Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3580 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Anja Piel, Belit Onay, Christian Meyer, Dragos Pancescu und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Einordnung des Todes von H.-P. Z. am 12.03.1993 in die polizeiliche Kriminalstatistik Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Anja Piel, Belit Onay, Christian Meyer, Dragos Pancescu und Imke Byl (GRÜNE), eingegangen am 13.03.2019 - Drs. 18/3283 an die Staatskanzlei übersandt am 25.03.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.04.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Wie Die Zeit am 16. September 2010 berichtete, wurde der rechte Skinhead H.-P. Z. am 12. März 1993 nahe Uelzen von einem anderen Szenemitglied im Streit über eine Mopedpanne erstochen. Laut dem Landgericht Lüneburg hat sich der Täter, ein Anführer einer rechtsextremen Skinhead- Gruppe, „in seinem Dominanzstreben und seiner Ehre beeinträchtigt“ gefühlt. Dieser wurde wegen Totschlag zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. 1. Ist das oben angesprochene Tötungsdelikt in der polizeilichen Statistik als politisch motivierte Kriminalität - rechts - geführt? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenfassend beantwortet. Zu dem o. a. Fall erfolgte eine Befassung im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Todesopfer neonazistischer Gewalt in Niedersachsen seit 1990“ (Drs. 16/4635). Dabei wurde bereits dargelegt, dass der Fall im Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD) für den polizeilichen Staatsschutz (KPMD-S) nicht erfasst worden war. Aus der Beantwortung ergibt sich außerdem, dass sich Aussagen, ob das Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeilichen Lagebild oder in der „PMK Rechts“ erfasst wurde, nicht mehr treffen ließen. Mit Wirkung ab dem Jahr 2001 wurde die polizeiliche Statistik zur Politisch motivierten Kriminalität neu gestaltet und fortan auf der Grundlage der Meldungen im Rahmen des eingeführten Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) nach der Tatzeit ausgerichtet (Eingangsstatistik). Die auf das Jahr 1993 zurückzuführende Tat ist nicht Teil der mit Wirkung zum Jahr 2001 in Kraft getretenen (aktuellen) Statistik für den Bereich der Politisch motivierten Kriminalität; die Täter waren zeitlich vor deren Einführung ermittelt, angeklagt und verurteilt worden. Die Erfassung eines zurückliegenden Delikts aus der Zeit vor 2001 in der aktuellen PMK- Statistik ist nicht vorgesehen. Gemäß Antwort auf die o. a. Kleine Anfrage in der Drs. 16/4653 wurde zum o. a. Fall auf der Basis polizeilich vorliegender Erkenntnisse dargelegt, dass „sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben haben , die auf eine rechtsextremistische Tatmotivation (…)“ hingewiesen haben. 2. Wenn nein, welche Begründung liegt dieser Einschätzung zugrunde? Siehe Antwort zu Frage 1. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3580 2 3. Geht die Landesregierung bei der Tötung von H.-P. Z. von Hasskriminalität aus? Wenn ja, welches Tatmotiv und Themenfeld legt die Landesregierung dieser Einordnung zugrunde ? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenfassend beantwortet. Die Einordnung einer Tat als Hasskriminalität erfolgte zum Zeitpunkt des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht, da dieses Attribut damals noch nicht bei den Staatsanwaltschaften als Erfassungsmerkmal existierte. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, lässt sich den Urteilsgründen jedoch entnehmen, dass es sich bei der Tat nicht um Hasskriminalität gehandelt hat. Maßgeblich sind die Feststellungen des Landgerichts Lüneburg - 20 KLs 23 Js 4880/93 (6/93) - im Urteil vom 08.09.1993 zur Person des Täters und zur Tat, rechtskräftig seit dem 16.09.1993. Danach ist der zur Tatzeit 17 Jahre alte Täter, salvadorianischer Staatsangehöriger, als nichteheliches Kind mit einem sieben Jahre älteren Halbbruder zunächst bei seiner Großmutter und in der Obhut einer Tante in El Salvador aufgewachsen und im Alter von knapp fünf Jahren mit dem Halbbruder wegen der dortigen Bürgerkriegswirren von seiner Mutter, die in Deutschland mit einem Seemann verheiratet war, nach Uelzen geholt worden. Nach seiner Einschulung im Sommer 1982 hatte der Täter von Beginn an Schwierigkeiten, sich in der Klassengemeinschaft einzupassen, und trat mit aggressivem Verhalten hervor. Als bei ihm Züchtigungsmerkmale festgestellt wurden - der Stiefvater trank übermäßig Alkohol und schlug in zunehmendem Maße Ehefrau und Kinder -, wurde der Täter ab Herbst 1984 in einem Kinderheim untergebracht und auf eine Sonderschule umgeschult . Ab 1987 traten bei ihm abermals Verhaltensauffälligkeiten durch Diebstähle im strafunmündigen Alter sowie Angriffe gegen Lehrer und andere auf. Nach weiteren Heim- und Schulwechseln kam der Täter im Alter von 14 oder 15 Jahren in Kontakt mit einer Gruppe „Rechter“ Jugendlicher, mit denen er häufig Alkohol trank und gelegentlich Haschisch rauchte. Im Sommer 1991 weigerte sich der Täter, in das Heim zurückzukehren und blieb bei seiner Mutter in Uelzen. Er begann hier ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), schwänzte aber häufig die Schule, gerierte sich als Skin-Head und verstrickte sich in Auseinandersetzungen mit anders gesinnten Mitschülern, sodass er Ende 1991 vom Schulbesuch ausgeschlossen wurde. Im Jahr 1992 sammelte der Täter mit einem Freund eine Schar jüngerer Jugendlicher mit ansatzweise faschistischem Denken für eine eigene Skin-Gruppe um sich, in welcher beide die Führungsrolle hatten und regelmäßig Alkohol getrunken wurde. Etwa seit dem Herbst 1992 gehörte zu dieser Gruppe auch das spätere Tatopfer Z., der vornehmlich an deren Geselligkeiten interessiert war, sich aber bei den dort üblichen tätlichen Auseinandersetzungen mit andersdenkenden oder anders aussehenden jungen Leuten weitgehend heraushielt. Nachdem der Täter am Nachmittag und Abend des 12.03.1993 an verschiedenen öffentlichen Plätzen in Uelzen sowie während einer Fete in Rätzlingen mit wechselnden Angehörigen aus der Skin- Gruppe nicht mehr genau feststellbare Mengen an Bier, Wein, Whisky sowie Wodka getrunken und sich an einer Schlägerei mit zwei Punkern beteiligt hatte, überredete er das spätere Tatopfer Z., ihn mit dessen Moped zu einer Diskothek in Göddenstedt zu fahren. Als unterwegs der Motor des Mopeds ausgefallen war und es Z. nicht sogleich gelang, die Ursache des Defekts zu finden, entwickelte sich zwischen beiden eine Rangelei, in deren Verlauf Z. auf dem am Boden liegenden Täter kniete und ihm mit dem Kopf ins Gesicht stieß. Einem unbeteiligten Zeugen gelang es, zunächst beide zu trennen. Ausgehend von dem sich aggressiv zeigenden Angeklagten kam es zu einem erneuten Wortgefecht wegen des Mopeddefekts mit wechselseitigen Schubsereien. Als Z., der seinen Frieden haben wollte und nahezu nüchtern war, sich langsam entfernte, lief ihm der Täter mit einem aufgeklappten Butterflymesser hinterher; dieser fühlte sich dadurch, dass jener bei der ersten Rangelei die Oberhand gewonnen hatte, in seinem Dominanzstreben und seiner Ehre beeinträchtigt , war wütend auf Z. und wollte ihm „eins auswischen“. Seine erhebliche alkoholische Beeinflussung von maximal 2,1 g ‰ bewirkte, dass die Erregung des Täters über die vorherige Auseinandersetzung mit Z. länger anhielt und seine aufgrund einer Fehlentwicklung ohnehin vorhandene Gewaltbereitschaft sich weiter verstärkte. Als der Täter den Z. eingeholt hatte, stach er mit dem Messer mehrfach gezielt auf dessen linke Brustseite ein und nahm dabei den Tod des Z. in Kauf. Z. verstarb aufgrund der Messerstiche kurze Zeit später. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3580 3 Der stark alkoholisierte und aggressive Täter geriet anlässlich eines Defekts am Moped des Tatopfers Z. mit diesem in Streit, war dem Z. bei einer Rangelei unterlegen, deshalb wütend auf ihn und wollte dem Z. deshalb einen fühlbaren Denkzettel sowie eine deutliche Niederlage zufügen. 4. Wenn nein, von welchem Motiv geht sie aus? Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Plant die Landesregierung eine Untersuchung und eventuelle Neubewertung des Falles ? Die Fragen 5 und 6 werden zusammenfassend beantwortet. Eine erneute Befassung der Justiz mit dem Verfahren ist schon aufgrund des Grundsatzes „ne bis in idem“ nicht möglich. 6. Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 5. (Verteilt am 30.04.2019) Drucksache 18/3580 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Anja Piel, Belit Onay, Christian Meyer, Dragos Pancescu und Imke Byl (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Einordnung des Todes von H.-P. Z. am 12.03.1993 in die polizeiliche Kriminalstatistik