Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3457 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay und Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Geistliche aus dem Ausland Anfrage der Abgeordneten Belit Onay und Eva Viehoff (GRÜNE), eingegangen am 08.03.2019 - Drs. 18/3161 an die Staatskanzlei übersandt am 12.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 09.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Online-Magazin MigAZIN berichtete am 5. März 2019, Geistliche aus dem Ausland sollten nach Plänen des Bundesinnenministeriums (BMI) in Zukunft ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht mehr in Deutschland tätig sein dürfen. Das BMI plane eine entsprechende Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung. Inwieweit das Vorhaben in der Großen Koalition abgestimmt sei, sei offengeblieben. 1. Welche Religionsgemeinschaften haben jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 wie viele Geistliche aus welchen Staaten nach Niedersachsen geholt? Wie lange sind sie jeweils in Niedersachsen geblieben, und wie lange sind sie welcher Tätigkeit nachgegangen ? Wohin sind sie nach Verlassen Niedersachsens gegangen? Falls keine Detailinformationen vorliegen, bitte zumindest Angaben zu üblichen oder häufigen Mustern machen. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ordnen und verwalten Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Zu diesem verfassungsmäßig garantierten Selbstbestimmungsrecht gehört auch, dass die Religionsgemeinschaften selbst entscheiden, welche Voraussetzungen für die Verleihung eines geistlichen Amtes verlangt werden. Die beiden großen Kirchen sind im Loccumer Vertrag (Artikel 9) sowie im Konkordat (Artikel 3) eine vertragliche Bindung mit dem Land Niedersachsen dahin gehend eingegangen, dass geistliche Amtsträger die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ein zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigendes Reifezeugnis besitzen und ein mindestens dreijähriges theologisches Studium in der Regel an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben. Von diesen Anstellungsvoraussetzungen kann nach Artikel 8 des Loccumer Vertrags bzw. Artikel 3 des Konkordats bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis abgesehen werden. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 erfolgte von den evangelischen Landeskirchen keine entsprechende Mitteilung zu einer gewünschten Einverständniserteilung. Seitens der Katholischen Kirche hat das Bistum Osnabrück 2018 in einem Fall das Einverständnis des Landes erbeten, von dem Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit absehen zu dürfen; das Einverständnis wurde erklärt. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3457 2 2. Welchen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Status haben Geistliche aus dem Ausland, die in Niedersachsen tätig sind, bisher (bitte die üblichen Fallkonstellationen darstellen und quantifizieren)? Aufenthaltsrechtlich genießen Ausländerinnen und Ausländer aus EU-Staaten, die vorwiegend aus religiösen Gründen beschäftigt werden, dieselbe Freizügigkeit wie andere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbstständige aus EU-Staaten auch. Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU-Staaten kann ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dieser Beschäftigung zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (§ 18 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Für „sonstige Beschäftigungen“ wie die Beschäftigung vorwiegend aus religiösen Gründen wurde per Rechtsverordnung festgelegt, dass diese keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfen (§ 14 der Beschäftigungsverordnung). Im Falle einer positiven Ermessensentscheidung erhalten Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG, die sowohl eine aufenthaltsrechtliche Verfestigung als auch einen Familiennachzug nach den allgemeinen Bestimmungen zulässt. Weitergehende Erkenntnisse und Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status von Geistlichen aus dem Ausland liegen der Landesregierung nicht vor. Bei den evangelischen Landeskirchen würden Geistliche aus dem Ausland in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Bei der Katholischen Kirche wird zwischen Ordens- und Diözesanpriestern unterschieden. Ordenspriester gehören weiter ihrem entsendenden Orden an. Diözesanpriester sind für die Dauer eines befristeten Einsatzes in Deutschland beim Bistum angestellt; bei dauerhafter Aufnahme im Bistum haben sie einen „beamtenähnlichen Status“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche inhaltlichen Details oder Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der geplanten Änderungen am Aufenthaltsgesetzt und an der Beschäftigungsverordnung sind der Landesregierung bekannt? Nach Mitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird eine Änderung der Beschäftigungsverordnung für aus religiösen Gründen Beschäftigte innerhalb der Bundesregierung geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 4. Wie bewertet die Landesregierung dieses Vorhaben des BMI? Die Landesregierung sieht keinen Anlass, sich zu einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung der Bundesregierung inhaltlich zu positionieren. (Verteilt am 11.04.2019) Drucksache 18/3457 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay und Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Geistliche aus dem Ausland