Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3688 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Der Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP), eingegangen am 05.04.2019 - Drs. 18/3479 an die Staatskanzlei übersandt am 12.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 09.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Gemäß § 4 Abs. 2 NSchG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt. Demnach kann ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden . Nach dem Erlass der Landesregierung „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 21.03.2019 - 34-84001/3 [SVBl. 4/2019 S. 165] - VORIS 22410 -) werden die Soll-Stunden für die sonderpädagogischen Zusatzbedarfe pro Schülerin bzw. Schüler zugewiesen. Dagegen verkündete aber die Landesregierung im Erlass vom 01.02.2019 „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ (RdErl. d. MK v. 01.02.2019 - 53.4 - 80109-10 [SVBl. 2/2019 S. 52] - VORIS 22410 -), dass „Beobachtungen aus dem Unterricht sowie gegebenenfalls Ergebnisse sonderpädagogischer Diagnostik“ Bestandteile der schulinternen sonderpädagogischen Beratung seien und sie weiterhin die Mitwirkung im Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung miteinschließe. Demnach bestehe ein Bedarf an schulinterner sonderpädagogischer Beratung jedoch auch im Zusammenhang mit Unterricht, in dem kein unterstützender Unterrichtseinsatz einer Lehrkraft nach Plan vorgesehen sei. Daher sei es erforderlich, einen Teil des Einsatzes der für den Unterricht gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemeinbildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses vorgesehenen Lehrkräfte abweichend zu gestalten. Dieser abweichende Unterrichtseinsatz diene der beobachtenden Teilnahme am Unterricht sowie gegebenenfalls der Durchführung von Maßnahmen der sonderpädagogischen Diagnostik als Grundlagen für die anschließende Beratung. Dieser veränderte Unterrichtseinsatz solle demnach im Jahresmittel in einem Umfang von rund einem Sechstel der gemäß Nummern 4 und 5.10 des weiterhin anzuwendenden Klassenbildungserlasses der allgemeinbildenden Schulen und gemäß Drittem Abschnitt, Nummer 3.8 des Bezugserlasses insgesamt für die Schule vorgesehenen Lehrkräfte-Soll-Stunden ermöglicht werden. Somit wird ein Sechstel der Stunden, die für sonderpädagogische Unterstützung pro Schülerinnen und Schüler zugewiesen wurden, faktisch für die allgemeine Beratung in der Schule aufgewendet. Vorbemerkung der Landesregierung In § 4 NSchG ist festgelegt, dass Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt werden. Um eine möglichst umfassende Unterstützung dieser Schülerinnen und Schüler zu erreichen, ist es Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3688 2 erforderlich, dass alle Lehrkräfte, die sie unterrichten, zur Durchführung dieser Maßnahmen beitragen . Insbesondere Lehrkräfte der allgemeinen Schulen, die keine planmäßige Unterstützung durch eine Förderschullehrkraft haben, benötigen hierzu Beratung zum Unterricht der Schülerinnen und Schüler , die konkret auf den jeweiligen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf ausgerichtet ist, sowie gegebenenfalls zu präventiven Maßnahmen, um der Entstehung solcher Bedarfe vorbeugen zu können. Es handelt sich nicht um eine „allgemeine Beratung“, in beiden Fällen erfolgen prozessbegleitende förderdiagnostische Maßnahmen, deren Ergebnisse in die Beratung oder in ein Fördergutachten einfließen können. Um die inklusive Beschulung umsetzen zu können und eine fachliche sonderpädagogische Unterstützung zu gewährleisten, sind für die Schulen bzw. die Klassen zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden vorgesehen, deren Umfang für den allgemeinbildenden Bereich mit dem Klassenbildungserlass , für den berufsbildenden Bereich durch die Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) festgelegt wird. Diese Stunden werden - wie bei allen Grund- und Zusatzbedarfen - der Schule als System als zusätzlicher Unterrichtsbedarf zuerkannt und bei der Lehrkräftestundenzuweisung berücksichtigt. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung dient dabei als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Umfangs. Entsprechend diesem Grundverständnis einer Ressourcenzuweisung an das System sehen die genannten Bestimmungen vor, dass die Schulen grundsätzlich alle zugewiesenen Lehrkräftestunden eigenständig bewirtschaften und diese neben der Gewährleistung des Pflichtbereichs zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen einsetzen. Dies ermöglicht nicht nur die Berücksichtigung der individuellen schulischen Konstellation, sondern auch die flexible Reaktion auf wechselnde Bedarfslagen. Ein individueller Rechtsanspruch einer Schülerin bzw. eines Schülers auf die Unterstützung durch eine Förderschullehrkraft in einem bestimmten Stundenumfang ist weder aus § 4 NSchG noch aus dem Klassenbildungserlass ableitbar. Es ist hingegen erforderlich, die sonderpädagogische Expertise an den Schulen so zu steuern, dass möglichst alle Lehrkräfte der allgemeinen Schulen und erlassgemäß gegebenenfalls weitere Personen von der sonderpädagogischen Expertise profitieren. Der Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ zeigt auf, wie und in welchem Umfang die hierzu benötigte Beratung an den inklusiven Schulen erfolgen soll. 1. Ist dieser Erlass inhaltlich geeignet, die bestehende Rechtslage in angemessener Form umzusetzen? Der Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ zeigt auf, wie unter Beachtung des Klassenbildungserlasses und der Ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen sowie der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen umgesetzt werden kann. Auf die Vorbemerkungen der Landesregierung wird verwiesen. 2. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass der jeweiligen Schülerin bzw. dem jeweiligen Schüler auch der tatsachlich festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf zuteilwird, da es sich nämlich um einen Individualanspruch handelt und nicht um einen solchen, der sich allgemein auf den Gesamtbedarf einer gesamten Schule aufteilen ließe ? Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird durch die Niedersächsische Landesschulbehörde festgestellt. Diesem wird im Unterricht durch individuell angepasste Maßnahmen entsprochen , die mithilfe sonderpädagogischer Unterstützung geplant und durchgeführt werden können. Um die Lehrkräfte der allgemeinen Schulen hierfür handlungsfähiger zu machen, erhalten sie Beratung . Mit dem Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ stellt Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3688 3 die Landesregierung sicher, dass diese Beratung in den inklusiven Schulen stattfindet und ein für die Beratung angemessener Stundenumfang zuverlässig zur Verfügung steht. Die sonderpädagogische Beratung ist ein wichtiger Baustein im Rahmen der sonderpädagogischen Unterstützung, der zur bestmöglichen Unterstützung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf beiträgt. Für einen hinsichtlich eines bestimmten Förderschwerpunkts eher allgemeinen und auf die Schule bezogenen Beratungsbedarf können die Mobilen Dienste zur Beratung angefordert werden, die die schulinterne Beratung ergänzen können. 3. Hält die Landesregierung die Anwendung des Erlasses „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“ im Hintergrund der oben genannten Problematik für rechtmäßig? Wenn ja, warum? Der Erlass ist rechtmäßig und inhaltlich zielführend. Es entsteht nicht die von den Fragestellern offenbar wahrgenommene Problematik, dass Schülerinnen und Schülern nun weniger sonderpädagogische Unterstützung zugutekommt als bisher. Das Gegenteil ist der Fall: Wenn alle Lehrkräfte sonderpädagogische Beratung erhalten können, ist eine bessere und umfassende Unterstützung der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung möglich. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkungen der Landesregierung sowie auf die Antworten zu den vorstehenden Fragen verwiesen. (Verteilt am 10.05.2019) Drucksache 18/3688 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Sylvia Bruns und Susanne Victoria Schütz (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Der Erlass „Schulinterne sonderpädagogische Beratung an allgemeinen Schulen“