Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Kommt das Land Niedersachsen seiner Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber seinen Polizeibeamten umfänglich nach? Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 08.03.2019 - Drs. 18/3163 an die Staatskanzlei übersandt am 12.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 03.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Besonders Polizeibeamte sehen sich im Dienstalltag oft mit Situationen konfrontiert, in denen es zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen kommt. Im Jahr 2017 sind in Niedersachsen 6 409 Polizeibeamte Opfer einer Gewalttat im Dienst geworden - davon allein 2 238 Körperverletzungen (Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen/beamte, Bundeslagebild 2017 des Bundeskriminalamtes ). Im Jahr 2018 wurden in Niedersachsen laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 3 004 Polizeibeamte Opfer einer Straftat (Polizeiliche Kriminalstatistik Niedersachsen 2018). Oft schließen sich anschließend Gerichtsverfahren an, in denen die Beamten als Kläger, Zeugen oder auch als Angeklagte einen Rechtsbeistand benötigen. Gemäß der Verwaltungsvorschrift (VV) Ziffer 1.1 zum Niedersächsischen Beamtengesetz zu § 87 NBG kann dem betreffenden Beamten auf „schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten ihrer oder seiner Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden“. In Ziffer 1.11 der VV zu § 87 NBG heißt es: „Auch in anderen als Straf- und Bußgeldverfahren kann eine Rechtsschutzgewährung in Betracht kommen, sodass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob Rechtsschutz aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 87 Abs. 1 gewährt werden kann. So kann eine Rechtsschutzgewährung auch in Betracht kommen a) bei Vernehmungen als Zeugin oder Zeuge in besonderen Ausnahmefällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes, b) bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-, Sach-, Vermögens- oder immateriellen Schadens in Ausnahmefällen, c) bei zivilrechtlichen Verfahren gegen Beamtinnen oder Beamte, d) bei aktiven Privat- und Nebenklagen i. S. der StPO, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Rechtsschutzgewährung rechtfertigen, soweit diese Verfahren einen dienstlichen Bezug haben.“ Die jeweilige Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, oder sie kann auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen werden (Ziffer 1.9 VV zu § 87 NBG). Vorbemerkung der Landesregierung Die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete erfolgt in Niedersachsen auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz -alt- (VV zum NGB -alt-) vom 25.11.1992 (Nds. MBl. 1993, S. 93), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.09.2009 (Nds. MBl. S. 871) zu § 87 NBG -alt-, die auch nach der Novellierung des NBG weiterhin Gültigkeit besitzen. Sonderregelungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bestehen nicht. Grundsätzlich kann nach Nr. 1 der VV zu § 87 NBG auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zur Bestreitung der notwendigen Kosten ihrer oder seiner Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehn gewährt werden, wenn gegen sie oder ihn wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhal- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 2 Jahr Behörde Anzahl der Anträge Anzahl gewährter Anträge davon: Anzahl ohne Auszahlung davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe < 750 € davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe von 750 € - 2.000 € davon: Anzahl mit einer Darlehnshöhe > 2.000 € Anzahl abgelehnter Anträge Gesamthöhe gewährter Darlehen in € 2013 GESAMT - - - - - - - - GESAMT 2 2 - 2 - - - 657,36 € PD LG 2 2 - 2 - - - 657,36 € 2015 GESAMT - - - - - - - - 2016 GESAMT - - - - - - - - GESAMT 2 2 - 2 - - - 821,30 € PD OS 1 1 - 1 - - - 321,30 € ZPD NI 1 1 - 1 - - - 500,00 € GESAMT 2 2 - - 2 - - 3.245,22 € PD LG 2 2 - - 2 - - 3.245,22 € 2017 2018 2014 tens, das mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Gemäß Nr. 1.11 Satz 1 VV zu § 87 NBG -alt- kann auch in anderen als Straf- und Bußgeldverfahren eine Rechtsschutzgewährung in Betracht kommen. Dies stellt einen Ausnahmefall im Rahmen der Rechtsschutzgewährung dar. Am häufigsten treten Fälle ein, in denen nach Nr. 1.11 Satz 1 b) VV zu § 87 NBG -alt- zivilrechtliche Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-, Sach-, Vermögens - oder immateriellen Schadens durchgesetzt werden sollen. Nach Nr. 1.11 Sätze 2 und 3 VV zu § 87 NBG -alt- sind die Nrn. 1.1 bis 1.10 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Rechtsschutzgewährung die oberste Dienstbehörde entscheidet . Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen , soweit es sich nicht um die in Nr. 1.9 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Entscheidungen handelt. Die Delegation der Entscheidungsbefugnisse erfolgte mit RdErl. d. MI v. 5.3.2008 - P 25.24- 03021/§87, 12.11-03143-1, 34-03143 (Nds. MBl. 2008 Nr. 12, S. 426). Ergänzend ist anzumerken, dass das Land Niedersachsen mit der Einführung der Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen durch das Gesetz vom 11.12.2018 (Nds. GVBl., S. 307) bereits auf die zunehmenden Gewalttaten gegen Beamtinnen und Beamte reagiert hat und damit seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist. Insgesamt wurden für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 172 Anträge auf Rechtsschutz in Form eines Darlehens nach Nr. 1.11 VV zu § 87 NBG -alt- gestellt. Davon wurden 113 Anträge gewährt und 59 Anträge abgelehnt. 1. Wie viele derartige Darlehen wurden seit 2013 beantragt (bitte nach Jahren, Art des Verfahrens und Behörden aufschlüsseln)? Siehe Vorbemerkungen. Anzumerken ist, dass nur Anträge berücksichtigt wurden, über die auch entschieden werden konnte . Anträge, die zurückgezogen wurden oder bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller keine weiteren angeforderten Unterlagen nachgereicht hat, wurden nicht berücksichtigt. Die nachfolgende Aufstellung gibt einen Überblick bezüglich der Anzahl der gewährten und abgelehnten Anträge sowie der Höhe der ausgezahlten Darlehen. Die Angaben sind nach der Art des Verfahrens (Verfahren nach Nr. 1.11 Satz 1 a) bis d) VV zu § 87 NBG -alt-), nach Jahren und nach Behörden aufgeschlüsselt. In der Übersicht werden zur Steigerung der Übersichtlichkeit nur jeweils jene Behörden aufgeführt, in denen im betroffenen Jahr mindestens ein Antrag vorlag. Fälle nach Nr. 1.11 a) der VV zu § 87 NBG -alt- „Zeugenvernehmung vor Gericht“ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 3 Fälle nach Nr. 1.11 b) der VV zu § 87 NBG -alt- „Zivilrechtliche Ansprüche“ Jahr Behörde Anzahl der Anträge Anzahl gewährter Anträge davon: Anzahl ohne Auszahlung davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe < 750 € davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe von 750 € - 2.000 € davon: Anzahl mit einer Darlehnshöhe > 2.000 € Anzahl abgelehnter Anträge Gesamthöhe gewährter Darlehen in € GESAMT 39 31 7 20 3 2 8 16.135,66 € PD BS 9 8 4 2 1 1 1 4.642,94 € PD H 4 1 1 - - - 3 - PD GÖ 3 3 - 2 - 1 - 3.611,63 € PD LG 7 6 - 6 - - 1 2.163,47 € PD OL 5 3 2 2 - - 2 1.063,63 € PD OS 9 8 - 6 2 - 1 3.513,99 € ZPD NI 2 2 - 2 - - - 1.140,00 € GESAMT 32 18 2 12 2 2 14 16.677,21 € PD BS 8 5 1 2 - 2 3 13.365,14 € PD H 9 1 - - 1 - 8 1.156,00 € PD LG 2 2 - 2 - - - 233,45 € PD OL 4 2 1 1 - - 2 161,84 € PD OS 9 8 - 7 1 - 1 1.760,78 € GESAMT 19 8 1 7 - - 11 2.917,90 € PD BS 6 2 - 2 - - 4 782,15 € PD H 3 - - - - - 3 - PD GÖ 2 1 - 1 - - 1 703,24 € PD LG 4 3 - 3 - - 1 1.051,71 € PD OL 1 1 1 - - - - 0,00 € PD OS 3 1 - 1 - - 2 380,80 € GESAMT 29 19 5 12 3 - 10 5.176,05 € PD BS 5 2 1 1 - - 3 150,00 € PD H 1 1 1 - 1 - - - PD GÖ 4 4 2 2 - - - 620,28 € PD LG 3 2 - 2 - - 1 484,75 € PD OL 9 8 1 5 2 - 1 3.159,42 € PD OS 7 2 - 2 - - 5 761,60 € GESAMT 19 9 3 4 2 - 10 3.629,46 € PD BS 7 5 2 1 2 - 2 2.458,96 € PD GÖ 2 2 - 2 - - - 656,48 € PD LG 1 1 - 1 - - - 514,02 € PD OL 4 1 1 - - - 3 - PD OS 4 - - - - - 4 - ZPD NI 1 - - - - - 1 - GESAMT 4 4 2 2 - - - 768,72 € PD BS 2 2 2 - - - - - PD LG 1 1 - 1 - - - 518,72 € ZPD NI 1 1 - 1 - - - 250,00 € 2017 2018 2013 2014 2015 2016 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 4 Jahr Behörde Anzahl der Anträge Anzahl gewährter Anträge davon: Anzahl ohne Auszahlung davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe < 750 € davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe von 750 € - 2.000 € davon: Anzahl mit einer Darlehnshöhe > 2.000 € Anzahl abgelehnter Anträge Gesamthöhe gewährter Darlehen in € GESAMT 3 3 - 2 0 1 - 4.559,76 € PD BS 1 1 - 1 - - - 71,40 € PD OL 1 1 - - - 1 - 3.911,11 € LKA NI 1 1 - 1 - - - 577,25 € GESAMT 2 2 - 2 - - - 553,71 € PD LG 2 2 - 2 - - - 553,71 € 2015 GESAMT - - - - - - - - GESAMT 1 1 1 - - - - - PD GÖ 1 1 1 - - - - - 2017 GESAMT - - - - - - - - 2018 GESAMT - - - - - - - - 2013 2014 2016 Jahr Behörde Anzahl der Anträge Anzahl gewährter Anträge davon: Anzahl ohne Auszahlung davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe < 750 € davon: Anzahl mit einer Darlehenshöhe von 750 € - 2.000 € davon: Anzahl mit einer Darlehnshöhe > 2.000 € Anzahl abgelehnter Anträge Gesamthöhe gewährter Darlehen in € GESAMT 2 1 - - 1 - 1 1.065,00 € PD H 1 1 - - 1 - - 1.065,00 € PD OS 1 - - - - - 1 - GESAMT 4 4 1 2 1 - - 2.485,00 € PD BS 1 1 1 - - - - - PD OS 1 1 - - 1 - - 1.485,00 € ZPD NI 2 2 - 2 - - - 1.000,00 € GESAMT 2 - - - - - 2 - PD GÖ 2 - - - - - 2 - GESAMT 8 5 3 - 2 - 3 1.939,20 € PD BS 5 2 1 - 1 - 3 809,20 € PD GÖ 2 2 2 - - - - - ZPD NI 1 1 - - 1 - - 1.130,00 € GESAMT 1 1 1 - - - - - PD BS 1 1 1 - - - - - GESAMT 1 1 - - 1 - - 1.000,00 € ZPD NI 1 1 - - 1 - - 1.000,00 € 2017 2018 2013 2014 2015 2016 Fälle nach Nr. 1.11 c) der VV zu § 87 NBG -alt- „Zivilrechtliche Verfahren gegen Beamtinnen /Beamte“ Fälle nach Nr. 1.11 d) der VV zu § 87 NBG -alt- „aktive Privat- und Nebenklagen i. S. der StPO“ 2. Wie viele derartige Darlehen wurden seit 2013 gewährt (bitte nach Jahren, Art des Verfahrens und Behörden aufschlüsseln)? Siehe Vorbemerkungen. Die Aufschlüsselung nach der Art des Verfahrens, nach Jahren und nach Behörden lässt sich der Antwort zu Frage 1 entnehmen. Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass es Fälle gibt, in denen Darlehen gewährt wurden, aber nicht von der Antragstellerin/dem Antragsteller in Anspruch genommen wurden (s. Spalte „davon : Anzahl ohne Auszahlung“ in der Antwort zu Frage 1). Dies kommt insbesondere vor, wenn eine Schädigerin/ein Schädiger nach einer entsprechenden Verurteilung die Kosten und Schmerzensgeldansprüche sofort begleicht oder wenn die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt der Antragstellerin /des Antragstellers noch keine Rechnungen eingereicht hat. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 5 Jahr Behörde Anzahl abgelehnter Anträge Anzahl abgelehnter Anträge nach Ablehnungsgrund Grund der Ablehnung GESAMT 8 PD BS 1 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); kein dienstlicher Bezug 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); Beleidigung 2 Die Verauslagung der Kosten können der Beamtin / dem Beamten zugemutet werden (Nr. 1.1 c) der VV) PD LG 1 1 Die Verteidigungsmaßnahme schien wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage nicht geboten (Nr. 1.1 b) der VV) 1 Es war kostenfreier Rechtsschutz von anderer Seite anzurechnen (Nr. 1.1 d) der VV) 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung PD OS 1 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung GESAMT 14 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); kein dienstlicher Bezug 2 Die Verteidigungsmaßnahme schien wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage nicht geboten (Nr. 1.1 b) der VV) 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); Beleidigung 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 4 Die Verauslagung der Kosten können der Beamtin / dem Beamten zugemutet werden (Nr. 1.1 c) der VV) 2 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); kein dienstlicher Bezug 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); Beleidigung PD OS 1 1 GESAMT 11 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 3 Die Verauslagung der Kosten können der Beamtin / dem Beamten zugemutet werden (Nr. 1.1 c) der VV) PD H 3 3 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung PD GÖ 1 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); kein dienstlicher Bezug PD LG 1 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); Beleidigung PD OS 2 2 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); kein dienstlicher Bezug GESAMT 10 PD BS 3 3 Die Verauslagung der Kosten können der Beamtin / dem Beamten zugemutet werden (Nr. 1.1 c) der VV) PD LG 1 1 Es war kostenfreier Rechtsschutz von anderer Seite anzurechnen (Nr. 1.1 d) der VV) PD OL 1 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 3 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 2 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); Beleidigung GESAMT 10 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 1 Die Verauslagung der Kosten können der Beamtin / dem Beamten zugemutet werden (Nr. 1.1 c) der VV) 1 Es war kostenfreier Rechtsschutz von anderer Seite anzurechnen (Nr. 1.1 d) der VV) 2 Die Verteidigungsmaßnahme schien wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage nicht geboten (Nr. 1.1 b) der VV) 3 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); keine nicht unerhebliche Verletzung 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); Beleidigung ZPD NI 1 1 Kein erforderlicher Ausnahmefall für die Gewährung gegeben (Nr. 1.11 b) der VV); kein dienstlicher Bezug 2016 PD OS 5 PD BS 2 4PD OS PD OL 3 2017 3PD H 2PD OL PD BS 3 8 2013 2014 2015 PD H PD OL 2 4PD BS 3. Wie viele derartige Darlehen wurden seit 2013 abgelehnt (bitte nach Jahren, Art des Verfahrens, Behörden und Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? Siehe Vorbemerkungen. Die Aufschlüsselung der Anzahl der derartigen Darlehen nach der Art des Verfahrens, nach Jahren und nach Behörden lässt sich der Antwort zu Frage 1 entnehmen. Die Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen für Verfahren nach Nr. 1.11 Satz 1 b) und d) VV zu § 87 NBG -alt- lässt sich den nachfolgenden Aufstellungen entnehmen. Anträge nach Nr. 1.11 a) und c) VV zu § 87 NBG -alt- wurden in dem Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 nicht abgelehnt. Abgelehnte Anträge nach Nr. 1.11 b) der VV zu § 87 NBG -alt- „Zivilrechtliche Ansprüche“ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 6 Jahr Behörde Anzahl abgelehnter Anträge Anzahl abgelehnter Anträge nach Ablehnungsgrund Grund der Ablehnung GESAMT 1 PD OS 1 1 Die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen die Gewährung nicht (Nr. 1.11 d) der VV); keine besondere persönliche Betroffenheit GESAMT 2 PD GÖ 2 2 Die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen die Gewährung nicht (Nr. 1.11 d) der VV); keine besondere persönliche Betroffenheit GESAMT 3 PD BS 3 3 Die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen die Gewährung nicht (Nr. 1.11 d) der VV); keine besondere persönliche Betroffenheit 2013 2015 2016 Abgelehnte Anträge nach Nr. 1.11 d) der VV zu § 87 NBG -alt- „aktive Privat- und Nebenklagen i. S. der StPO“ 4. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrages (bitte nach Jahren seit 2013 aufschlüsseln)? Die Bearbeitungszeit eines Antrages wurde in diesem Zusammenhang wie folgt definiert: Die Bearbeitungszeit ist der in Werktagen bemessene Zeitraum vom Eingang eines Antrages bis zum Ausgang der Gewährung oder Ablehnung an die Antragstellerin/den Antragsteller. Der Tag des Eingangs eines Antrages wurde nicht mitberücksichtigt. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit wurde wie folgt berechnet: 𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷𝐷ℎ𝑠𝑠𝐷𝐷ℎ𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝑛𝐷𝐷ℎ𝑒𝑒 𝐵𝐵𝑒𝑒𝐵𝐵𝐷𝐷𝐵𝐵𝑒𝑒𝑛𝑛𝑛𝑛𝐷𝐷𝑛𝑛𝐵𝐵𝑠𝑠𝐵𝐵𝑒𝑒𝑛𝑛𝑛𝑛 𝑝𝑝𝐷𝐷𝑝𝑝 𝐴𝐴𝑛𝑛𝑛𝑛𝐷𝐷𝐵𝐵𝐵𝐵 (𝑛𝑛𝑛𝑛 𝑊𝑊𝑒𝑒𝐷𝐷𝑊𝑊𝑛𝑛𝐵𝐵𝐵𝐵𝑒𝑒𝑛𝑛) = 𝐴𝐴𝑛𝑛𝐵𝐵𝐵𝐵ℎ𝑛𝑛 𝑑𝑑𝑒𝑒𝐷𝐷 𝐵𝐵𝑒𝑒𝑠𝑠𝐵𝐵𝑔𝑔𝑛𝑛𝑒𝑒𝑛𝑛 𝐴𝐴𝑛𝑛𝑛𝑛𝐷𝐷ä𝐵𝐵𝑒𝑒 𝑝𝑝𝐷𝐷𝑝𝑝 𝐽𝐽𝐵𝐵ℎ𝐷𝐷 𝐵𝐵𝑒𝑒𝑠𝑠𝐵𝐵𝑔𝑔𝑛𝑛𝑒𝑒 𝐵𝐵𝑒𝑒𝐵𝐵𝐷𝐷𝐵𝐵𝑒𝑒𝑛𝑛𝑛𝑛𝐷𝐷𝑛𝑛𝐵𝐵𝑠𝑠𝐵𝐵𝑒𝑒𝑛𝑛𝑛𝑛 (𝑛𝑛𝑛𝑛 𝑊𝑊𝑒𝑒𝐷𝐷𝑊𝑊𝑛𝑛𝐵𝐵𝐵𝐵𝑒𝑒𝑛𝑛) Die nachfolgende Aufstellung zeigt auf, wie hoch die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrages nach Nr. 1.11 VV zu § 87 NBG -alt- im Geschäftsbereich der Polizei pro Jahr ist. Durchschn. Bearbeitungszeit von Anträge nach Nr. 1.11 VV zu § 87 NBG Jahr Anzahl der Anträge durchschnittliche Bearbeitungszeit pro Antrag (in Werktagen) 2013 44 15,94 2014 40 23,23 2015 21 31,48 2016 38 21,05 2017 22 24,91 2018 7 14,86 5. In welcher Höhe wurden Darlehen seit 2013 gewährt (bitte nach Jahren und Beträgen aufschlüsseln)? Die Frage lässt sich in dieser Form nicht beantworten. Bei der Gewährung eines Antrages auf Gewährung von Rechtsschutz in Form eines Darlehens nach Nr. 1.11 VV zu § 87 NBG -alt- wird in der Regel noch keine konkrete Darlehenshöhe festgelegt, da oftmals zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt ist, wie hoch das Darlehen sein muss. Daher kann nur angegeben werden, in welcher Höhe Darlehen seit 2013 ausgezahlt wurden. Insgesamt wurden für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 in den Fällen nach Nr. 1.11 a) bis d) VV zu § 87 NBG -alt- Darlehen in Höhe von 61 631,55 Euro ausgezahlt. Die Aufschlüsselung der Darlehenshöhe nach Jahren und nach Beträgen lässt sich der Antwort zu Frage 1 entnehmen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3418 7 6. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Vorschriften des Rechtsschutzes für niedersächsische Beamte? Die Vorschriften zum Rechtsschutz für niedersächsische Beamtinnen und Beamte haben sich bewährt . Ein Handlungsbedarf wird insoweit nicht gesehen. Zudem wird diesbezüglich auf den Hinweis zur Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen in den Vorbemerkungen verwiesen. (Verteilt am 04.04.2019) Drucksache 18/3418 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Kommt das Land Niedersachsen seiner Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber seinen Polizeibeamten umfänglich nach?