Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3709 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Belit Onay und Anja Piel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Wie viele Gefährder oder Relevante Personen gibt es in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Belit Onay und Anja Piel (GRÜNE), eingegangen am 08.04.2019 - Drs. 18/3472 an die Staatskanzlei übersandt am 11.04.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 10.05.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Nach Auskunft der Bundesregierung existieren für die Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Personen bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen: „Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100 a StPO (Strafprozessordnung), begehen wird. Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100 a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100 a StPO, handelt.“ Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Die Einstufung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der Länder. Vorbemerkung der Landesregierung Art, Umfang und Strukturen von Gruppierungen der Politisch motivierten Kriminalität in Deutschland können im Wesentlichen nur auf Grundlage von Personenerkenntnissen und -bezügen aufgehellt werden. Die Art und der Umfang von Maßnahmen niedersächsischer Sicherheits- und Ermittlungsbehörden gegen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität als Gefährder und Relevante Personen eingestufte Personen orientieren sich an einer differenzierten Einzelfallbetrachtung und richten sich nach geltendem Recht. Durch die zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Landesregierung würden schützenswerte spezifische Informationen zur Tätigkeit und Methodik sowie zu Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich gemacht. Damit würde die Gefahr entstehen, dass taktische Maßnahmen und operative Methoden bekannt und damit der Erfolg künftiger gefahrenabwehrrechtlicher, strafprozessualer sowie dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder dienender Maßnahmen gefährdet werden. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der niedersächsischen Sicherheitsbehörden sind im Hinblick auf die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung braucht die Landesregierung einem Auskunftsverlangen von Mitgliedern des Landtags nicht zu entsprechen, wenn durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohl des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt werden. Aus den vorgenannten Gründen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3709 2 können die Fragen hinsichtlich Gefährder und Relevanter Personen zum Teil nicht in Rahmen dieser Anfrage beantwortet werden. Soweit unter Hinweis auf die ausführlichen Erläuterungen in der Antwort zur Frage 5 eine Beantwortung der Fragestellungen grundsätzlich möglich ist, können diese ausschließlich im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes oder des Ausschuss für Inneres und Sport beantwortet werden. 1. Wie viele Personen sind aktuell durch Polizeibehörden des Landes im Rahmen des „Gefährderprogramms“ als Gefährder bzw. als Relevante Personen eingestuft? Wie viele der Relevanten Personen werden dabei als Führungspersonen, Unterstützer/Logistiker , Akteure bzw. als Kontakt- oder Begleitpersonen gelistet? Ein als solches benanntes Gefährderprogramm ist in der Landespolizei nicht bekannt. Die Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität erfolgt auf der Grundlage vorliegender Erkenntnisse und schlussendlich nach Einzelfallbewertung durch das Landeskriminalamt Niedersachsen. Mit Stand Ende April 2019 waren ca. 80 Personen als Gefährder eingestuft. Daneben waren ca. 80 Personen als Relevante Person eingestuft , wobei jede dieser Personen zwingend mindestens einem der Funktionstypen Akteur, Führungsperson , Unterstützer/Logistiker oder Kontakt-/Begleitperson zugeordnet ist, sodass alle ca. 80 Relevanten Personen im Sinne der Fragestellung mit einem oder mehreren Funktionstypen gelistet sind. 2. In welchen Datenbanken werden die derart gelisteten Personen erfasst (z. B. Antiterrordatei , Verbunddatei Innere Sicherheit, Staatsschutzdateien der Landespolizei etc.)? Die Erfassung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich im Einzelfall, zwingend unter Berücksichtigung der Zweckrichtung einer Datenbank und der gesetzlichen Voraussetzungen. So werden in der Landespolizei solche Daten zu als Gefährder oder Relevante Person eingestuften Personen regelmäßig im Niedersächsischen Vorgangsbearbeitungs-, Analyse-, Dokumentationsund Informationssystem (NIVADIS) und im Fallbearbeitungssystem der Polizei Niedersachsen SAFIR verarbeitet werden. Orientiert an einem bundesweit abgestimmten, als Verschlusssache eingestuften Katalog wird auch die Erfassung in einzelnen weiteren Dateien geprüft; dazu wird ergänzend auf die Vorbemerkungen hingewiesen. 3. Findet eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen einer weiteren Einstufung als Gefährder statt? In welchen Abständen? Bei wie vielen Personen ist die Einstufung bislang revidiert worden? Ja; die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der zuständigen Staatsschutzdienststellen überprüfen fortlaufend, in einzelfallabhängigen und daher grundsätzlich unbestimmten Abständen die Voraussetzungen für bestehende Einstufungen. Dabei erfolgt die Überprüfung bei Gefährdern stetig , mindestens halbjährlich und bei Relevanten Personen in einem jährlichen Intervall. Sofern die Voraussetzungen für eine Einstufung als Gefährder nicht mehr gegeben sind, führt dies zu einer Ausstufung. Darüber hinaus ist kein Fall bekannt, in dem seitens des Landeskriminalamts Niedersachsen eine Berichtigung und insofern das Revidieren der Einstufung zu erfolgen hatte. 4. Wie viele Personen sind in den letzten zwölf Monaten durch Landesbehörden zur verdeckten polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle in Landes- oder Bundessystemen oder dem Schengen-informationssystem ausgeschrieben worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Für eine Beantwortung der ersten Fragestellung erfolgte durch die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen am 24.04.2019 eine zentrale Auswertung des Datenbestandes des Polizeilichen Auskunftssystems (POLAS) sowie des Informationssystems der Polizei (INPOL), inklusive Erfassungen Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3709 3 im Schengener Informationssystem (SIS). Zu diesem Abfragezeitpunkt wurden für den Abfragezeitraum 01.04.2018 bis 8.04.2019 ca. 300 als zur sogenannten Polizeilichen Beobachtung und ca. 260 als zur sogenannten Kontrolle nach Polizeirecht neu veranlasste und gegebenenfalls wiederholte Personenausschreibungen recherchiert. Dabei kann dieselbe Person im Einzelfall mehrfach betroffen sein. Für eine Erhebung der im genannten Abfragezeitraum erfassten, aber vor dem Abfragezeitpunkt wieder gelöschten Ausschreibungen wäre zunächst eine Selektion von Protokolldaten des INPOL-Nachrichtenverkehrs zu programmieren. Das wurde schon deshalb nicht beauftragt, weil Protokolldaten, die älter als zwölf Monate sind, einer täglichen Löschroutine unterliegen und daher für einen Teil des Fragezeitraums die entsprechenden Daten nicht selektierbar wären. Zu der Frage betroffener Gefährder und Relevanter Personen wird auf die Vorbemerkung verwiesen . 5. Für wie viele Personen sind in den letzten zwölf Monaten längerfristige Observationen angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Die Fragen 5 bis 12 werden zusammenfassend beantwortet. Die Anordnung und Durchführung in den Fragen 5 bis 12 genannter Eingriffsmaßnahmen erfolgen auf Grundlage der Strafprozessordnung, des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes oder des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit Blick auf die Fragen zur Anzahl der durch die genannten Maßnahmen betroffenen Einzelpersonen ist darauf hinzuweisen, dass eine zentrale Erfassung im Sinne der Fragestellungen nicht stattfindet, sodass für eine Beantwortung eine hinreichende Datengrundlage nicht vorliegt. Da auch eine solche Statistik nicht besteht, wären eine Erhebung aller Maßnahmen und der Abgleich nach Personenidentitäten zu einem Stichtag erforderlich, die im Hinblick auf die Beantwortung der Anfrage nicht geleistet werden können. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass es im Erfassungssystem web.sta der niedersächsischen Staatsanwaltschaften für die in den Fragen 5 bis 12 genannten Inhalte der Ermittlungsverfahren keine Eintragungsmöglichkeiten gibt, sodass entsprechende Zahlen statistisch nicht erfasst werden . Eine Beantwortung wäre daher nur möglich durch eine händische Auswertung aller Verfahrensakten des in den Fragen genannten Zeitraums. Dies ist jedoch mit einem Arbeitsaufwand bei den Staatsanwaltschaften verbunden, der auch im Hinblick auf die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht geleistet werden kann. Ebenso liegt für eine Beantwortung der jeweils ersten Fragestellung der Fragen 5 bis 7 und 9 bis 12 der Landespolizei eine entsprechende Statistik nicht vor. Eine valide Erhebung der für die Beantwortung erforderlichen Daten ist mittels Analysemöglichkeiten nicht technisch realisierbar, sodass die Vorgänge einzeln gesichtet und im Hinblick auf die Fragen ausgewertet werden müssten. Basal dafür wären nicht nur im Abfragezeitraum 01.04.2018 bis 8.04.2019 angelegte Vorgänge, da zu erwarten ist, dass zur Beantwortung der Fragestellungen betreffende Angaben mitunter auch in vor diesem Zeitraum erstellten NIVADIS-Vorgängen dokumentiert sind. Wegen der händischen Auswertung sind für den Bereich der Polizei erheblich hohe personelle und zeitliche Aufwände zu erwarten , die mit Blick auf die Beantwortung der Anfrage nicht geleistet werden können. Zu der Frage betroffener Gefährder und Relevanter Personen wird auf die Vorbemerkung verwiesen . Darüber hinaus können wegen des besonderen Schutzbedürfnisses der Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden sowie dabei eingesetzter Personen Fragen zu konkreten Einsätzen von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Antwort auf parlamentarische Anfrage nicht beantwortet werden. Durch entsprechende Angaben im Sinne der Fragen 7 und 8 würden Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht, was sich gefährdend oder negativ auf künftige Maßnahmen auswirken kann. Zu den Fragen 5 bis 12 können auch seitens des Verfassungsschutzes keine Angaben gemacht werden, da eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Landesregierung spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Si- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3709 4 cherheitsbehörden auch hier einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen würde. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Ferner wird auf die Unterrichtung des niedersächsischen Verfassungsschutzes gemäß § 36 Abs. 2 NVerfSchG gegenüber dem Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NVerfSchG unterliegen, und des Ministeriums für Inneres und Sport gemäß § 37 a Nds. SOG gegenüber dem Ausschuss zur Kontrolle besonderer polizeilicher Datenerhebungen über die nach den §§ 33 a bis 35 a, 36 a und 37 durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen hingewiesen . 6. Für wie viele Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. 7. Wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten durch den Einsatz von Vertrauenspersonen beobachtet? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. 8. Wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern beobachtet? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. 9. Bei wie vielen Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. 10. Bei wie vielen Personen ist in den letzten zwölf Monaten die Überwachung der Telekommunikation angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. 11. In Bezug auf wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten Telekommunikationsverkehrs - und Nutzungsdaten erhoben? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/3709 5 12. In Bezug auf wie viele Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz von IMSI- Catchern angeordnet worden? Wie viele der Betroffenen sind als Gefährder oder Relevante Person eingestuft? Siehe Antwort zu Frage 5 und Vorbemerkung. 13. Gegen wie viele Personen wurde seit 2004 eine Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 54 a bzw. seit 1. Januar 2016 nach § 56 AufenthG angeordnet? In wie vielen Fällen wurde zusätzlich eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet ? Gemäß § 56 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterliegen Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG bestehen, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein oben genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder aufgrund anderer Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die inhaltlich gleichlautende bis 31.12.2015 gültige Vorgängernorm des § 54 a AufenthG bezog sich auf die Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5, 5 a und 5 b AufenthG (alte Fassung). Da weder im Ministerium für Inneres und Sport noch bei den niedersächsischen Ausländerbehörden eine Statistik zu der Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 54 a AufenthG (alte Fassung) bzw. § 56 AufenthG geführt wird, kann mangels einer hinreichenden Datengrundlage die Frage, gegen wie viele Personen seit 2004 eine Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit angeordnet wurden, nicht abschließend beantwortet werden. Auf eine im vorliegenden Kontext erfolgte Abfrage bei den 52 kommunalen Ausländerbehörden und bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) haben 42 Ausländerbehörden und die LAB NI geantwortet, wovon eine Ausländerbehörde berichtet hat, dass eine Auswertung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sei. Drei Ausländerbehörden haben berichtet, dass sie jeweils eine Maßnahme nach § 56 AufenthG angeordnet hätten. Diese Maßnahmen würden aktuell noch durchgeführt. Eine weitere Ausländerbehörde hat mitgeteilt, dass eine Anordnung nach § 56 AufenthG derzeit in Vorbereitung sei. Die übrigen Ausländerbehörden haben berichtet, dass bislang keine Anordnungen nach § 56 AufenthG bzw. § 54 a AufenthG ergangen seien. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Sinne der seit dem 29.07.2017 bestehenden Regelung in § 56 a AufenthG erfolgte in Niedersachsen bislang nicht. (Verteilt am 14.05.2019) Drucksache 18/3709 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Belit Onay und Anja Piel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Wie viele Gefährder oder Relevante Personen gibt es in Niedersachsen?