Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3654 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Christian Grascha und Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Wie steht es um Ausgründungen (Spin-offs) an niedersächsischen Hochschulen Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Christian Grascha und Jörg Bode (FDP), eingegangen am 03.04.2019 - Drs. 18/3450 an die Staatskanzlei übersandt am 09.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 07.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) erlaubt nach § 50 Abs. 4 Satz 1, dass sich Hochschulen mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen können. § 50 Abs. 4 Satz 2 NHG sieht nach Maßgabe des § 65 Landeshaushaltsordnung dafür eine Einwilligung des Fachministeriums voraus. Maßstab für die Beteiligung landeseigener Institutionen an einem Unternehmen ist, inwieweit ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllen lässt. Die Einzahlungsverpflichtung des Landes muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein und darf keine rechtlichen Risiken enthalten. Das Land muss angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder einem anderen Überwachungsorgan, haben. Des Weiteren muss der Jahresabschluss in Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften erstellt werden. Für die Genehmigung von Ausgründungen an staatlichen Hochschulen besteht insofern ein Handlungs- und Interpretationsspielraum. Unter der Kategorie „Gründungsaktivitäten“ werden im „Gründungsradar 2018“ die Anzahl der Ausgründungen , die Anzahl der Prämierungen dieser Ausgründungen sowie die Erfolge der Einreichung bei verschiedenen Förder- und Finanzierungsprogrammen zusammengefasst. Im Ranking der großen Hochschulen (mehr als 15 000 Studierende) nehmen die drei niedersächsischen Vertreter Plätze im Mittelfeld ein, die vier kleinen Hochschulen Niedersachsens (weniger als 5 000 Studierende ) weisen teilweise noch geringere Werte auf. Im Bereich der mittelgroßen Hochschulen (5 000 bis 15 000 Studierende) können zwei der zehn in dieser Größenklasse existierenden niedersächsischen Hochschulen, namentlich die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und die Leuphana Universität Lüneburg, vordere Positionen einnehmen. Vorbemerkung der Landesregierung Das wirtschaftliche Wohlergehen der Wissensgesellschaft in Niedersachsen hängt wesentlich von Innovationen, technischem Fortschritt und stetigem Strukturwandel ab. Hierzu leisten die Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Land einen wichtigen Beitrag. Hochschulen generieren neues Wissen und sind zentraler Bestandteil des Innovationssystems in Deutschland. Durch Unternehmensgründungen aus Hochschulen wird dieses Wissen unmittelbar für die Gesellschaft nutzbar gemacht, indem Forschungsergebnisse ohne Umwege in innovative Produkte oder Dienstleistungen münden. Insbesondere forschungsbasierte (Aus-)Gründungen aus der Wissenschaft haben das Potenzial, diesbezüglich nachhaltige Impulse zu setzen. Um Wissen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3654 2 und Technologien erfolgreich in Gesellschaft und Wirtschaft zu transferieren, bedarf es allerdings einer umfassenden Transferstrategie, welche die verschiedenen Wege des Wissenstransfers, wie Patente, Existenzgründungen, Unternehmenskooperationen oder auch Personaltransfer, in den Blick nimmt. Die Landesregierung begreift Unternehmensgründungen aus Hochschulen deshalb als einen von vielen Transferkanälen und verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz der Förderung von Wissens - und Technologietransfer. Wissens- und Technologietransfer ist neben Forschung und Lehre ein zentrales Handlungsfeld der niedersächsischen Hochschulen. Zurückzuführen ist dies u. a. auch auf die Hochschulpolitik des Landes, die darauf abzielt, den Wissenstransfer an den Hochschulen zu verbessern und eine nachhaltige Transferkultur zu etablieren. Durch die vielfältigen Förderimpulse ist es gelungen, Wissens - und Technologietransfer in den Strategien und den Strukturen der Hochschulen institutionell zu verankern. Erst durch eine gute Verankerung in den Hochschulen wird die Nachhaltigkeit des Transfergedankens sichergestellt. Hochschulen mit einer lebendigen Transferkultur fördern ein gründungsfreundliches Klima und wecken den Gründergeist. Sie kommen damit ihrer expliziten Aufgabe der „Förderung des Wissensund Technologietransfers sowie von Unternehmensgründungen aus den Hochschulen heraus“ gemäß § 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) nach. Konkret werden die Hochschulen dieser Aufgabe gerecht, indem sie ein breites Unterstützungsangebot für Unternehmensgründungen anbieten. Dieses reicht beispielsweise von der Erstberatung und Beratung zu Fördermitteln über Hilfe bei der Beschaffung von Startkapital sowie der Unterstützung beim Erstellen von Businessplänen und bei der Suche nach Investoren bis zu Gründercoachings oder dem Vermitteln von Mentorinnen und Mentoren. Dabei umfasst eine erfolgreiche Gründungsförderung neben konkreten Beratungs- und Unterstützungsleistungen auch eine Sensibilisierung für die Gründungsthematik in der Lehre und Ausbildung. Durch die Vermittlung von Wissen und von Informationen über Gründungen und Unternehmertum wird bei Studierenden das Interesse für eine Existenzgründung als Karriereoption geweckt und es werden Gründungskompetenzen vermittelt. Ein weiterer wichtiger Erfolgsfaktor sind Netzwerke und kooperative Strukturen mit der Wirtschaft. Die Transferstellen an den Hochschulen bringen Gründungsinteressierte mit verschiedenen fachlichen Hintergründen zusammen , vermitteln kompetente Partner aus ihren Netzwerken - wie beispielsweise Alumni, externe Beraterinnen und Berater oder Unternehmen - und eröffnen einen leichteren Zugang zu Investoren. Mit dem Förderprogramm „EXIST - Existenzgründungen aus der Wissenschaft“ unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) Hochschulen zudem dabei, eine ganzheitliche hochschulweite Strategie zu Gründungskultur und Unternehmergeist zu entwickeln und diese nachhaltig und sichtbar umzusetzen. Das 1998 aufgelegte Programm, kofinanziert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF), hat dem Gründungsthema einen deutlichen Schub gegeben. Die Bundesregierung fördert dabei sowohl die Etablierung einer Gründungskultur in der Wissenschaft als auch einzelne Gründerinnen und Gründer. Die Landesregierung begrüßt es außerordentlich, dass sich viele der niedersächsischen Hochschulen mit einem Antrag für die Konzeptphase der neuen BMWI-Ausschreibung „EXIST- Potenziale“ beteiligt haben und nun eine Förderung erhalten, um bis August einen Vollantrag für die Projektphase vorzubereiten. Die vorstehende Kleine Anfrage nimmt Bezug auf das Gründungsradar 2018. Das Gründungsradar vergleicht seit 2012 Hochschulen in ihrer Gründungskultur. Das aktuelle Ranking zeigt eine weiterhin positive Entwicklung. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 NHG kann sich die Hochschule (der Landesbetrieb) mit ihrem Körperschaftsvermögen zur Erfüllung ihrer körperschaftlichen Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche gründen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 NHG sind diese Beteiligungen der Hochschule im Haushaltsplan darzustellen. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Hochschule, sodass diese insoweit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 NHG lediglich der Rechtsaufsicht unterliegt und ein hohes Maß an Freiheit bei der Verwendung der Mittel nach Maßgabe der jeweiligen Hochschulsatzung hat. Die Kleine Anfrage differenziert nicht die Themenbereiche Ausgründungen (Spin-Offs - Frage 1) und Beteiligungen aus dem Körperschaftsvermögen gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 NHG (Fragen 2 bis 5). Bei den Fragestellungen bleiben folgende Aspekte außer Acht: Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3654 3 – Ob ein Körperschaftsvermögen gebildet wird, bestimmen die Hochschulen in eigener Verantwortung . Eine Verpflichtung zur Bildung eines Körperschaftsvermögens besteht nicht. – Die Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung haben kein Körperschaftsvermögen. – Staatliche Hochschulen, die als Landesbetriebe geführt werden, können sich gemäß § 65 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) mit Zustimmung des Fachministeriums auch aus Landesmitteln an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform beteiligen. Das Fachministerium hat zuvor die Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. – Bei Hochschulen in Trägerschaft einer Stiftung bedarf die Gründung von Unternehmen oder die Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 NHG der Zustimmung des Stiftungsrates. 1. Wie viele Ausgründungen gab es an den staatlichen Hochschulen in Niedersachsen in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bis zum 01.03.2019 (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln )? Die Landesregierung verweist auf die Vorbemerkungen. Statistische Erhebungen über Ausgründungen liegen zu dieser Fragestellung nicht vor. Die Angaben beruhen auf den Rückmeldungen der Hochschulen. Unternehmensgründungen in den Jahren 2016 bis zum 01.03.2019 können - soweit die Hochschulen darüber Kenntnis erlangt haben - der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Es ist davon auszugehen, dass den Hochschulen nicht alle Gründungen bekannt sind, da nicht alle Gründerinnen und Gründer eine Unternehmensgründung bei der Hochschule anzeigen. Eine diesbezügliche Anzeigepflicht besteht nicht. Hochschule 2016 2017 2017 2019 bis 01.03.2019 TU Braunschweig 10 9 5 2 TU Clausthal 3 2 3 0 Universität Hannover 27 28 33 0 Universität Oldenburg 55 65 62 6 Universität Osnabrück 1 3 0 1 Hochschule Braunschweig/ Wolfenbüttel 3 5 1 0 Hochschule Hildesheim/ Holzminden/Göttingen 7 29 25 0 Universität Göttingen 22 13 5* 0* Universitätsmedizin Göttingen 1 2 1* 1* Universität Hildesheim 2 0 1 0 Universität Lüneburg 58 42 46 7 Hochschule Osnabrück 5 5 3 0 *vorläufige Auswertung von 10/2018 Die Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover, die Hochschule Hannover, die Hochschule Emden/Leer, die Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, die Tierärztliche Hochschule Hannover, die MHH und die Universität Vechta haben Fehlanzeige gemeldet. An der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig gibt es Unternehmensgründungen von Absolventinnen und Absolventen (insbesondere im Bereich Design), allerdings werden keine statistischen Erfassungen durchgeführt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3654 4 2. Wie viele Anträge von Hochschulen wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bis zum 01.03.2019 an das jeweilige Fachministerium gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 NHG gestellt ? 2016: 0, 2017: 0, 2018: 0, 2019 (bis 01.03.2019): 1 (keine Beteiligung gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 NHG). 3. Wie viele wurden davon genehmigt bzw. abgelehnt? 2016: 0, 2017: 0, 2018: 0, 2019 (bis 01.03.2019): 1 genehmigt. 4. Was waren die Gründe für eine Ablehnung (bitte die Kriterien aus Frage 5 berücksichtigen )? Es wird auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3 verwiesen. Ablehnungen zu Anträgen nach § 50 Abs. 4 Satz 1 NHG wurden nicht ausgesprochen. 5. Welche Kriterien werden im Rahmen des Prüfverfahrens für eine Erlaubnis des Fachministeriums bzw. des Finanzministeriums geprüft, bzw. welche Anforderungen müssen seitens der Hochschule erfüllt sein? Das Prüfverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 65 LHO. Die Voraussetzungen wurden im Rahmen der Vorbemerkungen der Abgeordneten zutreffend dargestellt. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 NHG ist § 65 LHO mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Hochschule im Fall einer Beteiligung mit dem Körperschaftsvermögen an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts oder der Gründung einer solchen, die Einwilligung des Fachministeriums einzuholen hat. Daneben stehen die Beteiligungshinweise des Landes Niedersachsen im Rahmen der Bearbeitung zur Verfügung (https://www.mf.niedersachsen.de/themen/beteiligun gen/beteiligungen-des-landes-niedersachsen-an-unternehmen-1631.html). Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung der angestrebten Beteiligung im Einzelfall getroffen. Der Niedersächsische Landesrechnungshof hat in der Vergangenheit bereits mehrfach das Thema Beteiligungen der Hochschulen im Rahmen von Querschnittsprüfungen aufgegriffen. Das Thema wurde auch mit den Hochschulen erörtert. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 NHG i. V. m. § 65 LHO legt das Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK) ein besonderes Augenmerk auf die Begründung des wichtigen Landesinteresses, auf die Sicherstellung der angemessenen Einflussnahme des Landes und auf die Bewertung möglicher Risiken. Nach einer Erörterung mit den Hochschulen wurde im März 2013 empfohlen, in zukünftigen Beteiligungsverfahren die angemessene Einflussnahme durch die Entsendung eines Präsidiumsmitglieds in den Aufsichtsrat, in die Gesellschafterversammlung (z. B. bei Beteiligungen an einer GmbH) bzw. in das entsprechende Überwachungsorgan zu gewährleisten. Gründe, die eine abweichende Regelung rechtfertigen sollen, sind seitdem gesondert darzulegen. Darüber hinaus wurden die Hochschulen gebeten, den hinreichenden Informationsfluss in den Hochschulen sowie die Einbindung der Finanzverwaltung sicherzustellen. Auf die besondere Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt wurde hingewiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3654 5 6. Enthalten die neu ausgehandelten Zielvereinbarungen zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur sowie den staatlichen Hochschulen geänderte Regelungen bzw. Kriterien zum Wissens- und Technologietransfer? Wenn ja, welche (bitte nach Hochschule aufschlüsseln)? In den Zielvereinbarungen formulieren die Hochschulen in Abstimmung mit dem Land jeweils hochschulindividuelle Ziele. Für den Ende 2018 abgeschlossenen Zielvereinbarungsprozess für den Zeitraum 2019 bis 2021 hat das MWK „Zielsetzungen und Erwartungen des Landes zur Hochschulentwicklung in Niedersachsen“ formuliert. Diese sahen erstmalig ein Kapitel „Wissens- und Technologietransfer und Lebenslanges Lernen“ vor. Somit ist ein direkter Vergleich mit den Zielen vorangegangener Zielvereinbarungen nicht möglich. Alle neu ausgehandelten Zielvereinbarungen 2019 - 2021 sind auf der Homepage des MWK öffentlich einsehbar (http://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/hochschulen/hochschulpolitik/hoch schulentwicklungsvertrag_und_zielvereinbarungen/hochschulentwicklungsvertrag-und-zielvereinba rungen-als-elemente-der-hochschulsteuerung-in-niedersachsen-131463.html) und wurden dem Landtag in Anlehnung an das seit Abschluss der Zielvereinbarungen 2004 praktizierte Verfahren mit Schreiben vom 27.03.2019 (Az.: 26.1-77018/4) in Kopie übersandt. (Verteilt am 08.05.2019) Drucksache 18/3654 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Christian Grascha und Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Wie steht es um Ausgründungen (Spin-offs) an niedersächsischen Hochschulen