Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3394 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 7)? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 01.03.2019 - Drs. 18/3104 an die Staatskanzlei übersandt am 08.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 28.03.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten In der Antwort auf die Kleine schriftliche Anfrage in der Drucksache 18/2680 vertritt das Sozialministerium die Auffassung, dass die Vorstandsmitglieder bereits nach der Entschädigungsordnung einen Rechtsanspruch auf Aufwandsentschädigung haben, den sie geltend machen oder auf den sie verzichten können. Die Formulierung, die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit nach § 8 „kann gezahlt werden “ lässt angesichts der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit ehrenamtlicher Tätigkeit (§12 Abs. 2 PflegeKG) und des Wortlautes nach Ansicht von Experten darauf schließen, dass zunächst ein (positiver) Beschluss der Kammerversammlung erfolgen müsse, um dem Vorstand für seine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit überhaupt eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die am 25.09.2018 von der Kammerversammlung beschlossene Entschädigungsordnung gehört nicht zu den vom Errichtungsausschuss nach §§ 40, 41 PflegeKG zu beschließenden Satzungen, sondern fällt unter das allgemeine Beschluss- und Bekanntmachungsverfahren nach §§ 15 bzw. 19 PflegeKG. Die Entschädigungsordnung wurde am 24.10.2018 auf der Internetseite der Kammer veröffentlicht, jedoch ohne Angabe des „Bereitstellungstages“. Nach dem 21.01.2019 erfolgte im Internet ein Hinweis auf „online bereitgestellt am 24.10.2018“. Vorbemerkung der Landesregierung Die Regelungen zur Aufwandsentschädigung für die Präsidentin und den Vorstand der Pflegekammer ergeben sich aus der Aufwands- und Entschädigungsordnung der Pflegekammer Niedersachsen , die auf der Internetseite der Pflegekammer Niedersachsen veröffentlicht ist. 1. Wann ist ein Beschluss hinsichtlich der Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit erfolgt? Gemäß § 8 Satz 1 der Aufwands- und Entschädigungsordnung können Vorstandsmitglieder für ihre Arbeit im Vorstand eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Mit der Formulierung wird herausgestellt, dass es einem Vorstandsmitglied freisteht, die Aufwandsentschädigung in Anspruch zu nehmen oder auch darauf zu verzichten. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 6 der Aufwands- und Entschädigungsordnung nur, wenn ein entsprechen- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3394 2 der Antrag bei der Geschäftsstelle der Pflegekammer gestellt wird. Ein Beschluss der Kammerversammlung oder anderer Gremien ist hierfür nicht erforderlich. Aus der Vorbemerkung der Abgeordneten ergibt sich, dass die Regelung missverstanden werden kann. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wird die Pflegekammer deshalb bitten, im Rahmen der jährlichen Evaluation der Aufwands- und Entschädigungsordnung zu prüfen, ob die Formulierung angepasst werden sollte. 2. Seit welchem Zeitpunkt ist die Entschädigungsordnung wirksam veröffentlicht? Eine „wirksame Veröffentlichung“ von Satzungen sieht das Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) nicht vor. § 19 Abs. 2 PflegeKG bestimmt, dass Satzungen im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen sind. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Aufwands- und Entschädigungsordnung ist am 24.10.2018 auf der Internetseite der Pflegekammer Niedersachsen bereitgestellt worden. 3. Konnte durch die wirksame Veröffentlichung eine nachträgliche Wirksamkeit eintreten? Der Landesregierung erschließt sich der Begriff der „nachträglichen Wirksamkeit“ nicht. Gemäß § 11 der Aufwands- und Entschädigungsordnung tritt diese am Tag nach der Bereitstellung auf der Internetseite der Pflegekammer Niedersachsen, somit am 25.10.2018, in Kraft. 4. Wenn nicht, waren dann alle bis dahin erfolgte Zahlungen mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig? Zahlungen von Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen an die Kammerversammlungsmitglieder und den Vorstand sind erst nach Inkrafttreten der Aufwands- und Entschädigungsordnung erfolgt. (Verteilt am 02.04.2019) Drucksache 18/3394 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 7)?