Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3583 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Bewertung der sprachlichen Richtigkeit in der gymnasialen Oberstufe Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 21.03.2019 - Drs. 18/3373 an die Staatskanzlei übersandt am 01.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 26.04.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Gemäß 1.2 der „Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ (EB- VO-GO) gliedert sich „die gymnasiale Oberstufe in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang ) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang)“. Gleiches gilt für die Berufsbildenden Gymnasien, die Abendgymnasien und die Kollegs. Die „Bewertung der sprachlichen Richtigkeit“ - oder auch „Punktabzugsregel“ genannt - gilt für alle Formen des Gymnasiums nur für die Qualifikationsphase. Ob und inwiefern diese auch für die Einführungsphase gilt, ist rechtlich nicht geregelt. Im November 2017 hat die Landesschulbehörde „Hinweise für die Korrektur schriftlicher Arbeiten in der Qualifikationsphase und im Abitur“ herausgegeben. Dort wird entsprechend auf die gegenwärtige Rechtslage bei Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit hingewiesen. Demnach gilt für die gymnasiale Oberstufe, das Berufsbildende Gymnasium, das Abendgymnasium und das Kolleg: „9.11 EB-AVO-GOBAK: (…) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. (…)“ Für die berufsbildenden Gymnasien wird dies noch in einer ergänzenden Bestimmung wie folgt konkretisiert: „9.1.3 EB-BbS - Bewertung der sprachlichen Richtigkeit Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen führen in der Qualifikationsphase zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung.“ In einem älteren Schreiben der Landesschulbehörde vom August 2011, das sich an die Berufsbildenden Gymnasien richtet, wird diesen für die Einführungsphase ein Ermessenspielraum bei der Bewertung der sprachlichen Richtigkeit zugebilligt: „IV Berücksichtigung der Einführungsphase Die Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler werden zu Beginn des Bildungsganges und vor Beginn jedes Schuljahres veröffentlicht und erläutert . Festlegungen, inwieweit die Regelung des 9.1.3. EB-BbS schon in der Einführungsphase (z. B. in den jeweils letzten Klausuren des zweiten Schulhalbjahres) Anwendung finden, treffen die Schulen /Beruflichen Gymnasien in eigener Verantwortung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3583 2 Mindestens für das Fach Deutsch wird empfohlen, die an sich nur für die Qualifikationsphase geltenden Regelungen sofort ab Beginn des Bildungsganges in ähnlicher Form anzuwenden.“ Lehrkräfte berichteten dem Fragesteller, dass es aufgrund des Fehlens einer klaren Regelung für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zu vielen Diskussionen, Missverständnissen und auch Unmut bei Lehrern, Eltern und Schülern gekommen sei. Es wurde auch von widersprüchlichen Aussagen von Vertretern der Landesschulbehörde berichtet, was zu noch mehr Verwirrung beigesteuert haben soll. Nach Kenntnisstand des Fragestellers kann nicht ausgeschlossen werden, dass an einzelnen Schulen Eltern, Schüler und Lehrer unterschiedlich über die Bewertung für das erste und zweite Halbjahr informiert worden sind und Schulen die Bewertung der Orthographie unterschiedlich handhaben. Vorbemerkung der Landesregierung Nummer 9.11 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO- GOBAK) regelt zu § 9 AVO-GOBAK für die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfungen, dass schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung führen. Nummer 10.13 der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) sieht diese Regelung ebenfalls für die Klausuren in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe vor. Für das Berufliche Gymnasium regelt Nummer 9.1.3 der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) für die Bewertung der sprachlichen Richtigkeit in der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums, dass schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form in einer Klausur oder in gleichwertigen schriftlichen Leistungsnachweisen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung führen. Im Übrigen sind die sprachliche Richtigkeit sowie die äußere Form bei der Gesamtbewertung einer Klausur angemessen zu berücksichtigen. Die Schulen sind gemäß § 32 Abs. 1 NSchG im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung. Hierzu gehört auch die Entscheidung der zuständigen Konferenz über die Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 5 a NSchG. 1. Wie ist der aktuelle Stand der Rechtslage bezüglich Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der Einführungsphase in der gymnasialen Oberstufe, dem Berufsgymnasium , dem Abendgymnasium und das Kolleg? Die sprachliche Richtigkeit ist in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs bei der Gesamtbewertung einer Klausur angemessen zu berücksichtigen. Eine weitergehende rechtliche Vorgabe gibt es hierzu nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3583 3 2. Sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit einer Regelung für die „Bewertung der sprachlichen Richtigkeit“ in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, dem Berufsgymnasium, dem Abendgymnasium und das Kolleg? Wenn nein, warum nicht? Eine Notwendigkeit, darüber hinausgehende Regelungen für die Einführungsphase zu treffen, wird nicht gesehen. Im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit von Schule entscheiden die zuständigen Konferenzen über Grundsätze zur Leistungsbewertung. 3. Warum wird den Berufsbildenden Gymnasien ein Ermessensspielraum für die Einführungsphase zugestanden, ob und inwiefern sie Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in die Bewertung von schriftlichen Arbeiten einfließen lassen? In der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums gibt es keinen Ermessensspielraum, ob Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in die Bewertung von schriftlichen Arbeiten einfließen. Die sprachliche Richtigkeit ist in der Einführungsphase bei der Gesamtbewertung einer Klausur angemessen zu berücksichtigen. Über die konkrete Umsetzung in der Schule entscheidet die zuständige Konferenz in eigener Verantwortung. 4. Gilt dieser Ermessensspielraum auch für die gymnasiale Oberstufe, das Abendgymnasium und das Kolleg? Die Regelungen für die gymnasiale Oberstufe, das Abendgymnasium und das Kolleg entsprechen denen des Beruflichen Gymnasiums. 5. Laut Schreiben der NLSchB vom August 2011 können die Berufsbildenden Gymnasien „in eigener Verantwortung“ Festlegungen treffen, inwieweit die Regelung des 9.1.3. EB- BbS in der Einführungsphase Anwendung findet. Wie ist die Aussage „in eigener Verantwortung “ zu verstehen? Bei dem Schreiben der NLSchB vom August 2011 handelt es sich um inzwischen neu gefasste Hinweise der Fachberatung Deutsch zur Korrektur schriftlicher Arbeiten im Beruflichen Gymnasium, die nicht mehr anzuwenden sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 6. Beinhaltet „in eigener Verantwortung“ auch, dass die Schule selbst entscheidet, in welchen Fächern und welchem Umfang sie Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in die Bewertung einfließen lässt? Die sprachliche Richtigkeit ist in allen Fächern in allen Schulformen bei der Gesamtbewertung einer Klausur angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus gelten für die Qualifikationsphase die in den Vorbemerkungen der Landesregierung darstellten Bestimmungen. 7. Welche Schulgremien sind für das Treffen der Entscheidungen „in eigener Verantwortung “ zuständig? Hierfür ist die Gesamtkonferenz gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 5 a NSchG zuständig. 8. Plant die Landesregierung die Einführung einer einheitlichen Regelung zumindest für bestimmte Fächer, um Rechtssicherheit und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab herzustellen (bitte die Antwort begründen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3583 4 9. Plant die Landesregierung irgendwelche kurzfristigen Maßnahmen zu ergreifen, z. B. durch die Herausgabe von Empfehlungen oder Hinweisen, um eventuelle Unklarheiten und Missverständnisse bei den Betroffenen auszuräumen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. (Verteilt am 30.04.2019) Drucksache 18/3583 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Bewertung der sprachlichen Richtigkeit in der gymnasialen Oberstufe