Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/360 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD), eingegangen am 22.01.2018 - Drs. 18/233 an die Staatskanzlei übersandt am 30.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 18.02.2018, gezeichnet Barbara Otte-Kinast Vorbemerkung der Abgeordneten Laut dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit besteht die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten zu erteilen. Vorbemerkung der Landesregierung Nach dem geltenden Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz [TierSchG]) ist aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dieser Grundsatz gilt auch in Zusammenhang mit dem Schlachten von Tieren. Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist (§ 4 a Abs. 1 TierSchG). Abweichend hiervon bedarf es u. a. dann keiner Betäubung , wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des TierSchG zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG). Zuständige Behörden für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sind in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover. 1. Wie viele solcher Ausnahmegenehmigungen wurden in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils erteilt? In den Jahren 2013 bis 2016 wurde gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG niedersachsenweit jeweils eine Ausnahmegenehmigung erteilt. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen die Ausnahmegenehmigungen? Die für das betäubungslose Schlachten erteilten Ausnahmegenehmigungen beruhen auf § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG (s. auch die Ausführungen unter „Vorbemerkung der Landesregierung“). (Verteilt am 22.02.2018) Drucksache 18/360 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten