Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3564 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Auswirkungen der Einfuhrumsatzsteuer auf den Wirtschaftsstandort Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP), eingegangen am 19.03.2019 - Drs. 18/3300 an die Staatskanzlei übersandt am 26.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 25.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den besonderen Verbrauchsteuern bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben. Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet . Durch diese Einfuhrbesteuerung soll verhindert werden, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Importieren Spediteure Waren aus einem nicht europäischen Drittland nach Deutschland, müssen sie auf diese Ware in der Regel die Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Anschließend wird die geleistete Einfuhrumsatzsteuer als abzugsfähige Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt und durch die Landesfinanzverwaltung erstattet. Dem Aufwand - also die Zahlung und dann spätere Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer sowie die damit verbundene Notwendigkeit, temporär Liquidität hierfür bereitstellen zu können - stehen in diesem konkreten Fall also keine zusätzlichen steuerlichen Erträge gegenüber. Die Privatwirtschaft kann diesen bürokratischen Aufwand umgehen, indem sie Logistikzentren im europäischen Ausland für die Abwicklung der Einfuhr von Waren nutzt. Auf der Finanzministerkonferenz im November 2018 wurde beschlossen, dass das Erhebungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer geändert werden soll. In der Begründung heißt es, dass die erheblichen Belastungen für Importeure zu einem Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen gegenüber solchen in anderen Staaten führen. In diesem Zusammenhang ist der Vorschlag geäußert worden, eine sogenannte Fristenlösung kurzfristig zu erarbeiten und parallel dazu bis 2020 zu prüfen, inwieweit Erfordernisse für ein sogenanntes Vernunftsmodell vorliegen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Einfuhrumsatzsteuer wird bei der Einfuhr von Waren in die EU durch den Zoll festgesetzt. Hierdurch wird erreicht, dass die Ware zu einer mit Umsatzsteuer belasteten Ware wird - der sogenannten Gemeinschaftsware, die damit in den freien Verkehr gelangt. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer unterliegt, wie auch der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, bestimmten Bedingungen . Ein Automatismus für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer besteht nicht. Vielmehr müssen die Voraussetzungen hierfür vorliegen und gegebenenfalls auch geprüft werden. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einfuhrumsatzsteuer immer auf die Umsatzsteuer angerechnet werden kann. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3564 2 1. Wie bewertet die Landesregierung die Situation und Effekte des Einfuhrumsatzsteuererhebungsverfahrens für den Wirtschaftsstandort Niedersachsen? Die in Deutschland übliche Praxis bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer entwickelt sich zu einem Standortnachteil für die deutschen Unternehmen, Häfen und Flughäfen und kann somit auch die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Niedersachsen bedrohen. Um aber dauerhafte Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden, ist es aus Sicht der Landesregierung und der niedersächsischen Wirtschaft erforderlich, zeitnah Möglichkeiten für eine optimierte Gestaltung des Verfahrens der Einfuhrumsatzsteuererhebung zu eruieren und dann auch schnellstmöglich umzusetzen. Niedersachsen hat sich daher ebenso wie auch die Finanzministerinnen und Finanzminister aller anderen Bundesländer bei der Finanzministerkonferenz im November 2018 noch einmal explizit für eine Optimierung des Erhebungsverfahrens ausgesprochen und den Bundesfinanzminister um entsprechende Prüfung gebeten. 2. Welche Effekte der Einfuhrumsatzsteuer sieht die Landesregierung, insbesondere auf die Hafenstandorte Brake, Cuxhaven, Emden, Leer, Nordenham, Oldenburg, Papenburg , Stade-Bützfleth und Wilhelmshaven? Nach Niedersachsen wurden im vergangenen Jahr Güter im Wert von knapp 37 Milliarden Euro aus Drittstaaten eingeführt (Destatis, Genesis-Datenbank, Tabelle 51000-0032). Destatis ermittelt allerdings nicht, über welche in- oder ausländischen Häfen oder Flughäfen diese Mengen eingeführt wurden. Der Landesregierung liegen somit keine Informationen vor, die eine auf einzelne Standorte heruntergebrochene konkrete Betrachtung der Einfuhren und damit eine weitergehende Beantwortung der Frage erlauben. 3. Wie war das Abstimmungsverhalten Niedersachsens in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe bei der Finanzministerkonferenz im November 2018 bezüglich einer Optimierung des Erhebungsverfahrens? Bei der Finanzministerkonferenz im November 2018 gab es keine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Entsprechend gab es auch keine Abstimmung in einer Arbeitsgruppe. 4 Welche über den FMK-Beschluss hinausgehenden Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um eine Änderung des Erhebungsverfahrens zu erwirken? Gemäß Artikel 108 Abs. 1 GG wird die Einfuhrumsatzsteuer durch Bundesfinanzbehörden verwaltet . Entsprechend kann die Landesregierung allein keine Maßnahmen ergreifen, um eine Änderung des Erhebungsverfahrens zu erwirken. Tatsächlich kann dies nur in Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Ländern, die für das umsatzsteuerliche Voranmeldungs- und Veranlagungsverfahren zuständig sind, erfolgen. Derzeit wird an unterschiedlichen Beschleunigungsmöglichkeiten auf der Bund-/Länderebene gearbeitet. Erste Ergebnisse hierzu sollen bis Ende September vorgelegt werden. 5. Welcher Umsetzungszeitplan und welche Etappenziele (u. a. „Verrechnungslösung“) sind dafür vorgesehen? Siehe Antwort zu Frage 4. (Verteilt am 29.04.2019) Drucksache 18/3564 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Hillgriet Eilers, Jörg Bode und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums Auswirkungen der Einfuhrumsatzsteuer auf den Wirtschaftsstandort Niedersachsen