Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3689 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Erste-Hilfe-Pflicht für Sportlehrer Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 09.04.2019 - Drs. 18/3480 an die Staatskanzlei übersandt am 12.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 09.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Die Onlineausgabe der Tagesschau berichtete am 04.04.2019 unter der Überschrift „Sportlehrer müssen Erste Hilfe leisten“, dass Sportlehrer in medizinischen Notfällen in der Lage sein müssen, Erste Hilfe zu leisten. Wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden habe, haben sie eine Amtspflicht, alle erforderlichen und zumutbaren Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen. Helfe ein Sportlehrer nicht, hafte das Land für etwaige Schäden von Schülern (https://www.tagesschau.de/inland/sportlehrer-erste-hilfe-101.html). Vorbemerkung der Landesregierung Die Gewährleistung der Ersten Hilfe für Schülerinnen und Schüler dient der Abwehr oder zumindest der Minderung von Gesundheitsschäden in der Folge von medizinischen Notfällen im Unterricht und bei schulischen Veranstaltungen. Das Land Niedersachsen ist als Schulhoheitsträger verpflichtet, im Benehmen mit den für die Schülerinnen und Schüler zuständigen Unfallversicherungsträgern Regelungen über die Durchführung zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im inneren Schulbereich zu treffen (§ 21 Abs. 2 SGB VII). Dies ist mit dem Erlass „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ (Runderlass des MK vom 27.06.2016 - AuG-40 183/2 - VORIS 22410) erfolgt. Die Regelungen bestehen in dieser oder ähnlicher Form bereits seit dem Jahr 2000 und wurden mehrfach fortgeschrieben (Runderlass des MK „Erste Hilfe an Schulen“ vom 28.02.2000). Darüber hinaus gelten für den Schulsport besondere Vorschriften aus dem Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ (Runderlass des MK vom 01.09.2018 - 24.2.4 - 52 100/1 - VORIS 22410). 1. Haben in Niedersachen a) Referendare, b) Sportlehrer, c) Lehrer der übrigen Fachrichtungen eine Erste-Hilfe-Ausbildung absolvieren müssen, bevor sie als Lehrer tätig geworden sind? Falls nein, warum nicht? Beim Einstellungsverfahren für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ist der Nachweis einer Ersthelferausbildung über neun Unterrichtsstunden, die zum Einstellungstermin nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, erforderlich. Andere gleichwertige Ausbildungen (sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3689 2 Ausbildung oder eine entsprechende Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens) können anerkannt werden. Beim Einstellungsverfahren für Lehrkräfte in den Schuldienst ist für Lehrkräfte des Faches Sport oder anderer Fächer kein erneuter Nachweis der Ausbildung notwendig. Soweit zur Sicherstellung der Ersten Hilfe erforderlich, sind die Kenntnisse dann durch den Besuch eines Kurses „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“ aufzufrischen, sobald die Ausbildung länger als drei Jahre zurückliegt. Bei Einstellung von sogenannten Quereinsteigerinnen/Quereinsteigern (direkter Quereinstieg) für das Fach Sport ist zum Dienstantritt ein entsprechender Nachweis zu erbringen. 2. Müssen a) Sportlehrer, b) Lehrer der übrigen Fachrichtungen in Niedersachsen regelmäßig eine Erste-Hilfe-Ausbildung wahrnehmen, während sie als Lehrer in ihrem Amt tätig sind? Falls nein, warum nicht? Gemäß Nummer 2.1 des Erlasses „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sicherzustellen, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfe gewährleistet ist. Dazu sollen grundsätzlich alle Landesbeschäftigten (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte) einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens jedoch 50 %. Die Kenntnisse sind im Abstand von jeweils drei Jahren durch Besuch eines Kurses „Fortbildung für betriebliche Ersthelfer“ gemäß DGUV Grundsatz 304-001, Anhang 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung im Umfang von neun Unterrichtseinheiten aufzufrischen. Es gelten die Regelungen für dienstliche Fortbildung. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes ist die Anwesenheit von Personen mit Erste- Hilfe-Kenntnissen mit entsprechender Ausstattung sicherzustellen. Darüber hinaus gelten für das Schwimmen besondere Vorschriften zu Erste-Hilfe-Kenntnissen und ihren regelmäßigen Auffrischungen gemäß Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“. 3. Welche Maßnahmen werden in Schulen getroffen, wenn sich ein Schüler verletzt? Gemäß Nummer 2.3 des Erlasses „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ ist bei Verletzung oder akuter Erkrankung einer Person unverzüglich Erste Hilfe zu leisten. Weitergehende Maßnahmen (Arztbesuch, Transport ins Krankenhaus, Anforderung des Rettungsdienstes usw.) richten sich nach den jeweiligen Umständen. Die Lehrkraft hat dafür Sorge zu tragen, dass Angehörige der oder des Verletzten oder Erkrankten informiert werden, wenn diese oder dieser die Schule vorzeitig verlassen muss. Die Wahl des Transportmittels richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder Erkrankung. Eine Begleitung auf dem Weg zur ärztlichen Versorgung ist sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer verletzungsoder erkrankungsbedingten Entlassung nach Hause, wobei hier gewährleistet sein muss, dass die oder der Verletzte bzw. Erkrankte nicht ohne Hilfe zu Hause zurückgelassen wird. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass eine Lehrkraft im Notfall unverzüglich Unterstützung anfordern kann, damit alle anwesenden Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigt und betreut werden können. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3689 3 Auch gemäß dem Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ haben Sport erteilende Lehrkräfte bei Unfällen von Schülerinnen und Schülern unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und gegebenenfalls die erforderliche ärztliche Behandlung zu veranlassen. 4. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, gesetzliche Vorgaben zu machen, nach denen regelmäßige Erste-Hilfe-Ausbildungen verpflichtend sind für a) Sportlehrer b) Lehrer der übrigen Fachrichtungen? Die bestehenden Erlasse „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ und „Bestimmungen für den Schulsport“ treffen hinreichende Regelungen zur Aktualisierung der Erste-Hilfe-Kenntnisse für Sport und andere Fächer erteilende Lehrkräfte. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung wird insofern für entbehrlich gehalten. (Verteilt am 10.05.2019) Drucksache 18/3689 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Genthe und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Erste-Hilfe-Pflicht für Sportlehrer