Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3525 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Wiedereinreisen von Ausländern nach finanziell geförderten Ausreisen Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 13.03.2019 - Drs. 18/3284 an die Staatskanzlei übersandt am 25.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 16.04.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Laut der Mopo online vom 9. März 2019 sind 2018 zahlreiche Ausländer, die Hamburg zuvor mit einer geförderten Rückreise in die Heimatländer (Geldprämie beim Verlassen des Landes und Rückkehr in die Herkunftsländer) verlassen hatten, erneut nach Hamburg eingereist und wurden dort wieder registriert. (https://www.mopo.de/hamburg/politik/trotz-ausreise-geld-62-abgeschobeneauslaender -kamen-2018-wieder-nach-hamburg-32193708?originalReferrer=http://www.politikver sagen.net/). Vorbemerkung der Landesregierung Das Land Niedersachsen setzt sich für eine verantwortungsvolle und humane Migrationspolitik ein. Daraus folgt, dass die freiwillige Rückkehr der Rückführung stets vorzuziehen ist, soweit keine Veranlassung zu der Annahme besteht, das Rückkehrverfahren könne dadurch gefährdet werden. Um dem Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Rückkehr Geltung zu verschaffen, hält das Land entsprechende Strukturen der Rückkehrberatung vor und beteiligt sich an gemeinsamen Programmen oder Projekten des Bundes und der Bundesländer bzw. führt eigene Maßnahmen durch, damit Personen eigenverantwortlich Perspektiven für eine Zukunft im Herkunftsland oder die Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland entwickeln können. Unter anderem beteiligt sich das Land am Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany [REAG] und Government Assisted Repatriation Programme [GARP]). Dieses humanitäre Hilfsprogramm fördert die freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen. Das Programm wird von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes und der Länder durchgeführt. Die Modalitäten werden vom Bund und den Ländern jährlich festgelegt und im Anschluss durch IOM veröffentlicht und vom MI per Erlass umgesetzt. In den jeweils geltenden REAG/GARP-Programmen ist die Rückforderung von Programmleistungen geregelt. Danach sind Personen, die Programmleistungen erhalten haben, grundsätzlich zur Erstattung der gewährten Leistungen verpflichtet, wenn sie z. B. nachweislich nicht ausgereist oder nicht nur vorübergehend wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Personen, die nach ihrer Wiedereinreise als Flüchtlinge anerkannt werden oder deren erneuter Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt wird, und ihre minderjährigen, ledigen Kinder sowie ihre Ehegatten, soweit die Ehe zum Zeitpunkt der Anerkennung oder Aufenthaltsgewährung schon bestanden hat, sind nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Auf der Grundlage eines abgestimmten Verfahrens fordert IOM die gewährten Programmleistungen von den betroffenen Personen zurück und leitet im Anschluss die Rückerstattungen als Einnahmen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3525 2 an die Bundesländer weiter. Das gesamte Rückforderungsverfahren wird nur von IOM statistisch erfasst. Diese Rückzahlungsverpflichtung mit dem beschriebenen Rückforderungsverfahren durch die IOM besteht darüber hinaus auch für die eigenen Maßnahmen des Landes, aus denen eine finanzielle Förderung gewährt wird. Das sind zum einen die Komponenten der pauschalierten Landesreisebeihilfe und -starthilfe, mit der das Land Niedersachsen für den Zeitraum ab 01.06.2017 bis 31.12.2018 (Reisebeihilfe) bzw. ab 15.08.2018 bis 31.12.2019 (Starthilfe) das REAG/GARP-Programm für Drittstaatsangehörige europäischer Drittstatten (Westbalkan, Georgien, Moldau, Ukraine), unabhängig vom Alter und Familienstand , aufgestockt hat. Zum anderen sind es die über das Land gewährten, notwendigen, auf den Einzelfall abgestellten Unterstützungen (Individualhilfen). Ausreisepflichtigen bzw. ausreisewilligen Drittstaatsangehörigen soll damit ermöglicht werden, eine Perspektive für eine soziale und wirtschaftliche Reintegration bei einer Rückkehr in ihr Heimatland oder ihrer Weiterwanderung entwickeln zu können. Individualhilfen des Landes können aber grundsätzlich nur nachrangig oder ergänzend zu den Angeboten der allgemeinen Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Individualhilfen besteht nicht. Weiterhin unterstützt das Land Niedersachsen gemeinsam mit dem Bund die selbstbestimmte freiwillige Rückkehr in die Herkunftsländer Syrien (seit 11.2017) und neu seit dem 01.01.2019 Eritrea, Jemen und Libyen in entsprechender Anwendung des REAG/GARP-Programms, da die IOM ihre Mitwirkung an der programmgemäßen Rückkehrförderung ausgesetzt hat. Zuständig für die Durchführung ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI). Sachleistungen, die Rückkehrenden über Landes-, Bundes- und europäische Programme im Herkunftsland gewährt werden, werden bei Wiedereinreise nicht zurückgefordert. 1. Wie viele Asylbewerber haben in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 in Niedersachsen eine finanzielle Rückkehrförderung zur Rückkehr in ihre Heimatländer erhalten? Jahr Freiwillige Ausreisen mit RE- AG/GARP Freiwillige Ausreisen ohne Förderung RE- AG/GARP davon freiwillige Ausreisen nach Syrien analog REAG/GARP 2015 3.615 2.204 2016 8.551 3.384 2017 3.178 1.256 71 2018 1.645* 888 89 * Bei der vorliegenden Statistik der freiwilligen Ausreisen für 2018 handelt es sich um eine vorläufige Zahl, die die Anzahl der bewilligten REAG/GARP-Anträge (und noch nicht die der tatsächlichen Ausreisen) wiedergibt . Die Aufstockung der REAG/GARP-Programme um die Komponenten der pauschalierten Reisebeihilfen und Starthilfen wird statistisch nicht gesondert erfasst. Diese sind in der o. g. REAG/GARP- Statistik enthalten. Ebenso können freiwillige Ausreisen aufgrund gewährter Individualhilfen zahlenmäßig nicht ausgewiesen werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3525 3 2. Wie viele dieser finanziell geförderten Personen sind in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 ausgereist und später erneut nach Niedersachsen eingereist und wurden hier wiederum registriert? Erfolgte Ausreisen über REAG/GARP-Programm davon gemeldete Wiedereinreisen in die BRD bis zum 22.03.2019 Jahr der Ausreise Anzahl Personen Förderung durch Niedersachsen Anzahl Personen Förderung durch Niedersachsen in % 2015 3.615 275 7,61 2016 8.551 381 4,46 2017 3.178 88 2,77 2018 1.642 39 2,38 Gesamt 16.986 783 4,61 Es ist hierbei zu beachten, dass das Jahr der Wiedereinreise nicht zwingend identisch ist mit dem Jahr der Ausreise. Die angegebenen, gemeldeten Wiedereinreisen in die Bundesrepublik Deutschland sind bei IOM eingegangen beginnend vom Ausreisejahr bis zum Stichtag 22.03.2019. Beispiel: Ausreise erfolgt im Jahr 2015 - Wiedereinreise erfolgt im Jahr 2019 - in der Tabelle erfasst und gezählt für das Jahr 2015. Bei der Angabe der geförderten Ausreisen in 2018 handelt es sich noch um eine vorläufige Zahl. Geringfügige Änderungen können sich noch ergeben. 3. Aus welchen Ländern stammen diese Personen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 in Niedersachsen zunächst eine finanzielle Rückkehrförderung zur Rückkehr in ihre Heimatländer erhalten haben und ausgereist sind und danach dann wieder nach Niedersachsen eingereist sind? Bei dem nach einer REAG/GARP-geförderten Ausreise wieder eingereisten Personenkreis handelt es sich um folgende Nationalitäten: Nationalität Wiedereinreisen Anzahl Pers. Gesamt Albanien 201 Bosnien und Herzegowina 39 Georgien 24 Iran, Islamische Rep. 2 Irak 8 Kosovo, UN-Resolution 1244 30 Libanon 1 Nordmazedonien 112 Moldau, Rep. 17 Montenegro 125 Marokko 1 Pakistan 4 Russische Föderation 9 Serbien 209 Ukraine 1 Total 783 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3525 4 4. Sind diese Personen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 mit einer finanziellen Rückkehrförderung zur Rückkehr in ihre Heimatländer ausgereist und dann später wieder nach Niedersachsen eingereist sind, in Niedersachsen erneut ins Asylverfahren aufgenommen worden, falls ja, wie viele (bitte für die einzelnen Jahre auflisten)? Von den wieder eingereisten Personen haben das Asylverfahren wieder aufgenommen: Asylfolgeanträge nach Wiedereinreise gestellt Nationalität Ausreisejahr 2015 Ausreisejahr 2016 Ausreisejahr 2017 Ausreisejahr 2018 Gesamt Albanien 47 106 21 1 175 Bosnien und Herzegowina 21 17 1 39 Georgien 7 4 5 8 24 Iran, Islamische Rep. 1 1 2 Irak 6 1 7 Kosovo, UN-Resolution 1244 1 16 7 24 Libanon 0 Nordmazedonien 37 54 17 108 Moldau, Rep. 17 17 Montenegro 45 50 9 7 111 Marokko 1 1 Pakistan 4 4 Russische Föderation 7 2 9 Serbien 97 93 14 4 208 Total 263 348 80 38 729 5. Mussten die Personen, die in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 mit einer finanziellen Rückkehrförderung zur Rückkehr in ihre Heimatländer ausgereist und dann später wieder nach Niedersachsen eingereist sind, nach ihrer Rückkehr nach Niedersachsen die zuvor erhaltene finanzielle Rückkehrunterstützung an das Land Niedersachsen zurückzahlen , wenn ja, in wie vielen Fällen konnten diese Forderungen in den oben genannten vier Jahren tatsächlich eingetrieben werden? Entsprechend der o. g. Vorbemerkung des Landes führt nicht jede Wiedereinreise zu einer Verpflichtung zur Rückzahlung der bei der Ausreise gewährten Fördermittel. Zum Stand der Rückforderungsverfahren kann Folgendes mitgeteilt werden: – Bei 768 Personen wurde eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt. – 91 Personen haben die Fördermittel bis zum 22.03.2019 vollständig erstattet. – 260 Personen haben die Fördermittel bis zum 22.03.2019 teilweise erstattet; es erfolgen laufende monatliche Zahlungseingänge oder die Zahlungen wurden eingestellt, da die Personen Deutschland wieder verlassen haben. – 417 Personen haben das Bundesgebiet nach der Wiedereinreise wieder verlassen, ohne dass Zahlungen erfolgt sind. (Verteilt am 18.04.2019) Drucksache 18/3525 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Wiedereinreisen von Ausländern nach finanziell geförderten Ausreisen