Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3652 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Induzierte Aborte Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 03.04.2019 - Drs. 18/3433 an die Staatskanzlei übersandt am 05.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 07.05.2019 Vorbemerkung des Abgeordneten Sofern weder eine medizinische noch kriminologische Indikation vorliegt, bestimmt der § 19 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), dass Frauen Anspruch auf Leistungen für den Abbruch der Schwangerschaft haben, wenn ihnen „die Aufbringung der Mittel für den Abbruch der Schwangerschaft nicht zuzumuten ist“. Ferner bestimmt § 19 Abs. 2 SchKG in seiner ursprünglichen Fassung, dass einer Frau die Aufbringung der Mittel dann nicht zuzumuten sei, wenn ihre persönlichen Einkünfte 1 001 Euro nicht übersteigen oder gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 SchKG „die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält“. In einem solchen Fall können die betroffenen Frauen einen Antrag auf Kostenübernahme bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen, welche die Kosten vorerst auslegt. Anschließend jedoch werden diese Kosten seitens der gesetzlichen Krankenkassen mit dem zuständigen Bundesland abgerechnet, welches letztlich der Kostenträger ist. Die Kosten belaufen sich schätzungsweise, je nach stationärer oder ambulanter Behandlung, auf 300 Euro bis 600 Euro. Frauen, die keine Leistungen nach den o. g. Normen erhalten, tragen die Kosten selbst, können diese jedoch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen unter „medizinische Heilbehandlungen “ steuerlich geltend machen. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hatte namens der Landesregierung im Juni 2018 eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung, Drs. 18/932, „Kostenübernahme für Schwangerschaftsabbrüche durch das Land Niedersachsen“, beantwortet (Drs. 18/1179). Die Landesregierung bezieht sich im Wesentlichen darauf. Schwangerschaftsabbrüche sind unter den Voraussetzungen des § 218 a des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht strafbar. Dabei handelt es sich um Schwangerschaftsabbrüche nach der sogenannten Beratungsregelung bei einer Not- und Konfliktlage der Schwangeren (§ 218 a Abs. 1 StGB) sowie um nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche mit medizinischer oder kriminologischer Indikation (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB). Die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche mit medizinischer oder kriminologischer Indikation werden bei gesetzlich versicherten Schwangeren gemäß § 24 b Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Bei Schwangerschaftsabbrüchen im Sinne des § 218 a Abs. 1 StGB sind die entstehenden Kosten durch die betroffenen Frauen selbst aufzubringen. Nach den §§ 19 ff. des Schwangerschaftskon- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3652 2 fliktgesetzes (SchKG) hat eine Frau einen Anspruch auf Leistungen in Anlehnung an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch übernommen werden, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist. Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt, wobei bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine Kostenübernahmebescheinigung ausgestellt wird ( 21 Abs. 1 und 2 SchKG). In diesen Fällen haben die Länder gemäß § 22 SchKG den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen entstehenden Kosten zu erstatten. In Niedersachsen haben die gesetzlichen Krankenkassen und das Land durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 20. Dezember 2002 geregelt, dass die den gesetzlichen Krankenkassen obliegende Abrechnung der Leistung dem Land übertragen wird (§ 21 SchKG). Ärztinnen, Ärzte und Kliniken rechnen die Leistungen gemäß § 20 SchKG direkt mit dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales , Jugend und Familie (LS) ab. Die bei dem LS eingereichten Kostenübernahmebescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassen und die ärztlichen Rechnungen enthalten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen anonymisierte Kennziffern der Patientinnen. Einzeldaten zu dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 19 SchKG sind auf der Bescheinigung nicht verzeichnet. 1. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche sind in den Jahren 2015 bis 2018 seitens der gesetzlichen Krankenkassen mit dem Land Niedersachsen abgerechnet worden, und welche finanziellen Auswirkungen hatte dies (bitte nach jedem Jahr einzeln aufschlüsseln )? Das Land Niedersachsen hat in der folgenden Anzahl von Fällen die Kosten übernommen: Im Jahr 2015 in 8 251 Fällen, im Jahr 2016 in 7 645 Fällen, im Jahr 2017 in 7 727 Fällen und im Jahr 2018 in 7 804 Fällen. Es handelt sich um die in dem betreffenden Haushaltsjahr abgerechneten Zahlfälle, wobei jede eingehende Rechnung als ein Zahlfall registriert wird. Dabei werden auch Rechnungen erfasst, bei denen der Schwangerschaftsabbruch in den zurückliegenden Jahren erfolgt ist. Die vom Land Niedersachsen übernommenen Gesamtkosten betrugen im Jahr 2015 2 777 558,66 Euro, im Jahr 2016 2 859 442,90 Euro, im Jahr 2017 2 785 850,24 Euro und im Jahr 2018 2 792 163,32 Euro. Es sind die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche, die Verwaltungskosten für die Ausstellung der Kostenübernahmebescheinigungen durch die Krankenkassen und eventuelle Kosten für eine Voruntersuchung ohne Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs aufgeführt. Umstellungen im Haushaltsbuchungssystem bewirken, dass die im Fachprogramm abgerechneten Zahlfälle nicht immer mit dem Haushaltsjahr identisch sind. Es wird der tatsächlich entstandene Haushaltsmittelabfluss dargestellt. Die Darstellung der Gesamtkosten ist identisch mit der Antwort zu Frage 6 (s. Drs. 18/1179) der Kleinen Anfrage in Drs. 18/932. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3652 3 2. Bei der Bearbeitung der Einkommenssteuererklärung wird nach „außergewöhnlichen Belastungen“ differenziert. Hier ist die „Art der Belastung“ durch den Steuerpflichtigen anzugeben. Kann anhand der Angaben der Steuerpflichtigen bezüglich der Art der Belastung im Nachgang valide ermittelt werden, welche individuellen medizinischen Behandlungen geltend gemacht wurden? Nein. 3. Sollte eine valide Ermittlung im Fall von Frage 2 möglich sein, wie viele Schwangerschaftsabbrüche wurden in den Jahren 2015 bis 2018 steuerlich geltend gemacht, und in welchem finanziellen Ausmaß geschah dies (bitte nach jedem Jahr einzeln aufschlüsseln )? Die Beantwortung von Frage 3 entfällt. 4. Wie viele Schwangerschaftsabbrüche von Frauen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, sind in den Jahren 2015 bis 2018 seitens der gesetzlichen Krankenkassen mit dem Land Niedersachsen abgerechnet worden? Welche finanziellen Auswirkungen hatte dies (bitte nach jedem Jahr einzeln aufschlüsseln)? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu personenbezogenen Verhältnissen der Frauen und den damit verbundenen Kosten vor. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. (Verteilt am 08.05.2019) Drucksache 18/3652 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Induzierte Aborte