Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3392 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 8)? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 01.03.2019 - Drs. 18/3089 an die Staatskanzlei übersandt am 06.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 28.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Entschädigungsordnung der Pflegekammer Niedersachsen wurde als „Anlage I zur Kammersatzung “ beschlossen und ist damit Teil der Kammersatzung. Eine Änderung der Kammersatzung durch Beifügung einer Anlage 1 - Aufwands- und Entschädigungsordnung - wurde durch die Kammerversammlung jedoch nicht beschlossen und damit auch nicht bekannt gemacht. Stattdessen wurde „isoliert“ eine eigenständige „Entschädigungsordnung als Anlage 1 zur Kammersatzung“ beschlossen . Vorbemerkung der Landesregierung Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Übernachtungskosten für die Kammerversammlungsmitglieder und den Vorstand sowie die Regelungen für die Erstattung ergeben sich aus der Aufwands- und Entschädigungsordnung der Pflegekammer Niedersachsen, die auf der Internetseite der Pflegekammer Niedersachsen veröffentlicht ist. 1. Führt dieser Umstand zur Unwirksamkeit der Entschädigungsordnung? Gemäß § 22 Abs. 2 der Kammersatzung der Pflegekammer Niedersachsen erhalten die Mitglieder der Kammerversammlung, der Ausschüsse und des Vorstands für die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Aufwands- und Entschädigungsordnung. Die Tatsache, dass versäumt wurde, an dieser Stelle in einem Klammerzusatz auf die Anlage zu verweisen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Aufwands- und Entschädigungsordnung . Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wird im Zuge der Genehmigung einer inhaltlichen Überarbeitung der Kammersatzung darauf achten, dass eine entsprechende redaktionelle Ergänzung vorgenommen wird. 2. Wenn ja, waren dann alle bisher erfolgte Zahlungen mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ? Siehe Antwort zu Frage 1. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3392 2 3. Wurde die Änderung der Satzung durch das Ministerium genehmigt und wenn ja, wann? Die Aufwands- und Entschädigungsordnung wurde als Anlage 1 zur Kammersatzung am 16.10.2018 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung genehmigt. 4. Wurde in diesem Zuge - oder zu einem anderen Zeitpunkt - auch eine rückwirkende Anwendung genehmigt? Die rückwirkende Erstattung von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen wurde am 22.11.2018 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung genehmigt. 5. Welche Haftungsrisiken bestehen gegebenenfalls für die handelnden Personen, und wie können sie diese minimieren? Für die handelnden Personen bestehen keinen Haftungsrisiken. (Verteilt am 02.04.2019) Drucksache 18/3392 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 8)?