die Verbandsbeteiligung durch die betroffenen Ressorts gemäß § 22 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO) veranlasst werden. Nach Abschluss der regierungsinternen Willensbildung ist die Landesregierung gerne bereit, zum konkreten Inhalt der beabsichtigten Regelungen Stellung zu nehmen. 1. Welche Ressorts haben den Gesetzentwurf zum Zeitpunkt der Anfrage bereits mitgezeichnet ? 2. Wann wird der Gesetzentwurf zur Verbandsanhörung freigegeben? Welchen Verbänden wird dieser vorgelegt? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1 und 2 zusammen beantwortet. Derzeit findet eine Ressortabstimmung statt, sodann ist die von der GGO vorgesehene Mitzeichnung einzuholen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) strebt die Kabinettsbefassung „Freigabe zur Verbandsbeteiligung“ zeitnah an. Die von MW nach § 31 GGO vorzubereitende Verbandsbeteiligung wird umfassend erfolgen, insbesondere werden die Glücksspielbranche einerseits und die Suchtberatung andererseits beteiligt werden. Weil die abschließende Benennung der Anzuhörenden Gegenstand der noch ausstehenden Kabinettsentscheidung ist, kann dieser nicht durch die Benennung einzelner Anzuhörender vorgegriffen werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung Bezug genommen. 3. Wann ist mit der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag und mit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen? Das federführend verantwortliche MW strebt die Zuleitung des Änderungsgesetzes an den Landtag zeitnah nach Abschluss der Verbandsbeteiligung an. 4. Welche Regelungen sieht der bisherige Entwurf bezüglich des Auswahlverfahrens bei Spielhallen vor, insbesondere, wenn bei der Erlaubniserteilung von Spielhallen in echter Konkurrenzsituation wegen der Regelungen über den Mindestabstand (§ 10 Abs. 2 NGlüSpG) oder wegen § 25 Abs. 2 GlüStV nicht für alle Spielhallen eine Erlaubnis erteilt werden kann? Aufgrund des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens (siehe Vorbemerkung) können noch keine abschließenden Aussagen zum Inhalt der einzelnen Regelungen getätigt werden. Welche Neuregelung des Auswahlverfahrens angestrebt wird, hat Wirtschaftsminister Dr. Bernd Althusmann in einer Pressemitteilung vom 20. Juni 2018 dargelegt (https://www.mw.niedersach Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3375 3 sen.de/aktuelles/presseinformationen/niedersaechsisches-wirtschaftsministerium-legt-eckpunktefuer -neues-spielhallenrecht-und-auswahlverfahren-vor-165861.html). Diese Regelungsabsicht besteht im Grundsatz unverändert fort. Zum Auswahlverfahren heißt es in der Pressemitteilung: „Wir wollen eine rechtssichere und praktikable Alternative zum bisherigen Losverfahren zur Auswahl von Spielhallen bei Standortkonkurrenzen. Deshalb setzen wir auf klar definierte, sachliche Kriterien“, erläutert Minister Dr. Bernd Althusmann. Der Entwurf, den Minister Althusmann nach Gesprächen mit den kommunalen Spitzen- und Branchenverbänden erarbeiten ließ, dient der Vermeidung übermäßiger Härten für bestehende Gewerbebetriebe und leistet zugleich einen nennenswerten Beitrag zur Spielsucht-Prävention. Nach dem Referentenentwurf ist die Auswahl der zulässigen Spielhallen zunächst so zu treffen, dass die sogenannte „Standortkapazität“ im Hinblick auf den Mindestabstand auszuschöpfen ist. Wenn eine Auswahl so nicht gelingt, sieht der Entwurf sodann eine kaskadenartig wirkendes System vor: Ein Auswahlkriterium, das im konkreten Einzelfall eine Auswahlentscheidung nicht herbeiführen kann, trägt dabei jedenfalls zum Spieler- und Gesundheitsschutz bei, bevor für die Auswahlentscheidung ein weiteres Kriterium heranzuziehen ist. Je nachrangiger ein Kriterium ist, das zum Tragen kommt, desto mehr suchtpräventiv wirkende Vorgaben müssen eingehalten werden. Vorrangig zu prüfende Auswahlkriterien sind: 1. Selbstverpflichtungen von Spielhallenbetreibern wie ein Rauchverbot in der Spielhalle und 2. der Verzicht auf die nach der Spielverordnung zulässige Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen, 3. der Abstand zu Schulen sowie 4. der Abstand zu Alkohol ausschenkenden Gaststätten. 5. Inwieweit sieht der Entwurf ein landesweites Sperrsystem für Spielhallen vor? Aufgrund des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens (siehe Vorbemerkung) können noch keine abschließenden Aussagen zum Inhalt der einzelnen Regelungen getätigt werden. Zum Sperrsystem wird in der Pressemitteilung vom 20. Juni 2018 zunächst darauf hingewiesen, dass wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs die Einführung von Sperrmöglichkeiten und einer Sperrdatei im Sinne des Spielerschutzes sei. Im Weiteren führt Wirtschaftsminister Dr. Althusmann in der Pressemitteilung dazu aus: Mit der Errichtung eines Sperrsystems, an dem Spielhallenbetreiber sich künftig beteiligen müssen, und mit der Verpflichtung zum Anschluss an eine Sperrdatei kommt Niedersachsen Forderungen aus dem Bereich der Suchthilfe nach und verleiht dem eigenen hohen Anspruch an die Suchtprävention Ausdruck. Minister Althusmann: „Ein bundesweit und spielartenübergreifendes Sperrsystem würde einen wesentlichen Beitrag für effektiven Spielerschutz leisten. Da der Glücksspielstaatsvertrag dies aber derzeit nicht zulässt, setze ich mit einer solchen Vorgabe im Landesrecht ein maßgebliches Signal. So kann das Niedersächsische Glücksspielgesetz Vorbildcharakter für andere Länder und die Schaffung einer bundesweiten und spielartenübergreifenden Sperrdatei beschleunigen .“ 6. Wie soll sichergestellt werden, dass sich alle Spielhallenbetreiber daran beteiligen? Aufgrund des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens (siehe Vorbemerkung) können noch keine abschließenden Aussagen zum Inhalt der einzelnen Regelungen getätigt werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3375 4 6. Welche Daten sollen im Rahmen einer landesweiten Sperrdatei erfasst und wem zugänglich gemacht werden? Hinweis: Die Frage 6 ist bei der Fragenlistung zweifach verwendet worden! Die Bezifferung wurde nicht geändert. Aufgrund des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens (siehe Vorbemerkung) können noch keine abschließenden Aussagen zum Inhalt der einzelnen Regelungen getätigt werden. 7. Welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen werden davon berührt bzw. sind dafür gegebenenfalls zu schaffen? Aufgrund des derzeitigen Standes des Gesetzgebungsverfahrens (siehe Vorbemerkung) können noch keine abschließenden Aussagen zum Inhalt der einzelnen Regelungen getätigt werden. (Verteilt am 02.04.2019) Drucksache 18/3375 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Wann erfolgt die Novellierung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (NGlüSpG)?