Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3409 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 6)? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 01.03.2019 - Drs. 18/3092 an die Staatskanzlei übersandt am 06.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 02.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Bundesgebührengesetz (BGebG) geht vom Grundsatz der Angemessenheit aus. Neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen sind damit auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 1 bis 3 BGebG sind Gebührensätze deshalb so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Um dies zu erreichen, ist es zur Festsetzung von Gebühren erforderlich, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen . Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Die Pflegekammer möchte von ihren Zwangsmitgliedern, wenn diese eine Weiterbildung in einem anderen Bundesland absolviert haben, die in Niedersachsen durch die Kammer anerkannt werden soll, Gebühren zwischen 100 und 600 Euro erheben. Vorbemerkung der Landesregierung Gemäß § 8 Abs. 2 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege erhebt die Pflegekammer, soweit sie Selbstverwaltungsaufgaben erfüllt, Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen , die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind. Die einzelnen gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren sind in einer Gebührenordnung zu bestimmen. Die Gebührenordnung der Pflegekammer Niedersachsen ist am 06.06.2018 vom Errichtungsausschuss der Pflegekammer Niedersachsen beschlossen , am 15.06.2018 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung genehmigt und am 18.06.2018 im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntgemacht worden. Ab dem 01.01.2019 ist die Zuständigkeit zur Regelung der pflegerischen Weiterbildung vom Land auf die Pflegekammer übergegangen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. dem Fünften Teil PflegeKG gehört die Regelung der Weiterbildung der Kammermitglieder nunmehr zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Pflegekammer. Die Pflegekammer hat zu diesem Zweck eine Übergangsweiterbildungsordnung beschlossen, die die Regelungen der bis zum 31.12.2018 geltenden Verordnung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3409 2 über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen nahezu unverändert übernommen hat. Nach der Weiterbildungsordnung geschützte Weiterbildungsbezeichnungen der Pflegekammer sind beispielsweise Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege, Fachkraft für psychiatrische Pflege, Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege und Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege. Wer in Niedersachsen eine dieser Weiterbildungsbezeichnungen führen will, bedarf der Anerkennung durch die Pflegekammer. 1. Wie erklärt sich die Bandbreite der möglichen Gebühren? Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren für die Anerkennung von Weiterbildungen sind in Nr. 14 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 3 der Gebührenordnung) wie folgt festgelegt: 14.1 Anerkennung einer Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 1 PflegeKG 53 14.2 Anerkennung einer Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 PflegeKG im Übrigen bei Prüfung der Gleichwertigkeit nach Aufwand, jedoch mindestens 100 und höchstens 600 Die Tatbestände und die Höhe der Gebühren entsprechen den vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nach Nr. 48.14 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung - AllGO - im Bereich der Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe erhobenen Gebühren. Die Regelung der pflegerischen Weiterbildung ist Ländersache; entsprechend unterschiedlich sind die Weiterbildungsgänge und Weiterbildungsbezeichnungen in den Bundesländern ausgestaltet. Es gibt zahlreiche Weiterbildungen, die inhaltlich einer von der Pflegekammer in ihrer Übergangsweiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung entsprechen und in Niedersachsen unmittelbar anerkannt werden können. Andere Weiterbildungen weichen inhaltlich ab, sodass eine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen muss. Bei in anderen Staaten erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen ist in jedem Fall eine solche Prüfung erforderlich. Müssen beispielsweise Curricula im Einzelnen verglichen werden, kann ein erheblicher Aufwand entstehen. Dementsprechend richtet sich die Gebühr für die Anerkennung einer in einem anderen Bundesland oder Staat erworbenen Weiterbildungsbezeichnung im Fall einer Gleichwertigkeitsprüfung nach Nr. 14.2 des Gebührenverzeichnisses nach dem Aufwand. Sie beträgt mindestens 100 und höchstens 600 Euro. § 3 der Gebührenordnung sieht vor, dass für das Maß des Verwaltungsaufwandes insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung maßgebend ist. Analog zu den für Amtshandlungen der Landesverwaltung geltenden Regelungen werden die durch den Zeitaufwand entstehenden Kosten nach § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen berechnet. 2. Um wie viel ist der konkrete Verwaltungsaufwand erhöht, wenn es um die Anerkennung von Weiterbildungen aus anderen Bundesländern geht (gegebenenfalls bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Das hängt davon ab, ob es die Weiterbildung auch in Niedersachsen gibt oder ob eine Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen muss. Bei der Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung hängt die Gebührenhöhe vom Aufwand ab. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1. 3. Welche Tatbestände müssten beispielsweise für Gebühren in Höhe von 200, 400 und 600 Euro erfüllt sein? Das hängt individuell vom Aufwand, insbesondere vom Zeitaufwand ab. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3409 3 4. Wie hoch waren die Gebühren für solche Anerkennungen bisher? Die Gebühren lagen bei einer Anerkennung durch das Land bisher genauso hoch. 5. Sofern die bisherigen Gebühren niedriger waren, womit wird der Kostenanstieg begründet ? Siehe Antwort zu Frage 1. 6. Wie hoch sind die entsprechenden Gebühren in anderen Bundesländern (gegebenenfalls bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Im Rahmen einer Abfrage bei den zuständigen Fachministerien haben Brandenburg und das Saarland mitgeteilt, dass Weiterbildungsbezeichnungen anderer Bundesländer ohne Erlaubnis geführt werden dürfen, sodass es kein Anerkennungsverfahren gibt. Den derzeitigen Rückmeldungen der zuständigen Fachministerien ist zu entnehmen, dass für die Anerkennung einer in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworbenen Weiterbildungsbezeichnung überwiegend ebenfalls ein Gebührenrahmen festgelegt ist (Baden-Württemberg: 100 bis 630 Euro, Berlin: 30 bis 60 Euro, Bremen 77 Euro, Hamburg: 55 bis 500 Euro, Schleswig-Holstein: 55 bis 225 Euro). In Rheinland-Pfalz ist die dortige Landespflegekammer für die Regelung der pflegerischen Weiterbildung zuständig und hat eine Gebührenordnung erlassen. Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen ist dort ein Gebührenrahmen von 30 bis 500 Euro vorgesehen. Die Gebührenziffern im Bereich der Anerkennung von Weiterbildungen sind jedoch länderspezifisch sehr unterschiedlich aufgeschlüsselt, sodass ein direkter Vergleich mit der Höhe der von der Pflegekammer Niedersachsen festgelegten Gebühren nicht möglich ist. 7. Wie berechnet sich ein konkreter wirtschaftlicher Wert/Nutzen bei verpflichtenden Fortbildungen ? Die Gebührenordnung der Pflegekammer Niedersachsen enthält keine Gebührentatbestände für Amtshandlungen im Rahmen verpflichtender Fortbildungen. Die Fortbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen regelt in §§ 8 ff. die Anerkennung der von Bildungsträgern angebotenen Fortbildungsmaßnahmen. Für die Bearbeitung der Anträge von Bildungsträgern sieht Nr. 4 der Gebührenordnung der Ärztekammer Niedersachsen einen Gebührentatbestand vor. Sofern die Pflegekammer Niedersachsen in ihrer Berufsordnung und Gebührenordnung ähnliche Regelungen vorsehen würde, wäre im Rahmen der Genehmigung der Satzungen zu bewerten, ob zwischen der Höhe der vom Bildungsträger erhobenen Gebühr und dem ihm entstehenden Nutzen (z. B. dem bei der Durchführung einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme erzielten Gewinn) ein angemessenes Verhältnis besteht. (Verteilt am 04.04.2019) Drucksache 18/3409 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Pflegekammer Niedersachsen (Teil 6)?