Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3381 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Kohlenmonoxid-Vorfall in Peiner Shisha-Bar Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 25.02.2019 - Drs. 18/2986 an die Staatskanzlei übersandt am 26.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 27.03.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Nach einem Bericht von t-online vom 10.02.2019 sind in Peine in der Nacht vom 09.02. auf den 10.02.2019 zwei Frauen in einer Shisha-Bar bewusstlos zusammengebrochen, weil sich dort angeblich zu viel Kohlenmonoxid gesammelt hätte. 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde bei der entsprechenden Shisha-Bar in Peine, in der sich der Vorfall ereignete, die Erlaubnis zum Betrieb erteilt? Bei dem im Raum stehenden Objekt der Shisha-Bar in Peine handelt es sich nach gewerbe- /gaststättenrechtlicher Bewertung um eine Schankwirtschaft, die nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) lediglich anzuzeigen war. Der Betreiber erwies sich im Rahmen der dezidierten Überprüfung als zuverlässig im Sinne des NGastG. Eine Erlaubnis sieht das NGastG nicht vor. Eine „Betriebserlaubnis“ wurde nach o. a. Rechtsnorm folgerichtig nicht erteilt. Laut Auskunft der Stadt Peine wurde die Nutzung des gastronomischen Betriebs als „Shisha-Bar“ im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) mit Datum vom 19.12.2017 genehmigt. Da die Bar mit weniger als 40 Sitzplätzen beantragt wurde, lag kein Sonderbau gemäß § 2 Ab. 5 NBauO vor, sodass weitergehende Anforderungen gemäß § 51 NBauO an diese Nutzung nicht gestellt werden konnten. 2. Bestanden für die betroffene Shisha-Bar behördliche Auflagen zur Sicherstellung des Rauchabzugs und einer ausreichenden Lüftung? Das NGastG sieht die Möglichkeit von präventiven Auflagen bei dem Betrieb dieser Schankwirtschaft , es handelt sich hier um eine Rauchergaststätte, grundsätzlich nicht vor. Die Baugenehmigung wurde ohne Auflagen hinsichtlich eines Rauchabzugs oder ausreichender Lüftung erteilt. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 NBauO sieht eine Prüfung der Anforderungen an die Lüftung nicht vor. Diesen muss der Eigentümer bzw. der Betreiber gemäß § 56 NBauO eigenverantwortlich nachkommen. Technische Maßnahmen zur Erzielung einer akzeptablen Kohlenmonoxid-Konzentration in Shisha-Bars gehören jedoch nicht zum bauordnungsrechtlichen Regelungsumfang. Ein Rauchabzug stellt eine Maßnahme gegen den Abzug von Rauch im Brandfall dar und war in diesem Fall nicht erforderlich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3381 2 3. Gab es in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Vorfälle mit Bezug zu dieser Shisha-Bar? Strafrechtlich relevante Vorfälle vor dem 10.02.2019 mit Bezug zu diesem Objekt sind der Landesregierung nicht bekannt. 4. Welche und wie viele Kontrollen wurden von wem in der Vergangenheit in der betroffenen Shisha-Bar durchgeführt? Es wurden vor und auch nach Betriebseröffnung Kontrollen durch die Gewerbestelle und durch die Verkehrsstelle durchgeführt. Es ging um die Prüfung der Feststellung der tatsächlichen Gastraumgröße und um das tatsächliche Nichtverabreichen von Speisen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes, außerdem um die Prüfung der Zulassung einer möglichen Außenbestuhlungsfläche vor dem Lokal nach dem Niedersächsischen Straßengesetz. Insgesamt drei Überprüfungen fanden statt. Im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war eine Schlussabnahme bei der in Rede stehenden Baumaßnahme nicht vorgesehen. Durch Kontrollen des Ordnungsamtes wurde jedoch festgestellt, dass eine gegenüber der Baugenehmigung veränderte Bauausführung vorlag. Aufgrund dessen fanden drei weitere Termine seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Ort statt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt kontrollierte den Betrieb am 05.10.2018 hinsichtlich des Arbeitsschutzes . Dabei wurde festgestellt, dass im Betrieb keine Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) tätig sind, da die Tätigkeiten gemäß Auskunft des Betreibers von Mitinhabern ohne Arbeitnehmerstatus durchgeführt werden. Damit greifen das Arbeitsschutzgesetz und seine Schutzbestimmungen gegenüber abhängig Beschäftigten nicht. Durch die Polizei wurden in der Vergangenheit keine Kontrollen in diesem Betrieb durchgeführt. 5. Welche und wie viele Abweichungen (Grenzwertüberschreitung, unzureichende Belüftung , Mängel im Brandschutz etc.) wurden bei diesen Kontrollen festgestellt? Es wurde festgestellt, dass ein Lagerraum gastronomisch genutzt wurde. Zudem war eine erforderliche Brandschutztür nicht eingebaut. Die Stadt Peine sprach daraufhin eine Nutzungsuntersagung zur gastronomischen Nutzung des Lagerraums aus und forderte den Einbau der Brandschutztür. Die Einhaltung der Nutzungsuntersagung sowie der Einbau der Tür wurden bei den Kontrollen des Ordnungs- wie Bauordnungsamts kontrolliert. Die Tür ist inzwischen eingebaut. Weitere Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung konnten laut Auskunft der Stadt Peine nicht festgestellt werden. Bei der Kontrolle des Gewerbeaufsichtsamts waren Expositionsmessungen auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV, Arbeitsplatzgrenzwert/AGW für CO) zum Schutz von Beschäftigten nicht zu fordern. Wie unter Frage 4 dargelegt, sind in dem Betrieb keine Beschäftigten tätig. 6. Sieht die Landesregierung nunmehr Handlungsbedarf bezüglich sicherheitsrelevanter Auflagen, die den niedersächsischen Shisha-Bars zu machen sind? Die Landesregierung ist sich des Problems bewusst und hat dies auch in der Vergangenheit immer wieder betont. Ob und, wenn ja, welcher Handlungsbedarf aus Sicht der Landesregierung besteht, bedarf der genauen Prüfung vor dem Hintergrund der zahlreichen potenziell betroffenen Rechtsgebiete . Diese Prüfung dauert an und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Dazu gibt es eine Unterrichtungsbitte des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung , den die Landesregierung gern erfüllen wird. (Verteilt am 02.04.2019) Drucksache 18/3381 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Kohlenmonoxid-Vorfall in Peiner Shisha-Bar