Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3655 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Förderrichtlinie „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“ Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 03.04.2019 - Drs. 18/3444 an die Staatskanzlei übersandt am 09.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 07.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Land gewährt gemäß der genannten Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte zur Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum. Grundlage der Inanspruchnahme ist die Zahlung tarifgerechter Löhne, die gemäß Förderrichtlinie als 95 % des Monatsentgelts nach Stufe 1 TV-DL definiert sind. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Ziel, die Arbeits- und Rahmenbedingungen in den ambulanten Pflegediensten nachhaltig und strukturell zu verbessern, hat die Landesregierung im Jahr 2016 das Förderprogramm „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“ ins Leben gerufen. Das Förderprogramm wird von den ambulanten Pflegediensten sehr gut angenommen. Die Möglichkeit, selbst initiierte, an die individuellen Gegebenheiten angepasste Projekte umsetzen zu können, wird vonseiten der Pflegedienste durchgängig positiv bewertet. Die Fördermittel wurden in den Jahren 2016 bis 2018 vollständig ausgeschöpft. Das Programm und ausgewählte Best-Practice-Beispiele wurden im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege auf Bundesebene vorgestellt und sind dort auf großes Interesse gestoßen. Im Jahr 2019 ist das Förderprogramm deshalb für vier weitere Jahre neu aufgelegt worden. Das Interesse der Pflegedienste ist bereits jetzt sehr hoch. 1. Wie viele Anträge wurden jeweils in den Jahren 2016 bis 2018 bewilligt? In den Jahren 2016 bis 2018 wurde wie folgt bewilligt: 2016: 69 Anträge, 2017: 239 Anträge, 2018: 186 Anträge. 2. Wie ist die Verteilung der Bewilligungen in den jeweiligen Jahren, differenziert nach den Trägergruppen kirchlicher Träger, Wohlfahrtsverbände und private Anbieter? Eine Unterteilung in die Trägergruppen kirchlicher Träger und Wohlfahrtsverbände ist anhand der vorliegenden Informationen nicht möglich. Bei der Antragstellung wird erfasst, ob es sich um einen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3655 2 privat-gewerblichen, freigemeinnützigen oder kommunalen Träger handelt. Auf dieser Basis ergibt sich die nachfolgende Verteilung. Haushaltsjahr Bewilligungen freigemeinnützige Träger privat-gewerbliche Träger kommunale Träger 2016 47 22 0 2017 108 127 4 2018 84 97 5 3. Wie viele Anträge wurden jeweils in den Jahren 2016 bis 2018 abgelehnt? In den Jahren 2016 bis 2018 wurde wie folgt abgelehnt: 2016: 1 Antrag, 2017: 26 Anträge, 2018: 15 Anträge. 4. Wie ist die Verteilung der Ablehnungen in den jeweiligen Jahren, differenziert nach Trägergruppen kirchlicher Träger, Wohlfahrtsverbände und private Anbieter? Für die Jahre 2016 bis 2018 ergibt sich folgende Verteilung der Ablehnungen auf die Trägergruppen . Haushaltsjahr Ablehnungen freigemeinnützige Träger privat-gewerbliche Träger kommunale Träger 2016 1 0 0 2017 7 19 0 2018 4 10 1 5. Wie viele Anträge wurden aufgrund nicht tarifgerechter Bezahlung in den jeweiligen Jahren abgelehnt? In den Jahren 2016 und 2018 hat es keine Ablehnungen aufgrund nicht tarifgerechter Bezahlung gegeben. Lediglich im Jahr 2017 wurden sechs Anträge aufgrund nicht tarifgerechter Bezahlung abgelehnt. 6. Aus welchem Grund liegen die Mindestanforderungen zur Inanspruchnahme auch in der aktualisierten Fassung der Förderrichtlinie mit 2 363,56 Euro (95 % von TV-L, Kr. 7 a) unterhalb der jüngst veröffentlichten Mindestvergütung von 2 400 Euro für Pflegefachkräfte von privaten Anbietern im Jahr 2018? Laut der Förderrichtlinie ist die Zahlung eines Monatsentgelts für alle Pflegekräfte in Höhe von mindestens 95 % des Monatsentgelts nach Stufe 1 TV-L der jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppe eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung. Zur Unterstützung der Pflegedienste wurde eine Eingruppierungs- und Berechnungshilfe zur Verfügung gestellt. Anhand dieser kann überprüft werden, inwiefern die Vergütung der Pflegekräfte den Fördervoraussetzungen entspricht. In der aktuellen Eingruppierungs- und Berechnungshilfe ist für die Entgeltgruppe KR 7 a beispielsweise ein Betrag in Höhe von 2 672,50 Euro als Ausgangswert für die Berechnung hinterlegt. Dieser Wert basiert auf den Tarifsteigerungen ab dem 01.10.2018. Bei neuen Tarifabschlüssen wird die Eingruppierungs- und Berechnungshilfe entsprechend aktualisiert . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3655 3 7. Entspricht die Höhe dieser Mindestvoraussetzungen auch im Vergleich zu Mindestgehältern aller Tarifgruppen den Vorstellungen der Landesregierung zu tariflicher Entlohnung ? Bei den Festlegungen zur tarifgerechten Entlohnung im Rahmen der Förderrichtlinie zur „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“ handelt es sich nicht um allgemein gültige Definitionen. Vielmehr sind dies Kriterien, die im Rahmen der Förderrichtlinie als Indizien für eine tarifgerechte Entlohnung herangezogen werden. 8. Beabsichtigt die Landesregierung auf Grundlage der vorliegenden Daten eine Anpassung der Definition von tarifgerechter Entlohnung? a) Wenn ja, zu wann? b) Wenn nicht, warum nicht? Siehe Antworten zu den Fragen 6 und 7. (Verteilt am 08.05.2019) Drucksache 18/3655 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Förderrichtlinie „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“