Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3460 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Faktische Straflosigkeit bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am 28.02.2019 - Drs. 18/3101 an die Staatskanzlei übersandt am 06.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 09.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten In der vergangenen Zeit kam es insbesondere auch in Niedersachsen zu Veröffentlichungen von Bildmaterial aus Schlachthöfen sowie tierhaltenden Betrieben. In Verbindung mit den Veröffentlichungen wurden jeweils von den veröffentlichenden Tierschutzorganisationen Strafanzeigen gestellt . Über eine Pressemitteilung wurde am 06.11.2018 mitgeteilt, dass zumindest im Fall des Schlachthofs Oldenburg auch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg gestellt habe. Auch in weiteren Fällen haben Tierschutzvereine in Niedersachsen mutmaßlich tierschutzrechtlich relevante Verstöße aufgedeckt und zur Anzeige gebracht - so auch einen Fall in Brüttendorf. Zu sehen waren Bilder, auf denen eine Person Ferkel auf den Boden schlägt und danach in den Mülleimer wirft. Ebenfalls wurden zahlreiche Geburten gefilmt, die nach den Vorwürfen unfachmännisch abliefen. Die amtierende Landestierschutzbeauftragte des Landes Berlin, Diana Plange, wurde zu den Aufnahmen befragt und bezeichnete die Zustände als „einfach nur ekelhaft“. In Bezug auf ein Ferkel, welches sich in dem Mülleimer noch bewegte, sagte sie, dass dies keine Zuckungen von einem betäubten Tier seien, sondern von einem Tier, das „definitiv noch bei Bewusstsein“ sei. Auch in diesem Fall wurde Strafanzeige gestellt. Bei einer Podiumsdiskussion der TAZ in Bremen wurde u. a. der mangelnde Gesetzesvollzug im Bereich des Tierschutzstrafrechts im Tierschutzbereich kritisiert. Menschen, die Tiere quälten, müssten keine Sorge haben, strafrechtlich sanktioniert zu werden. Zu demselben Ergebnis kommt auch Rechtsanwältin Dr. Davina Bruhn in einer Kurzexpertise für Greenpeace, in der sie beispielhaft sieben Fälle untersucht, fünf davon aus Niedersachsen. Der Wirtschaftsstrafrechtler der Uni- Mannheim Prof. Dr. Jens Bülte kommt zu dem Ergebnis, „institutionalisierte Agrarkriminalität“ bleibe faktisch unbestraft. In einem Zeitungsartikel im Göttinger Tagblatt, der auch in anderen Regionalzeitungen vom 13.02.2019 erschien, heißt es, dass im Fall des Schlachthofes Bad Iburg das Bildmaterial noch nicht ausgewertet sei und dass bisher weder Ermittlungen gegen die Landwirte, von denen die Kühe kämen, noch gegen die Spediteure liefen. Auch die TAZ berichtete am 16.02.2019 darüber, dass bisher nicht gegen Landwirte und Spediteure ermittelt werde. Im Fall des Schlachthofes in Oldenburg berichtete die Nordwestzeitung am 18.02.2019, dass aufgrund von Überlastung das Videomaterial der Tierschützer nun vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgewertet werde. In diesem Zusammenhang ergeben sich einige Fragen, welche jeweils nach Jahren, sortiert für die letzten fünf Jahre, zu beantworten sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3460 2 1. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Oldenburg und mit welchen Stundenanteilen und in welchen Funktionen? Die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen, eingerichtet durch AV d. MJ vom 19.08.2002, wird in der Abteilung XI bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg geführt. Der Personaleinsatz dieser Abteilung wurde u. a. aufgrund durch die Datenschutzgrundverordnung bedingter Löschungsroutinen händisch und auf Basis der Erinnerung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung XI sowie der Verwaltung rekonstruiert. Das schließt Ungenauigkeiten nicht aus. Danach waren in der Abteilung XI im Jahr 2014 bis zu zwei Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte (Vollzeitkräfte) und bis zu vier Staatsanwälte (Vollzeitkräfte) tätig, im Jahr 2015 waren zwei Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte (Vollzeitkräfte) und vier Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte (Vollzeitkräfte), im Jahr 2016 zwei Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte (Vollzeitkräfte) und bis zu vier Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte (Vollzeitkräfte), im Jahr 2017 zwei Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte (Vollzeitkräfte), bis zu vier Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte (Vollzeitkräfte), bis zu zwei Erste Staatsanwältinnen (Teilzeitkräfte mit bis zu 0,75 bzw. 0,75 Arbeitskraftanteil), im Jahr 2018 bis zu zwei Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte (Vollzeitkräfte) und bis zu fünf Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte (vier Vollzeitkräfte und eine Staatsanwältin zu 50 %) und bis zu zwei Erste Staatsanwältinnen (Teilzeitkräfte mit 0,75 Arbeitskraftanteil) beschäftigt. Im Jahr 2019 sind eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt (Vollzeitkraft), bis zu zwei Erste Staatsanwältinnen bzw. Erste Staatsanwälte (davon eine Teilzeitkraft mit 0,75 Arbeitskraftanteil) und vier Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte (drei Vollzeitkräfte und eine Staatsanwältin bis zu 0,75) in Abteilung XI tätig. Der Dienstposten eines weiteren Oberstaatsanwalts bzw. einer weiteren Oberstaatsanwältin ist zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Im Rechtspflegerdienst waren in den Jahren 2014 bis 2016 bis zu fünf Rechtpflegerinnen/Rechtspfleger mit einem Arbeitskraftanteil von insgesamt bis zu 0,2 AKA, im Jahr 2017 zwei Rechtspflegerinnen /Rechtspfleger mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 0,35 AKA und ab dem Jahr 2018 bisher drei Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 1,6 AKA für die Abteilung XI tätig. Im Bereich der Serviceeinheiten waren in der Abteilung XI im Jahr 2014 bis zu vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 3,675, im Jahr 2015 bis zu sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 4,625, im Jahr 2016 bis zu sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 5,0, im Jahr 2017 bis zu sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 6,0, im Jahr 2018 sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 6,125 und im Jahr 2019 bis zu sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Arbeitskraftanteil von bis zu 6,625 beschäftigt. Bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg sind überdies Buchhalterinnen und ein Wirtschaftsreferent beschäftigt, die bei Erforderlichkeit auch für die Abteilung XI tätig sind. In den Jahren seit 2014 bis heute sind dies ein Wirtschaftsreferent (Vollzeitkraft), im Jahr 2014 bis zu zwei Buchhalterinnen (Teilzeitkräfte mit jeweils 0,75 Arbeitskraftanteil), im Jahr 2015 zwei Buchhalterinnen (Teilzeitkräfte mit jeweils 0,75 Arbeitskraftanteil), im Jahr 2016 bis zu drei Buchhalterinnen (Teilzeitkräfte mit 0,75 und 0,625 und bis zu 0,88 Arbeitskraftanteil), im Jahr 2017 drei Buchhalterinnen (Teilzeitkräfte mit 0,625 und 0,88 sowie 0,75 Arbeitskraftanteil), im Jahr 2018 eine Buchhalterin als Vollzeitkraft bzw. zeitweise - bis 28.02.2018 - noch in Teilzeit mit 0,625 Arbeitskraftanteil und im Jahr 2019 eine Buchhalterin (Vollzeitkraft). Für die Bearbeitung der in der Zentralstelle für Landwirtschaftssachen anhängigen Verfahrens konnte zu jeder Zeit das für das jeweilige Verfahrensaufkommen erforderliche Personal eingesetzt werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3460 3 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den letzten Jahren von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Oldenburg in Bezug auf Tierschutzverstöße geführt (bitte nach privaten Tierhalterinnen und Tierhaltern, gewerblichen Tierhalterinnen und Tierhaltern, landwirtschaftlichen Tierhalterinnen und Tierhaltern, Tierärztinnen und Tierärzten, Tiertransporteurinnen und Tiertransporteuren, Schlachterinnen und Schlachtern, Schlachthofbetreiberinnen und -betreibern aufschlüsseln)? Die gewünschte Differenzierung der Beschuldigten nach privaten und gewerblichen Tierhaltern, Tierärzten, Schlachtern usw. ist nicht möglich, da die berufliche Stellung eines Beschuldigten statistisch nicht erfasst wird. Eine Beantwortung der Frage wäre nur durch eine händische Auszählung aller Verfahren möglich, die mit einem Aufwand verbunden ist, der auch bei der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage mit Blick auf die eigentliche Aufgabe der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu leisten ist. Allgemein wird aufgrund der Fragestellung davon ausgegangen, dass nur nach Verfahren der Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen im Zusammenhang mit Nutztieren gefragt wird. Die statistisch hierzu erfassten Zahlen zu den Ermittlungsverfahren sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen . Eine Auswertung für das Jahr 2014 ist unterblieben, da es in jenem Jahr zu erheblichen Dezernatsverschiebungen innerhalb der Staatsanwaltschaft Oldenburg gekommen ist. Die erhobenen Zahlen für jenes Jahr waren daher nicht aussagekräftig. Hinsichtlich des Jahres 2018 ist zu berücksichtigen , dass noch nicht alle Ermittlungsverfahren aus diesem Jahr abgeschlossen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in einem Ermittlungsverfahren jeweils eine oder mehrere Personen als Beschuldigte erfasst worden sein können, weswegen die personenbezogene Gesamtzahl der Verfahrenserledigungen höher sein kann als die Zahl der Ermittlungsverfahren. 3. In wie vielen der in Frage 2 genannten Fälle kam es zu einer Anklage? Siehe beigefügte Tabelle. 4. In wie vielen der in Frage 3 genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung? Siehe beigefügte Tabelle. 5. In wie vielen Fällen wurde das Verfahren eingestellt? Siehe beigefügte Tabelle. 6. In wie vielen der in Frage 5 genannten Fälle erfolgte die Einstellung gegen Auflage? Siehe beigefügte Tabelle. 7. In wie vielen Fällen wurde von gemeinnützigen Tierschutzverbänden Strafanzeige wegen Tierschutzverstößen gestellt? Im erfragten Zeitraum sind gemeinnützige Tierschutzorganisationen in 18 Fällen als Anzeigeerstatter erfasst worden. Die Ermittlungsverfahren sind sämtlich eingestellt worden, wobei in einem Fall die Einstellung gegen Auflage gemäß § 153 a Abs. 1 StPO erfolgt ist. 8. In wie vielen der in Nr. 7 genannten Fälle kam es zu Ermittlungsverfahren? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3460 4 9. In wie vielen der in Nr. 8 genannten Fälle kam es zu einer Anklage? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. In wie vielen der in Nr. 9 genannten Fälle kam es zu einer Verurteilung? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 11. In wie vielen der in Nr. 7 genannten Fälle wurden die Verfahren eingestellt? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 12. In wie vielen Fällen wurden seitens der jeweiligen Veterinärämter Strafanzeigen gestellt ? Die Statistik erfasst zum Teil die Verwaltungsbehörde als Ganzes, zum Teil die bei der Behörde angesiedelten Veterinärämter als Anzeigeerstatter. Dies vorausgeschickt, sind im erfragten Zeitraum in 191 Verfahren mit 308 Beschuldigten Verwaltungsbehörden als „Herkunftsbehörde“ erfasst worden. Aus diesen Verfahren heraus ist in elf Fällen Anklage erhoben und in 121 Fällen der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden. Gegen einen Beschuldigten kam es zur Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe, gegen drei Beschuldigte wurden Freiheitsstrafen unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen 48 Beschuldigte wurden durch Strafbefehl rechtskräftig Geldstrafen verhängt. 13. In wie vielen der in Nr. 12 genannten Fälle kam es zu Anklagen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. In wie vielen der in Nr. 13 genannten Fälle kam es zu Verurteilungen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 15. In wie vielen Fällen kam es zu Gewinnabschöpfungen in jeweils welcher Höhe? Die Rechtsfolge der Vermögensabschöpfung (Einziehung von Taterträgen gemäß §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs) wird nach Neuregelung der Vorschriften mit Wirkung zum 01.07.2017 erst seit Mitte 2018 als statistisches Merkmal in der EDV erfasst, sodass die bislang erhobenen Zahlen nicht hinreichend valide sind. Bei Tierschutzverstößen dürfte das durch die Tat „Erlangte“ in der Regel lediglich in ersparten Aufwendungen - etwa für eine unterlassene tierärztliche Behandlung - liegen. 16. In wie vielen der in Nr. 3 genannten Fälle kam es zu Haftstrafen? In einem Fall ist eine vollstreckbare Freiheitsstrafe ausgeurteilt worden. 17. In wie vielen Fällen wurden Tierhalteverbote ausgesprochen (bitte private/gewerbliche /landwirtschaftliche Haltung aufschlüsseln)? Im erfragten Zeitraum kam es in vier Fällen zum Ausspruch von Tierhaltungsverboten (2015: ein Fall; 2016: drei Fälle). Die für die Überwachung des Tierschutzes zuständigen Veterinärbehörden können ihrerseits auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) Tierhaltungsverbote Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3460 5 aussprechen. Über die in den Jahren 2014 bis 2018 ausgesprochenen behördlichen Tierhaltungsverbote gibt die folgende Tabelle Auskunft: Von den Veterinärbehörden verhängte Tierhaltungsverbote Jahr private Haltung gewerbliche Haltung landwirtschaftliche Haltung 2014 73 1 23 2015 109 5 39 2016 107 1 26 2017 120 3 32 2018 107 4 31 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3460 6 Anlage Anhang Tabelle Jahr Eingang Anklage SB- Antrag Einstel stellung ohne Aufl. Einstellung mit Aufl. Urteil Geldstrafe Urteil FS Urteil FS Bew. SB rkräftig Gerichtl. Einstell. ohne Aufl. Gerichtl. Einstell. mit Aufl. 2015 80 9 21 106 6 1 1 1 9 3 7 2016 120 8 49 141 7 5 - - 25 1 10 2017 123 9 62 108 14 11 - 3 44 3 15 2018 132 8 57 87 17 10 - 1 28 5 9 Gesamt 455 34 189 442 44 27 1 5 106 12 41 Erläuterung: Eingang = eingeleitete Ermittlungsverfahren SB-Antrag = Antrag an das Gericht auf Erlass eines Strafbefehls gemäß § 407 StPO Urteil FS = Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe Urteil FS Bew. = Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung SB rkräftig = rechtskräftig gewordener gerichtlicher Strafbefehl Gerichtl. Einstell. = Einstellung des Verfahrens bei Gericht nach Anklageerhebung oder nach Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (Verteilt am 11.04.2019) Drucksache 18/3460 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Miriam Staudte und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Faktische Straflosigkeit bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in Niedersachsen?