Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3385 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Sexueller Missbrauch auf Campingplatz in Lügde Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 25.02.2019 - Drs. 18/3012 an die Staatskanzlei übersandt am 28.02.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 28.03.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Nach Berichten in diversen Medien sollen auf einem Campingplatz in Lügde im Kreis Lippe in NRW mindestens 29 Kinder sexuell missbraucht worden sein. Unter den Opfern ist auch die Pflegetochter des Hauptbeschuldigten Andreas V., die im Rahmen einer Netzwerkbetreuung bei ihm wohnhaft war. Trotz früherer Hinweise begannen polizeiliche Ermittlungen erst im Oktober 2018, als eine Reihe von Anzeigen eingingen. Vorbemerkung der Landesregierung Der erschütternde Missbrauchsfall in Lügde macht deutlich, welche besondere Verantwortung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter wahrnehmen. Die Fachkräfte in den Jugendämtern haben die Aufgabe, Familien bei Entwicklungs- und Erziehungsfragen zu beraten und Hilfen anzubieten. Gleichzeitig obliegt ihnen der gesetzliche Schutzauftrag gemäß § 8 a SGB VIII, der dazu verpflichtet, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung einzuschreiten und umgehend die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Jugendämter nehmen die Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Im eigenen Wirkungskreis unterliegen die Kommunen keiner Fachaufsicht . Die Antwort der Landesregierung muss den Sozialdatenschutz beachten. Gleichwohl möchte diese dem Erkenntnisinteresse des Landtags gerecht werden. Die Landesregierung hat am 21. Februar 2019 den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung über den Sachstand der Aufklärung der Fälle des Kindesmissbrauchs in Lügde unterrichtet. Am 21. März 2019 hat die Landesregierung , vertreten durch Herrn Staatssekretär Scholz, im Beisein von Herrn Landrat Bartels diese Unterrichtung in einem öffentlichen und vertraulichen Sitzungsteil fortgesetzt. 1. Entspricht nach Kenntnis der Landesregierung eine selbst gezimmerte Holzbehausung auf einem Campingplatz den Anforderungen, die von zuständigen Jugendämtern an eine Wohnunterkunft zu stellen sind, um dort ein Kind zur Pflege im Rahmen einer Netzwerkbetreuung überlassen zu können? Die Ausgestaltung von Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII obliegt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen . Die Beurteilung, ob die Unterbringung im jeweiligen Einzelfall den Erfordernissen des konkre- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3385 2 ten Falles genügt, entzieht sich daher der Beurteilung durch die Landesregierung. Diese Frage wird aber bei der Aufarbeitung der Vorgänge mit betrachtet werden, siehe auch Antwort zu Frage 10. 2. Der Hauptbeschuldigte Andreas V. soll nach einer Meldung der Welt im Jahr 2016 beim Jugendamt des Landkreises Hameln-Pyrmont nach einer siebenmonatigen Prüfung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen haben. Wie genau und durch wen erfolgte nach Kenntnis der Landesregierung diese Prüfung, was genau wurde wann geprüft, und aufgrund welcher Fakten hinterließ der Geprüfte bei wem einen „überzeugenden Eindruck“? Der Landkreis Hameln-Pyrmont als örtlicher und das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben die Regelungen zum Schutz der Sozialdaten zu beachten. Es gilt, die Grundrechte der hier bestimmbar Betroffenen, d. h. derjenigen zu sichern, denen die Sozialdaten aufgrund der in der Öffentlichkeit vorhandenen Einzelangaben ohne größeren Aufwand zugeordnet werden können. Der Schutz von Sozialdaten erstreckt sich auch auf bereits bekannte bzw. bekannt gewordene Sozialdaten, z. B. solche, die durch die Presse oder soziale Medien verbreitet wurden. Insoweit kann diese Frage hier im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Landtagsdrucksache zur Vermeidung der Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter (Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung) aus Gründen des Sozialdatenschutzes nicht beantwortet werden. 3. Nach welchen Kriterien und in welchen zeitlichen Abständen erfolgten nach Kenntnis der Landesregierung durch wen als Familienhelfer im Rahmen der Netzwerkbetreuung nachfolgend Kontrollen des Wohnumfeldes und der persönlichen Situation des dem Hauptbeschuldigten zur Pflege überlassenen siebenjährigen Mädchens? Hierzu wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, ob es zu Überlastungsanzeigen im zuständigen Jugendamt kam? Herr Landrat Bartels hat in der Sitzung des Sozialausschusses am 21. März 2019 mitgeteilt, dass es im Jugendamt in den Jahren 2017 und 2018 keine Überlastungsanzeige gegeben habe, aktuell läge eine vor. 5. Wurden im Zuge der nachfolgenden Betreuung nach Kenntnis der Landesregierung Gespräche mit dem Mädchen geführt, falls ja, was war der Inhalt dieser Gespräche? Hierzu wird wiederum auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Wurde nach Kenntnis der Landesregierung bei diesen Gesprächen darauf geachtet, dass das Pflegekind in einem geschützten Bereich dem zuständigen Familienhelfer Rede und Antwort stehen konnte? Waren nach Kenntnis der Landesregierung hierbei Pflegekind und Familienhelfer über einen längeren Zeitraum alleine, ohne eine Einflussmöglichkeit des Andreas V. auf das Kind? Hierzu wird ebenfalls auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3385 3 7. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, welche Meldungen über Verdachtsfälle des Missbrauchs seit Beginn der Überlassung zur Betreuung des siebenjährigen Mädchens durch Andreas V. bei den zuständigen Behörden eingingen, und hat sie Kenntnis darüber , wie und von wem auf die jeweiligen Meldungen reagiert bzw. welche Maßnahmen getroffen wurden (bitte zu allen Meldungen/Anzeigen einzeln aufschlüsseln)? Wie von Herrn Landrat Bartels im öffentlichen Teil des Sozialausschusses am 21. März vorgetragen , hätten dem örtlichen Jugendamt drei Hinweise vorgelegen, auf die jeweils u. a. mit Gesprächen reagiert wurde. 8. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen kann nach Kenntnis der Landesregierung von den zuständigen Jugendämtern im Rahmen einer Netzwerkbetreuung von welchen Kriterien abgewichen werden, die an eine Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie in Bezug auf die Eignung zu stellen sind? Grundsätzlich haben die Eltern des Kindes bzw. der Personensorgeberechtigte das Recht zu bestimmen , wo sich das Kind aufhält (§§ 1627, 1631 Abs. 1 BGB). Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad, die auf der Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten ein Kind in Pflege nehmen, es regelmäßig betreuen und ihm Unterkunft gewähren, sind von dem Erfordernis einer Erlaubnis ausgenommen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Unabhängig davon, ob Hilfen zur Erziehung beantragt werden, können Großeltern und Geschwister (= Verwandte 2. Grades), Urgroßeltern, Urenkel, Onkel und Tanten , Neffen und Nichten (= Verwandte 3. Grades) sowie Schwager und Schwägerin das betreffende Kind bei sich aufnehmen, ohne dass es einer Pflegeerlaubnis und einer damit verbundenen Überprüfung des Jugendamts bedarf. Alle anderen Personen bedürfen einer Erlaubnis, wenn sie ein Kind oder eine bzw. einen Jugendlichen länger als acht Wochen über Tag und Nacht in ihren Haushalt aufnehmen, es sei denn, die Aufnahme erfolgt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB VIII). Die Erlaubnis darf nur dann versagt werden, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Die Vorschriften des § 72 a Abs. 1 und 5 SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) gelten entsprechend . Die rechtlichen Bestimmungen des § 44 SGB VIII fordern vom Jugendamt in diesem Fall eine Überprüfung der Person, bei der das Kind oder die bzw. der Jugendliche untergebracht werden soll. Das Jugendamt soll nach den Erfordernissen des Einzelfalles an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis (weiter) bestehen. Es handelt sich in jedem Fall um eine individuelle Einzelfallprüfung, die dem fachlichen Ermessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes obliegt. Maßstab der jeweiligen Einschätzung ist das Kindeswohl. Das Kindeswohl kann u. a. auch auf einer bereits bestehenden Bindung des Kindes an die Pflegeperson beruhen. Diese Situation kann insbesondere eine Rolle bei Netzwerkpflegen spielen . Ausschlusskriterium ist die Gefährdung des Wohls des Kindes (BGH-Urteil, Beschluss v. 23.11.2016 - XII ZB 149/16). 9. Ist es nach Kenntnis der Landesregierung grundsätzlich vertretbar, ein siebenjähriges Mädchen einem 56-jährigen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger zur Pflege in einer Netzwerkbetreuung zu überlassen? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3385 4 10. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung bei den niedersächsischen Jugendämtern aus den Vorkommnissen in Lügde, und welche Möglichkeiten sieht sie zur Verbesserung des Vorgehens der zuständigen Behörden beim Feststellen der Eignung zur Pflegekind-Betreuung und dem Nachgehen von Verdachtsfällen auf Missbrauch? Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung befindet sich in einem kontinuierlichen Austausch mit der Verwaltungsleitung und dem Jugendamt des Landkreises Hameln-Pyrmont. Herr Landrat Bartels ist am 15. März 2019 einer Bitte des Herrn Staatssekretärs Scholz zu einem persönlichen Gespräch zur weiteren Abstimmung in das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gefolgt. Die weiteren Handlungsschritte werden nach der gemeinsamen Bewertung und dem Vorliegen von (staatsanwaltschaftlichen) Ermittlungsergebnissen festgelegt. Es erfolgt zeitgleich eine kontinuierliche Abstimmung mit dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verbesserung der bundeslandübergreifenden Zusammenarbeit . Bei der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden am 21. und 22. März 2019 in Mainz fand auf Ebene der Abteilungsleitungen ein fachlicher Austausch mit dem Ziel statt zu prüfen, inwieweit bereits vor der Reform des SGB VIII gesetzliche Änderungen möglich sind, um die Kontrollmöglichkeiten gegenüber Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu verbessern. Zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes in Niedersachsen werden folgende konkrete Schritte eingeleitet: Gezielt fortbilden: Es sollen spezielle Fortbildungsmodule für Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter zur „Erkennung von Gefährdungen für Kinder und Jugendliche“ mit dem Kultusministerium abgestimmt , entwickelt und angeboten werden. In Kooperation mit dem Landesjugendring sollen zudem Seminare für Ehrenamtliche in der Verbandsarbeit initiiert werden, sodass auch diese darin geschult werden können. Für Anzeichen von Missbrauch sensibilisieren: Unter dem Arbeitstitel „Kinderschutz geht jede(n) an“ sollen Bürgerinnen und Bürger gezielt für das Thema sensibilisiert werden, sodass frühzeitig Hinweise auf Missbrauch erkannt und gemeldet werden. Gemeinsam mit dem Deutschen Kinderschutzbund sollen Kinder und Jugendliche auf Hilfsangebote hingewiesen werden. Abläufe optimieren: Es ist aktuell eine Abfrage bei Landkreisen und kreisfreien Städte angelaufen, wo eine engere länderübergreifende Zusammenarbeit angezeigt ist. Zusammen mit den kommunalen Jugendämtern und den weiteren im Kinderschutz tätigen Institutionen sollen die Hilfestellungen für die komplexen Prüf- und Entscheidungsvorgänge in Jugendämtern weiterentwickelt werden. Qualität steigern: Die Initiative zur Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe wird weiterentwickelt, die Zahl der teilnehmenden Jugendämter von vier auf sechs erhöht - das Jugendamt des Landkreises Hameln-Pyrmont wird dabei intensiv einbezogen. Bei einer Fachveranstaltung im Herbst sollen konkrete Schlüsse aus den Vorfällen im Landkreis Hameln-Pyrmont gezogen werden, um künftig ähnliche Fälle verhindern zu können. Damit sollen Abläufe optimiert sowie präventive Ansätze entwickelt werden. Weitere Aspekte sind die Koordination der Arbeit von Allgemeinem Sozialen Dienst und Pflegekinderdienst sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern und Polizei. Ein besonderer Fokus liegt hier auf dem Informationsfluss zwischen den Behörden sowie auf eventuellen Hürden aufgrund von Datenschutzbestimmungen. Für Erkenntnisse aus den Vorkommnissen in Lügde wird das Land den Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden, der AG der Jugendämter und den zentralen Akteuren im Kinderschutz suchen, um gemeinsam Handlungsstrategien weiterzuentwickeln. Die Jugendämter sind nach § 69 i. V. m. § 85 Abs. 1 SGB VIII als örtliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich tätig. Zur Unterstützung der Kommunen durch das Land gehören nach § 85 Abs. 2 SGB VIII die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern, die Jugendhilfeplanung und Beratung, Modellvorhaben, die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3385 5 sowie die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§ 85 Abs. 2 SGB VIII). Seit mehr als zehn Jahren existiert das vom Land geförderte Vergleichssystem der Integrierten Berichterstattung , in dem die Jugendämter auf der Basis von gemeinsam erarbeiteten Zielen und Kennzahlen ihre eigenen Systeme mit denen anderer Jugendämter vergleichen und bei Bedarf weiterentwickeln können. Zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79 a SGB VIII hat das Land ein entsprechendes Modellprojekt gefördert und bietet für die Jugendämter Fortbildungen zur Qualitätsentwicklung und zum Kinderschutz an. Das Land Niedersachsen unterstützt die kommunalen Jugendämter schon seit fast 20 Jahren mit sehr gezielten Maßnahmen in der Umsetzung ihrer Aufgaben in der Vollzeitpflege. So wurde im Jahr 2003 die wissenschaftliche Untersuchung „Strukturen der Vollzeitpflege in Niedersachsen“ veröffentlicht, die einen Überblick über vielfältige Fragestellungen kommunalen Handelns erbracht hat. Aufbauend auf den Erkenntnissen dieser Untersuchung wurden 2008 unter dem Titel „Weiterentwicklung der Vollzeitpflege in Niedersachsen“ gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen Empfehlungen zur Umsetzung der Vollzeitpflege erarbeitet, die 2016 in dritter überarbeiteter Auflage erschienen sind. Im Dezember 2018 wurde im Rahmen der Landesjugendhilfeplanung ein weiterer Auswertungsbericht zur Vollzeitpflege in Niedersachsen beauftragt, der mit dem Fokus auf Kinderschutz im ersten Quartal 2020 erscheinen wird. 11. Wie viele Pflegekinder sind nach Kenntnis der Landesregierung derzeit in Niedersachsen dauerhaft außerhalb der eigenen Familie bei alleinstehenden Männern untergebracht ? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, wie viele Pflegekinder derzeit in Niedersachsen dauerhaft außerhalb der eigenen Familie bei alleinstehenden Männern untergebracht sind. Es handelt sich um kein gesetzlich vorgeschriebenes statistisches Erhebungsmerkmal. 12. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um sicherzustellen, dass in diesen Betreuungssituationen Missbrauchsfälle in Niedersachsen ausgeschlossen sind? Für das Land Niedersachsen hat es hohe Priorität, Kinder und Jugendliche wirksam und effektiv vor Misshandlung, Vernachlässigung und Gewalt jeglicher Form zu schützen. Das Land Niedersachsen unterstützt die Kommunen daher dauerhaft - was auch für die Betreuungssituation in Pflegeverhältnissen gilt - bei allen Fragestellungen zu den Themen Kindeswohlgefährdung , sexueller Missbrauch und Vernachlässigung. Die Landesregierung nimmt die erschütternden Missbrauchsfälle in Lügde zum Anlass, um mit den zentralen Akteuren im Kinderschutz aus den aktuellen Erfahrungen verbesserte Handlungsstrategien zu entwickeln. Im Fokus steht dabei insbesondere, mögliche Lücken im Kinderschutz zu identifizieren, interdisziplinäres Vorgehen weiter zu befördern und die Aufmerksamkeit für kindeswohlgefährdende Lebensbedingungen von Kindern zu erhöhen. Konkret bezogen auf das Pflegekindergeschehen bestehen Überlegungen dahin gehend, über die unter in der Antwort zu Frage 10 genannten Aktivitäten hinaus eine verstärkte Fortbildung der Fachkräfte durch das Niedersächsische Landesjugendamt - auch professionsübergreifend - zu ermöglichen . Darüber hinaus werden die Vorfälle zum Anlass genommen, um im Rahmen der Aktualisierung der Empfehlungen zur Vollzeitpflege den Jugendämtern vorzuschlagen, ihre derzeitigen Überprüfungsverfahren und Entscheidungskriterien für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII zu überprüfen und anzupassen. (Verteilt am 02.04.2019) Drucksache 18/3385 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sexueller Missbrauch auf Campingplatz in Lügde