Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Fragen zur Kontrolle von Geldwäsche, insbesondere im Bereich Glücksspiel durch Banken, Volks- und Raiffeisengenossenschaften, Sparkassen und Fintechs Anfrage der Abgeordneten Stefan Wenzel, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am 06.03.2019 - Drs. 18/3176 an die Staatskanzlei übersandt am 13.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 18.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Banken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zahlungen im Glücksspiel wie folgt: „MUNICH, Nov 8 (Reuters) - Wirecard denied a report on Wednesday that said it may be breaking German laws by managing the payments of gambling companies to their customers. German daily Sueddeutsche Zeitung reported that several banks including Wirecard Bank handled payments for online casinos that are illegal in Germany, citing its ,Paradise Papers’ research. It cited the interior ministry of the German state of Lower Saxony and several unnamed banking and legal experts as saying those banks could be held liable for aiding illegal gambling and money laundering. ,We reject that portrayal. We are relaxed in this matter. We are complying with the law in every way,’ a spokeswoman for Wirecard said in a statement“. Übersetzung: „MÜNCHEN, 8. November (Reuters) - Wirecard bestritt am Mittwoch einen Bericht, in dem es heißt, es verstoße möglicherweise gegen die deutschen Gesetze, indem es die Zahlungen von Glücksspielunternehmen an ihre Kunden verwalte. Die Süddeutsche Zeitung berichtete, dass mehrere Banken, darunter die Wirecard Bank, unter Berufung auf die ‚Paradise Papers‘ Zahlungen für in Deutschland illegale Online-Casinos getätigt hätten . Darin wurden das niedersächsische Innenministerium sowie mehrere namhafte Banken- und Rechtsexperten genannt. Diese Banken könnten für illegale Glücksspiele und Geldwäsche haftbar gemacht werden. ‚Wir lehnen diese Darstellung ab. Wir sind in dieser Angelegenheit entspannt. Wir halten uns in jeder Hinsicht an das Gesetz‘, sagte eine Sprecherin von Wirecard in einer Erklärung.“ Vorbemerkung der Landesregierung Der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012, 190, 196 - GlüStV) verbietet das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet (Internetverbot, § 4 Abs. 4 GlüStV). Ausnahmen gelten lediglich für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Zum Zwecke der Durchsetzung des Internetverbots kann den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten , die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel untersagt wer- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 2 den (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV). Damit wurde der Erkenntnis Rechnung getragen, dass unerlaubte Glücksspielangebote im Internet in der Regel aus dem Ausland heraus betrieben werden, wo sich die Verantwortlichen dem Zugriff deutscher Behörden weitestgehend entziehen können. Für die Einleitung von Maßnahmen zur Zahlungsunterbindung ist das Ministerium für Inneres und Sport in seiner Funktion als Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 a Abs. 2 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes). Flankierend hierzu enthält bereits § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ein allgemeines Mitwirkungsverbot, das sich unmittelbar an alle am Zahlungsverkehr Beteiligten im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel richtet und zu entsprechenden eigenverantwortlichen Maßnahmen verpflichtet. Aufgabe des Ministeriums für Inneres und Sport ist es dabei, die am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel beteiligten Zahlungsdienstleister zu rechtskonformem Verhalten zu veranlassen, sofern dies nicht eigenverantwortlich geschieht. Die Kooperationsbereitschaft der bislang in Anspruch genommenen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist überwiegend erfreulich; in den Fällen, in denen sich allerdings herausstellt, dass die betreffenden Zahlungsdienstleister nicht kooperieren und auch auf entsprechende Aufforderung nicht sicherstellen, dass das von ihnen angebotene Zahlungsmittel nicht mehr für unerlaubtes und bereits untersagtes Glücksspiel zur Verfügung steht, wurden bzw. werden Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Unterbindung von Zahlungen in Gang gesetzt. Es ist nicht Aufgabe des Ministeriums für Inneres und Sport, im Hinblick auf unerlaubtes Glücksspiel , Geldwäsche oder aus sonstigen Gründen Zahlungsströme unmittelbar zu überwachen oder zu unterbinden. Dies obliegt den Zahlungsdienstleistern selbst bzw. der Finanzaufsicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu Art und Umfang der diesbezüglichen Aufgabenwahrnehmung , wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Wie weiter nach der Ablehnung des 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrages?“ (Drs. 18/1569) verwiesen. 1. Wie groß ist in Deutschland der Markt für legales Glücksspiel? Für das legale Glücksspiel - dazu zählen die staatlichen Lotterien, sonstigen Lotterien (Klassenlotterien , Soziallotterien, Sparlotterien, staatliche Sportwetten (Oddset), Pferdewetten, Spielbanken, Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten - ergeben sich für das Jahr 2017 in Deutschland Bruttospielerträge (Spieleinsätze abzüglich Gewinnauszahlungen) in Höhe von 10,989 Milliarden Euro. Dies entspricht einem Anteil am Gesamtmarkt in Höhe von rund 78 % (s. Jahresreport 2017 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder, S. 4, https://innen.hessen.de/sites/default/files/me dia/hmdis/jahresreport_2017.pdf). Rechnet man die nur formal unerlaubten, aber rechtlich zu duldenden Sportwetten (1,01 Milliarden Euro Bruttospielertrag, vgl. auch die Antwort zu Frage 2) hinzu , ergibt sich ein Marktanteil in Höhe von rund 85 %. Für das Jahr 2018 liegen noch keine Zahlen vor. 2. Welche Annahmen gibt es für den Umfang des Marktes für illegales Glückspiel über Offshorestandorte und Steueroasen im europäischen und außereuropäischen Rechtsraum ? Nach einer im Auftrag der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder fortlaufend durchgeführten Schwarzmarktstudie ergeben sich für das Jahr 2017 für das in Deutschland nicht erlaubte Online- Glücksspiel geschätzte Bruttospielerträge in Höhe von 3,184 Milliarden Euro (s. Jahresreport 2017, S. 14, https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/jahresreport_2017.pdf). Das Angebot erfolgt in der Regel über Veranstalter mit Firmensitz im europäischen und außereuropäischen Ausland , vor allem von Malta und Gibraltar aus. In der Summe von 3,184 Milliarden Euro enthalten sind allerdings auch die Bruttospielerträge aus dem Bereich der Sportwetten (1,01 Milliarden Euro), die aufgrund fehlender Konzessionen zwar noch formal unerlaubt, gleichwohl aufgrund gerichtlicher Entscheidungen (s. EuGH, Entscheidung vom 04.02.2016, Rs. „Ince“, C-336/14) rechtlich zu dulden sind. Ohne Berücksichtigung der Sportwetten wurden im Jahr 2017 aus dem unerlaubten Online -Glücksspiel geschätzte Bruttospielerträge in Höhe von 2,14 Milliarden Euro generiert; damit Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 3 macht das unerlaubte Glücksspiel (ohne die zu duldenden Sportwetten) einen Anteil von rund 15 % am Gesamtmarkt aus. Für den weiter zurückliegenden Zeitraum 2013 bis 2016 wird hinsichtlich des Marktumfangs und der Marktanteile des unerlaubten Online-Glücksspiels auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Grascha in der Drs. 18/1569 verwiesen. Für das Jahr 2018 liegen noch keine Zahlen vor. 3. Welche Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister werden im Markt für legales Glücksspiel vorzugsweise eingesetzt? Die systematische Einordnung von Zahlungswegen im Bereich des legalen Glücksspiels zählt nicht zu den Aufgaben der Glücksspielaufsicht. Gleiches gilt für die Identifizierung bzw. Benennung von Zahlungsdienstleistern, die im Bereich des erlaubten Glücksspiels tätig sind. 4. Welche Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister werden im Markt für illegales Glücksspiel vorzugsweise eingesetzt? Die eingesetzten Zahlungssysteme sind mannigfaltig; zur Beurteilung der Frage, welche Systeme „vorzugsweise“ eingesetzt werden, bedürfte es einer entsprechenden Marktübersicht, über die das Ministerium für Inneres und Sport nicht verfügt und derer es zur Erfüllung seiner Aufgabe als Glücksspielaufsichtsbehörde auch nicht bedarf. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass einzelne Anbieter in jüngster Zeit eigene, angebotsbezogene Bezahlsysteme auf den Markt bringen. Auch der Einsatz von Bitcoins unter Verwendung der Blockchain-Technologie wird beobachtet. Zu einzelnen involvierten Zahlungsdienstleistern kann schon aus Gründen des Datenschutzes, aber auch aufgrund laufender Verfahren keine Auskunft erteilt werden. 5. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Umfang, Akteure, Orte und Mechanismen bei illegalem Glücksspiel, das in Niedersachsen angeboten wird? Da es sich beim unerlaubten Online-Glücksspiel in aller Regel um bundesweit einheitliche Angebote handelt, liegen spezifische Schwarzmarkterkenntnisse zum Umfang des niedersächsischen Markts nicht vor. Der Ermittlung solcher Erkenntnisse bedarf es auch nicht, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Zum einen liegen Anhaltspunkte dafür, dass der niedersächsische Markt sich von den übrigen Bundesländern signifikant unterscheidet, nicht vor. Zum anderen ist die Betrachtung des niedersächsischen Markts auch nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für ein aufsichtliches Einschreiten, da die Auswahlentscheidung der Glücksspielaufsicht, gegen welche Anbieter unerlaubten Glücksspiels in welcher Reihenfolge vorgegangen wird, lediglich durch das allgemeine Willkürverbot gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes begrenzt ist (§ 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG sieht kein Ermessen vor; im Übrigen siehe dazu BVerwG, Urteile vom 26.10.2017, Az.: 8 C 14.16; 8 C18.16). Die Akteure sind in aller Regel Unternehmen, die ihren Sitz im europäischen oder außereuropäischen Ausland unterhalten (s. Vorbemerkung) und, ausgestattet mit einer Glücksspiellizenz aus z. B. Malta oder Gibraltar und unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV, ihre Angebote in Deutschland unterhalten. Da die genannten Sitzländer internationale Vollstreckungsabkommen nicht unterstützen, bleibt die klassische Verwaltungsvollstreckung in diesen Fällen in aller Regel erfolglos, sodass sich die Akteure dem unmittelbaren Zugriff der deutschen Glücksspielaufsichtsbehörden entziehen. Zustellungen behördlicher Schriftstücke sind oftmals nicht ohne weiteres möglich, die Annahme entsprechender Schriftstücke wird verweigert. Da auch die verantwortlichen Personen sich im Ausland aufhalten, sind auch sie dem Zugriff der deutschen Strafverfolgungsbehörden (vgl. § 284 StGB) entzogen. Die Gesellschaftsverhältnisse sind oftmals schwer durchschaubar, häufige Betreiberwechsel erschweren das Vorgehen gegen die Verantwortlichen zusätzlich. Die Prozessführung erfolgt in der Regel über spezialisierte Anwaltskanzleien in Deutschland. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 4 Das Ministerium für Inneres und Sport geht entsprechend der mit den übrigen Bundesländern vereinbarten Priorisierung und Arbeitsteilung konsequent im Rahmen der vorhandenen Ressourcen gegen entsprechende Angebote vor. Im Ergebnis wurden in den abgeschlossenen Verfahren die von der niedersächsischen Glücksspielaufsicht erlassenen Untersagungsanordnungen durchgehend (ober-)gerichtlich bestätigt. Die in Anspruch genommenen Unternehmen kommen allerdings in vielen Fällen auch einer gerichtlich bestätigten vollziehbaren Untersagungsverfügung nicht nach. Da die Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben und mit diesen Ländern entsprechende Vollstreckungsabkommen fehlen, bleibt die Vollstreckung in der Regel erfolglos. Aus dieser Erkenntnis heraus wurden vom GlüStV das Verbot der Mitwirkung am unerlaubten Zahlungsverkehr und das Instrument der Zahlungsunterbindung vorgesehen. Für die Einleitung von Maßnahmen zur Zahlungsunterbindung ist das Ministerium für Inneres und Sport bundesweit zuständig . Diesbezüglich wird auf die Antwort der Landesregierung zu der Kleinen Anfrage „Payment Blocking in Verbindung mit der Glücksspielaufsicht des Landes Niedersachsen“ (Drs. 18/607) verwiesen . Sollte es im Ergebnis gelingen, dass die Zahlungsdienstanbieter entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nicht mehr durchführen, würde damit ein wesentlicher Bestandteil der für das Betreiben von unerlaubtem Glücksspiel erforderlichen Infrastruktur wegfallen und könnte ein Vorgehen gegen illegales Glücksspiel nachhaltig erfolgreich sein. Konkrete Auswertungen zu standortbezogenem unerlaubten Glücksspiel - illegalen Geldspielgeräten und anderen ordnungswidrigen Spielmedien in der sogenannten illegalen Sekundäraufstellung (z. B. Scheinspielhallen etc.) - liegen der Glücksspielaufsicht im Übrigen nicht vor. 6. Auf welche Erkenntnisse der Landesregierung beziehen sich die Hinweise aus den o. g. Berichten der Nachrichtenagentur Reuters bzw. der Süddeutschen Zeitung? Ausweislich der zitierten Meldung stützte sich die Nachrichtenagentur Reuters auf Berichte der Süddeutschen Zeitung zu den „Paradise Papers“ und auf Aussagen des Ministeriums für Inneres und Sport. Das Innenministerium hat auf verschiedentliche Presseanfragen aus dem fraglichen Zeitraum, auch gegenüber der Süddeutschen Zeitung, auf das grundsätzliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Glücksspiel (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und auf das für Zahlungsdienstleister insoweit geltende Mitwirkungsverbot (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) hingewiesen sowie in allgemeiner Weise Aufgabe und Verfahren im Zusammenhang mit der Zahlungsunterbindung beschrieben; Namen von Zahlungsdienstleistern wurden und werden dabei aus Gründen des Datenschutzes nicht genannt . Auf welche (sonstigen) Erkenntnisse sich die Süddeutsche Zeitung in ihrer nicht näher bezeichneten Berichterstattung stützt, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. 7. Wie häufig wurde das sogenannte Payment Blocking in Niedersachsen bzw. in Deutschland eingesetzt, um illegales Glücksspiel zu unterbinden? Das Ministerium für Inneres und Sport hat als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde Maßnahmen mit dem Ziel der Zahlungsunterbindung gegenüber derzeit 17 Zahlungsdienstleistern eingeleitet, seit das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit seinen Leitentscheidungen vom 26.10.2017 (Az.: 8 C 14.16 und 8 C 18.16) die Unionsrechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des Internetverbots für Online-Glücksspiel uneingeschränkt bestätigt und die Untersagung entsprechender Angebote durch die Glücksspielaufsicht für rechtmäßig erkannt hat. Das BVerwG hat damit die von Anbieterseite in jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen immer wieder genährten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des aufsichtlichen Vorgehens ausgeräumt und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt. Der Vollzug wurde durch diese höchstrichterlichen Entscheidungen nachhaltig gestärkt. Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage vollziehbarer Untersagungsverfügungen gegenüber mehreren Anbietern von unerlaubtem Glücksspiel hat das Ministerium für Inneres und Sport Maßnahmen zur Zahlungsunterbindung eingeleitet, nachdem festgestellt werden konnte, dass die be- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 5 treffenden Anbieter ihr Angebot aus dem Ausland weiter betreiben und sich der Befolgung der vollziehbaren Untersagungsverfügung verweigern. Von den 17 kontaktierten Zahlungsdienstleistern haben neun Unternehmen den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nachweislich eingestellt. Bei zwei Anbietern läuft ein interner Prüfprozess mit positiver Tendenz. Mit drei Anbietern wird noch rege korrespondiert. Drei weitere Anbieter kooperieren bislang nicht oder nur unzureichend. Dementsprechend sind weitere Maßnahmen, gegebenenfalls bis hin zur Untersagungsverfügung, in Vorbereitung. Dass von den Maßnahmen zur Zahlungsunterbindung betroffene Glücksspielanbieter um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersuchten mit dem Ziel, das Ministerium für Inneres und Sport an dem Erlass entsprechender Untersagungsverfügungen zu hindern, ist ein Indiz dafür, dass mit dem Vorgehen der Nerv der Branche getroffen wurde. Die entsprechenden Anträge wurden von den Glücksspielanbietern zwischenzeitlich sämtlich zurückgenommen. 8. Wie wird bei Zahlungen, die über Banken, Volks- und Raiffeisengenossenschaften und Sparkassen abgewickelt werden, sichergestellt, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bzw. 16 Geldwäschegesetz mit den dort genannten Wertgrenzen eingehalten werden? Zuständige Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ist nach § 50 Nr. 1 a und b des Geldwäschegesetzes (GwG) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Insoweit ist von dort aus auch die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten sicherzustellen. 9. Wie wird bei Zahlungen, die über Fintechs abgewickelt werden, sichergestellt, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bzw. 16 Geldwäschegesetz mit den dort genannten Wertgrenzen eingehalten werden? Die Sicherstellung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben durch Fintech-Unternehmen ist nicht Aufgabe der Glücksspielaufsichtsbehörde, siehe Antwort zu Frage 8. 10. Welche Behörden in Niedersachsen und welche Bundesbehörden sind in Maßnahmen zur Sicherstellung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bzw. 16 Geldwäschegesetz eingebunden? Die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes ergeben sich aus § 50 Nr. 1 bis 9 GwG. § 50 Nr. 1 bis 8 GwG enthalten Sonderregelungen der Aufsicht für bestimmte Gruppen von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, z. B. die in der Antwort zu Frage 8 genannte Zuständigkeit der BaFin. § 50 Nr. 9 GwG ist eine Auffangregelung für Verpflichtete, für die das GwG keine Regelung in § 50 Nr. 1 bis 8 GwG enthält. Zuständig ist danach die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Dies sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte (Ziff. 4.4. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der ZustVO-Wirtschaft). 11. Wie viele Verstöße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10, 16 bzw. 43 Geldwäschegesetz wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von den Banken gemeldet ? Darüber hat die Landesregierung keine Kenntnis. Sie ist für die für die Entgegennahme derartiger Meldungen nicht zuständig (siehe die Antwort zu Frage 8). Die Verpflichteten müssen Verstöße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht melden. Die Aufsichtsbehörden sind dafür zuständig, Verstöße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu verhindern. Bezüglich der Anzahl der durch die Verpflichteten abgegebenen Verdachtsmeldungen wird auf die Jahresberichte der Financial Intelligence Unit (FIU) verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 6 12. Wie viele Verstöße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10, 16 bzw. 43 Geldwäschegesetz wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von den Volks- und Raiffeisengenossenschaften gemeldet? Siehe Antwort zu Frage 11. 13. Wie viele Verstöße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10, 16 bzw. 43 Geldwäschegesetz wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von den Sparkassen gemeldet? Siehe Antwort zu Frage 11. 14. Wie viele Verstöße gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach §§ 10, 16 bzw. 43 Geldwäschegesetz wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von Fintechs gemeldet? Siehe Antwort zu Frage 11. 15. Welchen Anteil am Zahlungsverkehr hatten in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils die Banken, die Volks- und Raiffeisengenossenschaften, die Sparkassen und die Fintechs ? Die Landesregierung verfügt nicht über diesbezügliche Daten. Die Erhebung dieser Daten ist weder Aufgabe der Landesregierung noch der nachgeordneten Landesverwaltung. 16. Wie hat sich der Stand der Gespräche zwischen den Bundesländern zur künftigen Regulierung des Glücksspielmarktes bzw. zum Erlass eines neuen Staatsvertrages aus terminlicher und inhaltlicher Sicht entwickelt? Im Oktober 2018 hat die Konferenz der Chefin und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder eine Arbeitsgruppe (CdS-AG) beauftragt, – einen Entwurf für eine Anschlussregelung für die am 30. Juni 2019 auslaufende Experimentierphase nach § 10 a Abs. 1 GlüStV (Sportwetten), – konkrete Vorschläge zur Stärkung des Vollzugs im Rahmen des GlüStV sowie – weitere Änderungsvorschläge zur Fortentwicklung des GlüStV im Zusammenhang mit einer möglichen Anschlussregelung nach Auslaufen des geltenden GlüStV zum 30. Juni 2021 vorzulegen. Im Bereich der Sportwetten ist inzwischen vorgesehen, über den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag die notwendigen punktuellen Regelungen vorzunehmen, um die Blockadesituation im Bereich der Sportwetten aufzulösen und hier einen rechtssicheren Vollzug zu ermöglichen. Es ist beabsichtigt, die Experimentierphase jedenfalls bis zum Ende der Laufzeit des GlüStV zu verlängern und die bisherige Beschränkung der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Auf die diesbezügliche Unterrichtung des Landtags seitens der Landesregierung vom 27. Februar 2019 wird verwiesen. Aktuell läuft auf der Ebene der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder das Unterzeichnungsverfahren zum 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Zudem wurde ein Umlaufbeschlussverfahren der Ministerpräsidentenkonferenz eingeleitet, gemäß § 35 Abs. 1 GlüStV die Befristung der Experimentierklausel in § 10 a GlüStV aufzuheben. Die Länder befinden sich bereits in Gesprächen und Verhandlungen zu einer möglichen Anschlussregelung zum Glücksspielstaatsvertrag, die in nächster Zeit weiter fortgesetzt werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3543 7 17. Welche Strategie zur künftigen Regulierung des Glückspielmarktes vertritt die niedersächsische Landesregierung? Es gelten weiterhin die Ausführungen zu Frage 2 der Drs. 18/607 und zu Frage 28 der Drs. 18/1569. Wie darin bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des sonstigen Online -Glücksspiels (Online-Casino/-Poker, Zweitlotterien) mit seinen Entscheidungen vom 26. Oktober 2017 (Az.: 8 C 14.16 und 8 C 18.16) für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt, indem es die von Anbieterseite immer wieder infrage gestellte Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des Internetverbots uneingeschränkt bestätigt hat. Hier sieht die Landesregierung, anders als im Bereich der Sportwetten, keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Sofern sich einzelne Länder in den Verhandlungen dennoch für eine weitergehende Liberalisierung im Bereich des sonstigen Online-Glücksspiels einsetzen, geht es darum, die denkbaren Regulierungsoptionen sorgfältig gegeneinander abzuwägen, um im Sinne der übergeordneten Ziele der Glücksspielregulierung - der Bekämpfung der Glücksspielsucht, der Begrenzung und Kanalisierung des Glücksspielangebotes, des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Manipulations- und Betrugsvermeidung - ein rechtlich und praktisch tragfähiges wie auch konsensfähiges Ergebnis zu erreichen . Die Landesregierung wird sich dabei weiterhin dafür einsetzen, dass es insbesondere beim sonstigen Online-Glücksspiel, jenseits der Sportwetten, bei einer bundesweit einheitlichen Regulierung bleibt. Sonderwege einzelner Länder bei der Glücksspielregulierung gilt es soweit möglich zu vermeiden , denn sie drohen den Vollzug in allen Ländern zu schwächen. Die Landesregierung setzt sich auch dafür ein, den Vollzug gegen unerlaubtes Glücksspiel zu stärken. (Verteilt am 23.04.2019) Drucksache 18/3543 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Fragen zur Kontrolle von Geldwäsche, insbesondere im Bereich Glücksspiel durch Banken, Volks- und Raiffeisengenossenschaften, Sparkassen und Fintechs Vorbemerkung der Abgeordneten Vorbemerkung der Landesregierung